§. 32. Staatsgeld und usuelles Geld.
Munzen grade zu dem Zwecke, um ein stetiges Werthäquivalent zu schaffen.
Damit steht denn Folgendes nicht in Widerspruch:
a) Historisch war es nichts Seltnes, daß eine Münze in ihrem Werth
beim Uebergang zu einem andern Münzfuß mit Beibehaltung ihres Namens
herabgesetzt wurde, wie denn die kölnische Mark Silber, welche die frühere
Grundlage des deutschen Münzsystems bildete, unter Anderm zeitweise in
18 Gulden = 12 Thalern, dann im Konventions= oder 20=Guldenfuß
später in 21 Gulden = 14 Thalern ausgemünzt wurde.? Eine Verbindlichkeit ¬
nun, die unter dem alten Münzfuß begründet wurde, ist nach Einführung ¬
des neuen im Verhältniß des alten zum neuen Münzfuß umzusetzen. ¬
Denn trotz Gleichheit des Namens ist die neue Münze eine andre,
als die alte.
b) Es ist zulässig, bei Kontrahirung einer Schuld zu bestimmen, daß
inländisches Geld nur nach dem Kurse genommen werden muß, welchen
dasselbe an der Börse hat oder der sich durch die Wechselkurse auf einen
ausländischen Platz z. B. London, Paris ergiebt. Ein solcher Vertrag würde
eine Geldschuld begründen, deren Höhe von einer Bedingung abhängig ist.
Dergleichen Verträge werden nur dann häufiger, wenn die Währung sich
verschlechtert, z. B. in Papier besteht, welches zum legalen Zahlmittel gemacht
und massenhaft ausgegeben wird,
2. Ist dem Schuldner freigestellt, in usuellem Geld zu zahlen, so ist
dessen Kurswerth zu Grunde zu legens d. h. dessen Relation zur gesetzlichen
im §. 2 nur eine transitorische Ausnahme gemacht. S. auch Savigny, Obl.=Recht
Bo. 1 S. 403 fl. Doch dies Alles hat nur noch historischen Werth. Interessanter
ist der Streit, welcher auf der Höhe des gemeinen Rechts ausgefochten wurde und
bei dem es sich mehr darum handelte, was grundsätzlich Rechtens sein soll, als was
wirtlich Rechtens war. Savigny setzt das Wesen des Geldes in seine allgemeine
Kauftraft, findet diese Kraft in der öffentlichen Meinung begründet, so daß der
Staat nur unterstützend einzutreten habe und schließt daraus, daß es grundsätzlich
von der öffentlichen Meinung abhänge, was Geld sei und zu welchem Betrag es
Geld sei, wonach also der Kurswerth maßgebend sein müsse. S. 454. Die neueren
Bearbeitungen haben gezeigt, daß dem praktischen Bedürfniß, welches eine publica
ac perpetua aestimatio fordert — Paulus 1. 1 D. de c. e. 18, 1 — mit einem
bloßen Kursgeld nicht gedient sein kann, daß der Staat sich daher mit dem Münzen
die höhere Aufgabe der festen Währung zu stellen hat und stellt. So namentlich Hartmann ¬
und Goldschmidt a. a. O. Richtig ist aber, daß der Staat sich in der Feststellung
seiner Währung im Einklang mit der Schätzung des Verkehrs halten muß, und daß
jeder Mißbrauch und Fehler in dieser Hinsicht die Münzverhältnisse zerrüttet, indem
er die Reaktion der Privatinteressen hervorruft, welche sich trotz der gesetzlichen Feststellung ¬
der Währung auf dem Gebiete des Vertragsrechts geltend zu machen weiß.
3) Preußen stellte den 14 Thalerfuß durch das Edikt vom 28. März 1764 fest.
4) So bestimmt ausdrücklich L. R. I, 11 §. 787, vgl. Entsch. d. O. T. Bd. 22
S. 308. Unter der Herrschaft der Reichsmünzgesetzgebung ist zunächst das Verhältniß ¬
der in alter Münze ausgedrückten Schuld zum preußischen Thaler zu ermitteln
wonach sich ihr Betrag in Reichsmark ergiebt. Vgl. auch Soetbeer I, 1 S. 104.
L. R. 1, 16 §. 78 spricht dies für ausländische Münzsorten besonders aus;
ausdrücklich heißt hier, wie oft, nichts Anderes als „unmittelbar erkennbar,