Handelsgesetzb. Viertes Buch. Vierter Abschn. Frachtgesch. z. Beförd. v. Gütern. §§ 630,631. 479
der Erlös für Güter, die im gesunkenem Zustand verkauft sind (Hans. O.L.G. im
Hbl. 1884, Nr. 64; R.G. 13, Nr. 31).
Maximalbetrag. „Die Distanzfracht ist nur soweit zu zahlen, als der Anm. 7.
gerettete Werth der Güter reicht.“ Das besagt nicht etwa, daß ein Fall nichtpersönlicher ¬
Haftung (Anm. 3ff. zu § 537) vorliege oder daß der Zahlungspflichtige
die Güter abandonniren dürfe. Vielmehr setzt das Gesetz einen Betrag fest.
über welchen hinaus der Zahlungspflichtige eine Distanzfracht nicht
zu zahlen braucht: einen Betrag, der sich mit dem geretteten Werthe der
Güter decken soll. Und zwar kommt naturgemäß nicht der Werth der Güter am
Bestimmungsorte, sondern derjenige an dem Orte in Betracht, wohin die Güter
gerettet sind (vgl. Prot. 2399), abzüglich der Kosten der Rettung (Prot. 2400),
deren Höhe der den Abzug begehrende Zahlungspflichtige zu beweisen hat (Hans. O.L.G.
im Hbl. 1880, Nr. 78. In Höhe dieses Werthes haftet der Zahlungspflichtige dinglichpersönlich ¬
(Anm. 5 zu § 537), d. h. der Verfrachter hat neben seinem persönlichen
Anspruche auch das Pfandrecht des § 623. Der Beweis, daß die geretteten Güter
weniger werth seien als die geschuldete Distanzfracht, liegt dem Zahlungspflichtigen ob
(Hans. O.L.G. im Hbl. 1880, Nr. 78).
e) Zahlungspflichtig ist, wie das Gesetz sagt, der Befrachter. Werden aber die Güter Aum. 8
nicht ihm, sondern dem Empfänger ausgeliefert und von ihm angenommen (§ 614),
oder seinem Versicherer als seinem Rechtsnachfolger, oder werden sie nach § 659 dem
Ablader oder einem Konnossementsinhaber ausgeliefert, so ist dieser der Zahlungspflichtige ¬
(H.G. Hamburg im Hbl. 1871 Nr. 151; L.G. Hamburg, Hans. O.L.G. u. R.G.
im Hbl. 1903, Nr. 102).
f) Ueber das Recht, nach welchem zu beantworten ist, ob und wieweit Distanzfracht ge=Aum. 9schuldet ¬
wird, s. o. S. 295, Anm. 22.
§ 631.
Bei der Berechnung der Distanzfracht kommt in Anschlag nicht allein
das
Verhältniß der bereits zurückgelegten zu der noch zurückzulegenden
ffernung, sondern auch das Verhältniß des Aufwandes an Kosten und
Zeit, der Gefahren und Mühen, welche durchschnittlich mit dem vollendeten
Theile der Reise verbunden sind, zu denen des nicht vollendeten Theiles,
Berechnung der Distanzfracht.
Nach § 630 Abs. 1 soll Fracht bezahlt werden im Verhältniß der zurückgelegten Anm. 1.
zur ganzen Reise. Bei der Berechnung, zu welcher der Richter regelmäßig Sachverständige
zuziehen wird, ist nicht bloß die Erwägung maßgebend, wieviel dem Befrachter durch die theilweise ¬
Ausführung des Transports bereits genützt worden ist, sondern es kommen hauptsächlich ¬
die bereits vom Verfrachter gebrachten Opfer in Betracht (Prot. 2412;
R.O.H.G. 3, S. 267)
1. Das Verhältniß der bereits zurückgelegten zu der noch zurückzulegenden Entfernung.
Fest= Anm. 2.
zustellen ist also für die Größe der zurückgelegten Entfernung „der entfernteste Punkt,
den der Schiffer unter ordnungsmäßiger Ausführung der Reise erreicht hat, selbst wenn
dieser Ort nach Längen= und Breitengraden deshalb berechnet werden müßte, weil der
Schiffer auf offener See umgekehrt und in den Abgangshafen zurückgekehrt“ (Prot. 2412)
oder in einen Nothhafen eingelaufen ist oder das Schiff nach der Aufbringung in einen
abseits vom Kurse belegenen Hafen gebracht worden ist (Boyens 2, S. 288; s. § 634
Abs. 6). In der Größe der Entfernung vom Abgangshafen bis zu jenem Punkte spiegelt
sich die Höhe der Opfer wieder, die der Verfrachter an Heuer, Kohlen, Schiffsabnutzung u. s. w.
bereits gebracht hat. Für die Feststellung der Größe der noch zurückzulegenden Ent¬