Metadaten : System des österreichischen allgemeinen Privatrechts (2)

602
§.  509.
Auch  der
nur  unter  Vorbehalt  der  Rechtswohlthat  des  Inventars.15)
eigenberechtigte  Erbe  kann  die  Erbschaft  durch  einen  Bevollmächtigten  antreten; ¬
  soll  dieser  aber  zur  unbedingten  Antretung  befugt  sein,  so  bedarf  er
hiezu  einer  auf  die  specielle  Erbschaft  lautenden  Vollmacht  (§.  1008).  Die
auf  unbedingte  Erbantretung  lautende  Vollmacht  legitimiert  auch  zur  be
dingten  Antretung  (§.  1009).
Die  Frist,  binnen  welcher  die  Erbserklärung  erfolgen  soll,  wird  vom
Abhandlungsgericht  bestimmt,  und  sie  kann  aus  erheblichen  Gründen  bis
auf  ein  Jahr  erweitert  werden  (Pat.  v.  9.  August  1854  §§.  115,  118)
Wird  die  ursprüngliche  oder  erweiterte  Frist  nicht  eingehalten,  so  wird,
vorbehaltlich  der  späteren  Geltendmachung  des  Erbanspruchs,  die  Erbschaft
den  übrigen  Erben  eingeantwortet  (§.  120  ebda.).**)  Auch  der  bedingt
oder  befristet  eingesetzte  Erbe  kann  die  Erbschaft  schon  vor  dem  Eintritte
der  Bedingung  oder  des  Termins  antreten;  ebenso  der  Substitut  schon  vor
dem  Eintritte  des  Substitutionsfalles.  13)
Die  nächste  Wirkung  der  Erbantretung  besteht  in  der  Unabänderlichkeit ¬
  der  Erbserklärung*9);  d.  h.  der  Antretende  kann,  wenn  das  Abhandlungsgericht ¬
  seinen  Erbrechtstitel  gegründet  findet,  die  Folge  seines  Erbschaftserwerbes, ¬
  wonach  er  Subject  der  vererbbaren  erblasserischen  Schulden
und  der  sonstigen  auf  der  Verlassenschaft  haftenden  Lasten  wird,  nicht  mehr
rückgängig  machen,  indem  die  Erbserklärung  unwiderruflich  ist  (§.  806).
Wer  sich  unbedingt  erbserklärt  hat,  kann  seine  Erklärung  auch  nicht  mehr
in  eine  bedingte  umwandeln,  d.  h.  er  kann  das  benefic.  inventarii  nicht
mehr  ansprechen  (§.  806),  weil  die  Gläubiger  und  Legatare  des  Nachlasses
bereits  ein  unbedingtes  Befriedigungsrecht  erlangt  haben.  Dem  bedingt
erbserklärten  Erben  ist  es  dagegen  unbenommen,  seine  Erbserklärung  selbst
nach  aufgenommenem  Inventar  in  eine  unbedingte  zu  verwandeln.20
Ebenso  steht  —  abgesehen  von  dem  oben  (bei  Note  7)  erörterten  Falle  des
§.  808  —  der  Änderung  des  Erbrechtstitels  nichts  im  Wege.  Wurde
das  Testament,  aus  dem  sich  der  in  demselben  bedachte  Intestaterbe  erbserklärt ¬
  hat,  umgestoßen,  so  kann  er  sich  noch  aus  dem  Gesetze  erbserklären;
so  insbesondere,  wenn  er  sich  über  den  Mangel  der  wesentlichen  Förmlichkeiten, ¬
  an  welchem  der  letzte  Wille  litt,  im  Irrthum  befand  21);  ebenso
solchen  im  voraus  abgegebenen  Erbs1835 ¬
  Nr.  19  I.  G.  S.,  vgl.  Steinerklärung -
  nicht  sofort  die  normalen  Wirlechner ¬
  I  S.  387.
kungen  einer  Erbserklärung  zu.  —  Vgl.
16)  Pat.  cit.  §.  92,  C.  O.  §.  4.
Unger  §.  36  bes.  Anm.  9.  Vgl.  die  unten
**)  Also  trotz  äußerlicher  Ähnlichkeit  eine
§.  525  Note  6  Citierten.
von  dem  romanist.  beneficium  delibe19) ¬
  Insofern  ein  ungenauer  Ausdruck,
randi  völlig  abweichende  (Überlegungs¬)
als  sie  nicht  nach  allen  Richtungen  unFrist. ¬
  Vgl.  Hanke,  Über  die  Rechtsinderlich ¬
  ist.
folgen  der  versäumten  Anbringung  der
20)  Vgl.  Arndts  im  Rechtslex.  IV
Erbserklärung,  in  d.  Not.  Ztg.  1890
S.  8.
Nr.  52,  1891  Nr.  6;  dagegen  Balti21) ¬
  Entsch.  Sammlung  I  Nr.  118,
nester  ebda.  1891  Nr.  1,  v.  Schuster
vgl.  Entsch.  G.  Z.  1857  Nr.  143,  144
a.  a.  O.  S.  194  f.  Entsch.  Sammlung
und  Entsch.  Sammlung  XXIV  Nr.
XXXIII  Nr.  15388
11263.
18)  Selbstverständlich  kommen  einer
            
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.

powered by Goobi viewer