Metadata : System des österreichischen allgemeinen Privatrechts (2)

§.  316.
einem  Contrahenten  dem  anderen?b)  in  der  Absicht*)  der  Sicherstellung  der
Verbindlichkeit  oder  zugleich  als  Zeichen  der  Abschließung*)  geleistete
Gabe*)  (§.  908)
Die  Wirkung  der  Arrha“)  besteht  darin,  dass  im  Falle  der  schuldZrödtowski ¬
  G.  Z.  1867  Nr.  95:
boten  angenommene  Darangabe“  (arrha
v.  Canstein,  Das  Angeld  nach  Handelsconstitutoria). ¬
  —  Im  §.  908  b.  G.  B.
recht  G.  Z.  1874  Nr.  8,  9,  Tatasiebezeichnet ¬
  das  Wörtchen  „oder"  keinen
wicz,  Über  das  Angeld  nach  dem  a.
genauen  Gegensatz;  denn  nach  östr.  R.
b.  G.  B.  und  nach  d.  H.  G.  B.,  in
gilt  das  Angeld  (abgesehen  von  Ratend. ¬
  G.  H.  1875  Nr.  30—32,  Ungergeschäften, ¬
  unten  Note  7  a)  immer  als
mann,  Über  Vadium  und  Relicitation,
Sicherstellung  und  zugleich  als  Zeichen
in  d.  Jur.  Bl.  1884  Nr.  45,  46.  Jolles.
der  Vertragsabschließung.
Syst.  Übersicht  über  die  Rechtsprechung,
3)  Johanny  erklärt  das  Angeld  für
in  Gellers  C.  Bl.  1894  S.  266  ff.
eine  unmittelbar  bei  Abschluss  eines  Ver*) ¬
  Dem  Verfasser  erschien  diese  Formutrags ¬
  geleistete  Abschlagszahlung
lierung  nicht  ganz  präcis,  da  er  eine  arrha
auf  die  eben  eingegangene  contractliche
contr.  perf.  und  imperf.  data  unterschied.
Verbindlichkeit  und  deduciert  daraus,  dass
2a)  Der  Vertrag  kann  auch  ein  Vordas ¬
  Angeld  ein  Zeichen  der  Vertragsvertrag ¬
  sein:  v.  Madeyski  Nr.  9
perfection  sei,  auch  er  aber  gibt  zu,  dass
Note  13  ff.,  Hasenöhrl  I  S.  540.
durch  Verabredung  auch  solche  Gaben,
2b)  Es  können  auch  beide  Contradie ¬
  Abschlagszahlungen  nicht  sein  können
henten  sich  gegenseitig  ein  Angeld  geben:
(z.  B.  eine  Geldleistung  seitens  dessen,
Hasenöhrl  I  S.  540
der  sich  zu  einer  Getreidelieferung  verOb ¬
  diese  Absicht  erklärt  sein  müsse,
pflichtet  hat),  die  Natur  des  Angeldes
ist  streitig.  Dagegen  Johanny  a.  a.  O.
annehmen  können.  Insofern  ist  die
v.  Madeyski  Not.  Z.  a.  a.  O.  Nr.  9
Leistung  des  Angeldes  gewiss  nicht  wesentbei ¬
  Note  6  ff.  und  Entsch.  Samml.  II
lich  der  Anfang  der  Erfüllung.  Val.
Nr.  840,  XV  Nr.  6463.  Dafür  Ungerübrigens ¬
  Entsch.  Sammlung  VII  Nr.  3256:
mann  G.  Z.  1860  Nr.  17,  der  namentDie ¬
  vorbehaltlose  Rückannahme  des  Anlich ¬
  betont,  dass  das  nicht  Angeld  sei
geldes  gilt  als  Rücktritt  vom  Verwas ¬
  beim  Abschluss  eines  Kaufvertrags
trage,  und  es  kann  daher  unter  dem
der  Verabredung  gemäß  als  Theil  des
Titel  des  doppelten  Angeldes  nicht  die
Kaufschillings  erlegt  wurde.  Vgl.  auch
nochmalige  Zahlung  desselben  verlangt
Stubenrauch,  7.  Aufl.  II  S.  93
werden.  Entgegengesetzt  jedoch  Entsch.
Note  3.  Das  Richtige  ist  wohl,  dass
v.  17.  Februar  1897  Nr.  1374  V.  B.
die  Leistung  nicht  ausdrücklich  als  An9) ¬
  Nach  röm.  R.  sind  die  Wirkungen
geld  erklärt  zu  werden  braucht,  dass
des  Hingebens  eines  Angeldes  verschieaber ¬
  die  bestimmte  Absicht  allerdings
den,  je  nachdem  es  bei  einem  perfecten
vorhanden  sein  muss.  Nur  wird  diese
Vertrage  (arrha  confirmatoria,
Absicht  insofern  präsumiert,  als  das  beim
contractu  perfecto  data)  oder  bei  einem
Abschluss  des  Vertrags  Gegebene  als  Annoch ¬
  nicht  perfecten  Vertrage  (pacto
geld  angesehen  wird,  wenn  nicht  aus  der  Erimperfecto) ¬
  gegeben  wurde.  Die
klärung  der  Parteien  erhellt,  dass  das  Gearrha ¬
  confirmatoria  hat  meist  nur  die
leistete  zu  anderen  Zwecken  gegeben  wurde.
Wirkung,  dass  die  Einwendung  der
*)  Bgl.  L.  35.  pr.  D.  de  C.  E,  18.1:
mangelnden  Perfection  des  Vertrages
Quod  saepe  arrhae  nomine  pro  emtione
ausgeschlossen  ist.  Der  Empfänger  kann
datur,  non  eo  pertinet,  quod  sine  arrha
auf  Erfüllung  und  Ersatz  klagen,  muss
conventio  nihil  proficiat,  sed  ut  eviaber ¬
  dabei  die  arrha  einrechnen.  Hat
dentius  probari  possit,  convenisse  de
er  keinen  oder  nur  einen  solchen  Schapretio. ¬
  Anders  nur  beim  Gesindemietden ¬
  erlitten,  der  durch  die  arrha  mehr
vertrage.  Vgl.  z.  B.  die  Dienstbotenals ¬
  gedeckt  ist,  so  will  ihn  Johanny
ordnung  v.  22.  Januar  1877  L.  G.  B.  für
zur  Rückstellung  der  arrha  bezw.  des
N.=O.  Nr.  6  §.  1:  „Der  Dienstvertrag
seinen  Schaden  übersteigenden  Restes
erhält  seine  Giltigkeit  durch  die  vom
verhalten  sein  lassen,  während  HolzDienstherrn ¬
  gegebene  und  vom  Dienstschuher ¬
  II/2.  S.  286,  Keller  §.  224,
            
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