Volltext : Schaps, Georg: ¬Das deutsche Seerecht

Handelsgesetzb.  Viertes  Buch.  Vierter  Abschn.  Frachtgesch.  z.  Beförd.  v.  Gütern.  §§  630,631.  479
der  Erlös  für  Güter,  die  im  gesunkenem  Zustand  verkauft  sind  (Hans.  O.L.G.  im
Hbl.  1884,  Nr.  64;  R.G.  13,  Nr.  31).
Maximalbetrag.  „Die  Distanzfracht  ist  nur  soweit  zu  zahlen,  als  der  Anm.  7.
gerettete  Werth  der  Güter  reicht.“  Das  besagt  nicht  etwa,  daß  ein  Fall  nichtpersönlicher ¬
  Haftung  (Anm.  3ff.  zu  §  537)  vorliege  oder  daß  der  Zahlungspflichtige
die  Güter  abandonniren  dürfe.  Vielmehr  setzt  das  Gesetz  einen  Betrag  fest.
über  welchen  hinaus  der  Zahlungspflichtige  eine  Distanzfracht  nicht
zu  zahlen  braucht:  einen  Betrag,  der  sich  mit  dem  geretteten  Werthe  der
Güter  decken  soll.  Und  zwar  kommt  naturgemäß  nicht  der  Werth  der  Güter  am
Bestimmungsorte,  sondern  derjenige  an  dem  Orte  in  Betracht,  wohin  die  Güter
gerettet  sind  (vgl.  Prot.  2399),  abzüglich  der  Kosten  der  Rettung  (Prot.  2400),
deren  Höhe  der  den  Abzug  begehrende  Zahlungspflichtige  zu  beweisen  hat  (Hans.  O.L.G.
im  Hbl.  1880,  Nr.  78.  In  Höhe  dieses  Werthes  haftet  der  Zahlungspflichtige  dinglichpersönlich ¬
  (Anm.  5  zu  §  537),  d.  h.  der  Verfrachter  hat  neben  seinem  persönlichen
Anspruche  auch  das  Pfandrecht  des  §  623.  Der  Beweis,  daß  die  geretteten  Güter
weniger  werth  seien  als  die  geschuldete  Distanzfracht,  liegt  dem  Zahlungspflichtigen  ob
(Hans.  O.L.G.  im  Hbl.  1880,  Nr.  78).
e)  Zahlungspflichtig  ist,  wie  das  Gesetz  sagt,  der  Befrachter.  Werden  aber  die  Güter  Aum.  8
nicht  ihm,  sondern  dem  Empfänger  ausgeliefert  und  von  ihm  angenommen  (§  614),
oder  seinem  Versicherer  als  seinem  Rechtsnachfolger,  oder  werden  sie  nach  §  659  dem
Ablader  oder  einem  Konnossementsinhaber  ausgeliefert,  so  ist  dieser  der  Zahlungspflichtige ¬
  (H.G.  Hamburg  im  Hbl.  1871  Nr.  151;  L.G.  Hamburg,  Hans.  O.L.G.  u.  R.G.
im  Hbl.  1903,  Nr.  102).
f)  Ueber  das  Recht,  nach  welchem  zu  beantworten  ist,  ob  und  wieweit  Distanzfracht  ge=Aum.  9schuldet ¬
  wird,  s.  o.  S.  295,  Anm.  22.
§  631.
Bei  der  Berechnung  der  Distanzfracht  kommt  in  Anschlag  nicht  allein
das
Verhältniß  der  bereits  zurückgelegten  zu  der  noch  zurückzulegenden
ffernung,  sondern  auch  das  Verhältniß  des  Aufwandes  an  Kosten  und
Zeit,  der  Gefahren  und  Mühen,  welche  durchschnittlich  mit  dem  vollendeten
Theile  der  Reise  verbunden  sind,  zu  denen  des  nicht  vollendeten  Theiles,
Berechnung  der  Distanzfracht.
Nach  §  630  Abs.  1  soll  Fracht  bezahlt  werden  im  Verhältniß  der  zurückgelegten  Anm.  1.
zur  ganzen  Reise.  Bei  der  Berechnung,  zu  welcher  der  Richter  regelmäßig  Sachverständige
zuziehen  wird,  ist  nicht  bloß  die  Erwägung  maßgebend,  wieviel  dem  Befrachter  durch  die  theilweise ¬
  Ausführung  des  Transports  bereits  genützt  worden  ist,  sondern  es  kommen  hauptsächlich ¬
  die  bereits  vom  Verfrachter  gebrachten  Opfer  in  Betracht  (Prot.  2412;
R.O.H.G.  3,  S.  267)
1.  Das  Verhältniß  der  bereits  zurückgelegten  zu  der  noch  zurückzulegenden  Entfernung.
Fest=  Anm.  2.
zustellen  ist  also  für  die  Größe  der  zurückgelegten  Entfernung  „der  entfernteste  Punkt,
den  der  Schiffer  unter  ordnungsmäßiger  Ausführung  der  Reise  erreicht  hat,  selbst  wenn
dieser  Ort  nach  Längen=  und  Breitengraden  deshalb  berechnet  werden  müßte,  weil  der
Schiffer  auf  offener  See  umgekehrt  und  in  den  Abgangshafen  zurückgekehrt“  (Prot.  2412)
oder  in  einen  Nothhafen  eingelaufen  ist  oder  das  Schiff  nach  der  Aufbringung  in  einen
abseits  vom  Kurse  belegenen  Hafen  gebracht  worden  ist  (Boyens  2,  S.  288;  s.  §  634
Abs.  6).  In  der  Größe  der  Entfernung  vom  Abgangshafen  bis  zu  jenem  Punkte  spiegelt
sich  die  Höhe  der  Opfer  wieder,  die  der  Verfrachter  an  Heuer,  Kohlen,  Schiffsabnutzung  u.  s.  w.
bereits  gebracht  hat.  Für  die  Feststellung  der  Größe  der  noch  zurückzulegenden  Ent¬
            
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