§. 316.
nete Wirkung schuldbarer Nichterfüllung tritt ebenso auch bei bloßer Ver
säumnis rechtzeitiger Erfüllung ein*3); wurde aber die Erfüllung durch
Zufall oder beiderseitiges Verschulden unmöglich, dann kann eben nur das
Angeld (mit der condictio sine causa oder ob causam datorum) zurück
gefordert werden*4); als Zufall gilt aber nicht die Eröffnung des Con
curses. 15
Das gemeine Recht kennt auch ein Angeld, das pacto imperfecto
gegeben wird, d. h. unter Umständen, wo zwar der Vertragswille materiell
schon vorhanden, der Vertrag aber doch noch nicht abgeschlossen ist. Auch
das Westgal. Gesetzbuch (III, §. 199) hält daran fest. Das b. G. B. hat
jedoch diese Art des Angeldes aufgegeben.*) Wird ein Angeld vor Ab
schluss des Hauptvertrages gegeben, so wird dies häufig ein Zeichen sein,
dass ein Vorvertrag zustande gekommen sei.**) Liegt ein giltiger Vorver
trag nicht vor, so kann das Angeld als sine causa gegeben sofort zurück
verlangt werden.*s) Das österr. Recht kennt somit nur die arrha confir
gezogen werden, da die dem Pfandver
Hauptvertrages) gegeben, es ist also keine
trage beigefügte lex commissoria un
arrha pacto imperfecte-data. Der prä
giltig ist (§. 1371 b. G. B). Bei ge
paratorische Character des Vorvertrages
richtlichen Zwangsversteigerungen haftet
kommt nicht in Betracht. Vgl. Pfaff
das Vadium lediglich als Pfand für die
die Clausel: Rebus sic stantibus S. 123
aus der Versteigerung gegen den Meist
(in d. Festschr.: S. 343).
bietenden sich ergebenden Ansprüche
18) Entsch. Sammlung VII Nr. 3276
(§§. 149, 155 E. O.), doch kann auch hier
erklärt, es könne ein Angeld, welches bei
Verfall des Vadiums ausdrücklich be
einer Vertragsberedung gegeben wurde
dungen werden (v. Czoernig, Vor
die nicht alle im §. 936 genannten Er
lesungen S. 125). Vgl. auch §. 204 E. O.
fordernisse hat und daher nicht klagbar
üglich der Übernahme aus freier Hand.
ist, ohneweiteres zurückgefordert werden,
3) Johanny a.a.O. Entsch. cit. Note
wenn es zur wirklichen Abschließung des
11. Dies ist besonders wichtig, wenn der be
verabredeten Vertrages nicht komme.
treffende Vertrag zu einer längeren Reihe
Vgl. auch Entsch. Sammlung VII Nr.3303,
von Leistungen verpflichtete
XVI Nr. 7023. Hasenöhrl S. 544
14) Windscheid §. 325 Note 2, Jo
Note 25. Für die Anerkennung einer
hanny a. a. O. Der Anspruch auf das
arrha pacto imperfecto data im öster.
doppelte Angeld wird dagegen in den
R. haben sich erklärt der Verfasser,
Gründen der oben Note 7 a angeführten
Johanny a. a. O., Kirchstetter
Entsch. gewiss mit Unrecht als condictio
S. 449, dagegen Stubenrauch (7. Aufl.)
sine causa aufgefasst.
II S. 93 Note 1, v. Madeyski Not. Z.
15) Entsch. Sammlung II Nr. 997.
Nr. 9 Note 9, Hasenöhrl S. 544 f.
Dagegen mit Unrecht Schuster G. H.
Der Verfasser begründete seine Ansicht
1858 Nr. 8. Vgl. jedoch §. 22 C. O. und
damit, „dass §. 908 b. G. B. das An
dazu Entsch. Sammlung XVII Nr. 7304.
geld nicht immer als ein Zeichen der
Vgl. die Begründung in Ofners
Vertragsabschließung, sondern unter Um
Prot. II S. 93. Auch in der dem §. 908
ständen nur als eine Sicherstellung an
gegebenen Fassung („Was bei Abschließung
sieht. Letzteres gibt einen guten Sinn
eines Vertrages vorausgegeben wird") ist
nur dann, wenn man es auf die arrha
die Änderung deutlich zum Ausdrucke
pacto imperf. data bezieht". Die seit
gelangt. Vgl. oben Note 2 und Zoll
her bekannt gewordene Redactionsge
jun. über Tills österr. Privatrecht, in
schichte zeigt jedoch, dass diese Beziehung
3. Z. 1899 Nr. 33.
den Redactoren fern lag. Bezüglich der
*) Oben Note 2a. In diesem Falle
arrha p. imp. data lehrte der Verfasser
ist jedoch das Angeld zur Bestärkung
folgendes: „Wird .. ein Angeld pacto
des perfecten Vorvertrages (nicht des
imperfecto gegeben . ., dann steht es