Full text: System des österreichischen allgemeinen Privatrechts (2)

§. 316. 
nete Wirkung schuldbarer Nichterfüllung tritt ebenso auch bei bloßer Ver 
säumnis rechtzeitiger Erfüllung ein*3); wurde aber die Erfüllung durch 
Zufall oder beiderseitiges Verschulden unmöglich, dann kann eben nur das 
Angeld (mit der condictio sine causa oder ob causam datorum) zurück 
gefordert werden*4); als Zufall gilt aber nicht die Eröffnung des Con 
curses. 15 
Das gemeine Recht kennt auch ein Angeld, das pacto imperfecto 
gegeben wird, d. h. unter Umständen, wo zwar der Vertragswille materiell 
schon vorhanden, der Vertrag aber doch noch nicht abgeschlossen ist. Auch 
das Westgal. Gesetzbuch (III, §. 199) hält daran fest. Das b. G. B. hat 
jedoch diese Art des Angeldes aufgegeben.*) Wird ein Angeld vor Ab 
schluss des Hauptvertrages gegeben, so wird dies häufig ein Zeichen sein, 
dass ein Vorvertrag zustande gekommen sei.**) Liegt ein giltiger Vorver 
trag nicht vor, so kann das Angeld als sine causa gegeben sofort zurück 
verlangt werden.*s) Das österr. Recht kennt somit nur die arrha confir 
gezogen werden, da die dem Pfandver 
Hauptvertrages) gegeben, es ist also keine 
trage beigefügte lex commissoria un 
arrha pacto imperfecte-data. Der prä 
giltig ist (§. 1371 b. G. B). Bei ge 
paratorische Character des Vorvertrages 
richtlichen Zwangsversteigerungen haftet 
kommt nicht in Betracht. Vgl. Pfaff 
das Vadium lediglich als Pfand für die 
die Clausel: Rebus sic stantibus S. 123 
aus der Versteigerung gegen den Meist 
(in d. Festschr.: S. 343). 
bietenden sich ergebenden Ansprüche 
18) Entsch. Sammlung VII Nr. 3276 
(§§. 149, 155 E. O.), doch kann auch hier 
erklärt, es könne ein Angeld, welches bei 
Verfall des Vadiums ausdrücklich be 
einer Vertragsberedung gegeben wurde 
dungen werden (v. Czoernig, Vor 
die nicht alle im §. 936 genannten Er 
lesungen S. 125). Vgl. auch §. 204 E. O. 
fordernisse hat und daher nicht klagbar 
üglich der Übernahme aus freier Hand. 
ist, ohneweiteres zurückgefordert werden, 
3) Johanny a.a.O. Entsch. cit. Note 
wenn es zur wirklichen Abschließung des 
11. Dies ist besonders wichtig, wenn der be 
verabredeten Vertrages nicht komme. 
treffende Vertrag zu einer längeren Reihe 
Vgl. auch Entsch. Sammlung VII Nr.3303, 
von Leistungen verpflichtete 
XVI Nr. 7023. Hasenöhrl S. 544 
14) Windscheid §. 325 Note 2, Jo 
Note 25. Für die Anerkennung einer 
hanny a. a. O. Der Anspruch auf das 
arrha pacto imperfecto data im öster. 
doppelte Angeld wird dagegen in den 
R. haben sich erklärt der Verfasser, 
Gründen der oben Note 7 a angeführten 
Johanny a. a. O., Kirchstetter 
Entsch. gewiss mit Unrecht als condictio 
S. 449, dagegen Stubenrauch (7. Aufl.) 
sine causa aufgefasst. 
II S. 93 Note 1, v. Madeyski Not. Z. 
15) Entsch. Sammlung II Nr. 997. 
Nr. 9 Note 9, Hasenöhrl S. 544 f. 
Dagegen mit Unrecht Schuster G. H. 
Der Verfasser begründete seine Ansicht 
1858 Nr. 8. Vgl. jedoch §. 22 C. O. und 
damit, „dass §. 908 b. G. B. das An 
dazu Entsch. Sammlung XVII Nr. 7304. 
geld nicht immer als ein Zeichen der 
Vgl. die Begründung in Ofners 
Vertragsabschließung, sondern unter Um 
Prot. II S. 93. Auch in der dem §. 908 
ständen nur als eine Sicherstellung an 
gegebenen Fassung („Was bei Abschließung 
sieht. Letzteres gibt einen guten Sinn 
eines Vertrages vorausgegeben wird") ist 
nur dann, wenn man es auf die arrha 
die Änderung deutlich zum Ausdrucke 
pacto imperf. data bezieht". Die seit 
gelangt. Vgl. oben Note 2 und Zoll 
her bekannt gewordene Redactionsge 
jun. über Tills österr. Privatrecht, in 
schichte zeigt jedoch, dass diese Beziehung 
3. Z. 1899 Nr. 33. 
den Redactoren fern lag. Bezüglich der 
*) Oben Note 2a. In diesem Falle 
arrha p. imp. data lehrte der Verfasser 
ist jedoch das Angeld zur Bestärkung 
folgendes: „Wird .. ein Angeld pacto 
des perfecten Vorvertrages (nicht des 
imperfecto gegeben . ., dann steht es
	        
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