Inhaltsverzeichnis : ¬Das Obligationenrecht Preußens und des Reichs und das Urheberrecht (20)

§.  32.  Staatsgeld  und  usuelles  Geld.
Munzen  grade  zu  dem  Zwecke,  um  ein  stetiges  Werthäquivalent  zu  schaffen.
Damit  steht  denn  Folgendes  nicht  in  Widerspruch:
a)  Historisch  war  es  nichts  Seltnes,  daß  eine  Münze  in  ihrem  Werth
beim  Uebergang  zu  einem  andern  Münzfuß  mit  Beibehaltung  ihres  Namens
herabgesetzt  wurde,  wie  denn  die  kölnische  Mark  Silber,  welche  die  frühere
Grundlage  des  deutschen  Münzsystems  bildete,  unter  Anderm  zeitweise  in
18  Gulden  =  12  Thalern,  dann  im  Konventions=  oder  20=Guldenfuß
später  in  21  Gulden  =  14  Thalern  ausgemünzt  wurde.?  Eine  Verbindlichkeit ¬
  nun,  die  unter  dem  alten  Münzfuß  begründet  wurde,  ist  nach  Einführung ¬
  des  neuen  im  Verhältniß  des  alten  zum  neuen  Münzfuß  umzusetzen. ¬
  Denn  trotz  Gleichheit  des  Namens  ist  die  neue  Münze  eine  andre,
als  die  alte.
b)  Es  ist  zulässig,  bei  Kontrahirung  einer  Schuld  zu  bestimmen,  daß
inländisches  Geld  nur  nach  dem  Kurse  genommen  werden  muß,  welchen
dasselbe  an  der  Börse  hat  oder  der  sich  durch  die  Wechselkurse  auf  einen
ausländischen  Platz  z.  B.  London,  Paris  ergiebt.  Ein  solcher  Vertrag  würde
eine  Geldschuld  begründen,  deren  Höhe  von  einer  Bedingung  abhängig  ist.
Dergleichen  Verträge  werden  nur  dann  häufiger,  wenn  die  Währung  sich
verschlechtert,  z.  B.  in  Papier  besteht,  welches  zum  legalen  Zahlmittel  gemacht
und  massenhaft  ausgegeben  wird,
2.  Ist  dem  Schuldner  freigestellt,  in  usuellem  Geld  zu  zahlen,  so  ist
dessen  Kurswerth  zu  Grunde  zu  legens  d.  h.  dessen  Relation  zur  gesetzlichen
im  §.  2  nur  eine  transitorische  Ausnahme  gemacht.  S.  auch  Savigny,  Obl.=Recht
Bo.  1  S.  403  fl.  Doch  dies  Alles  hat  nur  noch  historischen  Werth.  Interessanter
ist  der  Streit,  welcher  auf  der  Höhe  des  gemeinen  Rechts  ausgefochten  wurde  und
bei  dem  es  sich  mehr  darum  handelte,  was  grundsätzlich  Rechtens  sein  soll,  als  was
wirtlich  Rechtens  war.  Savigny  setzt  das  Wesen  des  Geldes  in  seine  allgemeine
Kauftraft,  findet  diese  Kraft  in  der  öffentlichen  Meinung  begründet,  so  daß  der
Staat  nur  unterstützend  einzutreten  habe  und  schließt  daraus,  daß  es  grundsätzlich
von  der  öffentlichen  Meinung  abhänge,  was  Geld  sei  und  zu  welchem  Betrag  es
Geld  sei,  wonach  also  der  Kurswerth  maßgebend  sein  müsse.  S.  454.  Die  neueren
Bearbeitungen  haben  gezeigt,  daß  dem  praktischen  Bedürfniß,  welches  eine  publica
ac  perpetua  aestimatio  fordert  —  Paulus  1.  1  D.  de  c.  e.  18,  1  —  mit  einem
bloßen  Kursgeld  nicht  gedient  sein  kann,  daß  der  Staat  sich  daher  mit  dem  Münzen
die  höhere  Aufgabe  der  festen  Währung  zu  stellen  hat  und  stellt.  So  namentlich  Hartmann ¬
  und  Goldschmidt  a.  a.  O.  Richtig  ist  aber,  daß  der  Staat  sich  in  der  Feststellung
seiner  Währung  im  Einklang  mit  der  Schätzung  des  Verkehrs  halten  muß,  und  daß
jeder  Mißbrauch  und  Fehler  in  dieser  Hinsicht  die  Münzverhältnisse  zerrüttet,  indem
er  die  Reaktion  der  Privatinteressen  hervorruft,  welche  sich  trotz  der  gesetzlichen  Feststellung ¬
  der  Währung  auf  dem  Gebiete  des  Vertragsrechts  geltend  zu  machen  weiß.
3)  Preußen  stellte  den  14  Thalerfuß  durch  das  Edikt  vom  28.  März  1764  fest.
4)  So  bestimmt  ausdrücklich  L.  R.  I,  11  §.  787,  vgl.  Entsch.  d.  O.  T.  Bd.  22
S.  308.  Unter  der  Herrschaft  der  Reichsmünzgesetzgebung  ist  zunächst  das  Verhältniß ¬
  der  in  alter  Münze  ausgedrückten  Schuld  zum  preußischen  Thaler  zu  ermitteln
wonach  sich  ihr  Betrag  in  Reichsmark  ergiebt.  Vgl.  auch  Soetbeer  I,  1  S.  104.
L.  R.  1,  16  §.  78  spricht  dies  für  ausländische  Münzsorten  besonders  aus;
ausdrücklich  heißt  hier,  wie  oft,  nichts  Anderes  als  „unmittelbar  erkennbar,
            
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