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§. 509.
Auch der
nur unter Vorbehalt der Rechtswohlthat des Inventars.15)
eigenberechtigte Erbe kann die Erbschaft durch einen Bevollmächtigten antreten; ¬
soll dieser aber zur unbedingten Antretung befugt sein, so bedarf er
hiezu einer auf die specielle Erbschaft lautenden Vollmacht (§. 1008). Die
auf unbedingte Erbantretung lautende Vollmacht legitimiert auch zur be
dingten Antretung (§. 1009).
Die Frist, binnen welcher die Erbserklärung erfolgen soll, wird vom
Abhandlungsgericht bestimmt, und sie kann aus erheblichen Gründen bis
auf ein Jahr erweitert werden (Pat. v. 9. August 1854 §§. 115, 118)
Wird die ursprüngliche oder erweiterte Frist nicht eingehalten, so wird,
vorbehaltlich der späteren Geltendmachung des Erbanspruchs, die Erbschaft
den übrigen Erben eingeantwortet (§. 120 ebda.).**) Auch der bedingt
oder befristet eingesetzte Erbe kann die Erbschaft schon vor dem Eintritte
der Bedingung oder des Termins antreten; ebenso der Substitut schon vor
dem Eintritte des Substitutionsfalles. 13)
Die nächste Wirkung der Erbantretung besteht in der Unabänderlichkeit ¬
der Erbserklärung*9); d. h. der Antretende kann, wenn das Abhandlungsgericht ¬
seinen Erbrechtstitel gegründet findet, die Folge seines Erbschaftserwerbes, ¬
wonach er Subject der vererbbaren erblasserischen Schulden
und der sonstigen auf der Verlassenschaft haftenden Lasten wird, nicht mehr
rückgängig machen, indem die Erbserklärung unwiderruflich ist (§. 806).
Wer sich unbedingt erbserklärt hat, kann seine Erklärung auch nicht mehr
in eine bedingte umwandeln, d. h. er kann das benefic. inventarii nicht
mehr ansprechen (§. 806), weil die Gläubiger und Legatare des Nachlasses
bereits ein unbedingtes Befriedigungsrecht erlangt haben. Dem bedingt
erbserklärten Erben ist es dagegen unbenommen, seine Erbserklärung selbst
nach aufgenommenem Inventar in eine unbedingte zu verwandeln.20
Ebenso steht — abgesehen von dem oben (bei Note 7) erörterten Falle des
§. 808 — der Änderung des Erbrechtstitels nichts im Wege. Wurde
das Testament, aus dem sich der in demselben bedachte Intestaterbe erbserklärt ¬
hat, umgestoßen, so kann er sich noch aus dem Gesetze erbserklären;
so insbesondere, wenn er sich über den Mangel der wesentlichen Förmlichkeiten, ¬
an welchem der letzte Wille litt, im Irrthum befand 21); ebenso
solchen im voraus abgegebenen Erbs1835 ¬
Nr. 19 I. G. S., vgl. Steinerklärung -
nicht sofort die normalen Wirlechner ¬
I S. 387.
kungen einer Erbserklärung zu. — Vgl.
16) Pat. cit. §. 92, C. O. §. 4.
Unger §. 36 bes. Anm. 9. Vgl. die unten
**) Also trotz äußerlicher Ähnlichkeit eine
§. 525 Note 6 Citierten.
von dem romanist. beneficium delibe19) ¬
Insofern ein ungenauer Ausdruck,
randi völlig abweichende (Überlegungs¬)
als sie nicht nach allen Richtungen unFrist. ¬
Vgl. Hanke, Über die Rechtsinderlich ¬
ist.
folgen der versäumten Anbringung der
20) Vgl. Arndts im Rechtslex. IV
Erbserklärung, in d. Not. Ztg. 1890
S. 8.
Nr. 52, 1891 Nr. 6; dagegen Balti21) ¬
Entsch. Sammlung I Nr. 118,
nester ebda. 1891 Nr. 1, v. Schuster
vgl. Entsch. G. Z. 1857 Nr. 143, 144
a. a. O. S. 194 f. Entsch. Sammlung
und Entsch. Sammlung XXIV Nr.
XXXIII Nr. 15388
11263.
18) Selbstverständlich kommen einer