§. 316.
einem Contrahenten dem anderen?b) in der Absicht*) der Sicherstellung der
Verbindlichkeit oder zugleich als Zeichen der Abschließung*) geleistete
Gabe*) (§. 908)
Die Wirkung der Arrha“) besteht darin, dass im Falle der schuldZrödtowski ¬
G. Z. 1867 Nr. 95:
boten angenommene Darangabe“ (arrha
v. Canstein, Das Angeld nach Handelsconstitutoria). ¬
— Im §. 908 b. G. B.
recht G. Z. 1874 Nr. 8, 9, Tatasiebezeichnet ¬
das Wörtchen „oder" keinen
wicz, Über das Angeld nach dem a.
genauen Gegensatz; denn nach östr. R.
b. G. B. und nach d. H. G. B., in
gilt das Angeld (abgesehen von Ratend. ¬
G. H. 1875 Nr. 30—32, Ungergeschäften, ¬
unten Note 7 a) immer als
mann, Über Vadium und Relicitation,
Sicherstellung und zugleich als Zeichen
in d. Jur. Bl. 1884 Nr. 45, 46. Jolles.
der Vertragsabschließung.
Syst. Übersicht über die Rechtsprechung,
3) Johanny erklärt das Angeld für
in Gellers C. Bl. 1894 S. 266 ff.
eine unmittelbar bei Abschluss eines Ver*) ¬
Dem Verfasser erschien diese Formutrags ¬
geleistete Abschlagszahlung
lierung nicht ganz präcis, da er eine arrha
auf die eben eingegangene contractliche
contr. perf. und imperf. data unterschied.
Verbindlichkeit und deduciert daraus, dass
2a) Der Vertrag kann auch ein Vordas ¬
Angeld ein Zeichen der Vertragsvertrag ¬
sein: v. Madeyski Nr. 9
perfection sei, auch er aber gibt zu, dass
Note 13 ff., Hasenöhrl I S. 540.
durch Verabredung auch solche Gaben,
2b) Es können auch beide Contradie ¬
Abschlagszahlungen nicht sein können
henten sich gegenseitig ein Angeld geben:
(z. B. eine Geldleistung seitens dessen,
Hasenöhrl I S. 540
der sich zu einer Getreidelieferung verOb ¬
diese Absicht erklärt sein müsse,
pflichtet hat), die Natur des Angeldes
ist streitig. Dagegen Johanny a. a. O.
annehmen können. Insofern ist die
v. Madeyski Not. Z. a. a. O. Nr. 9
Leistung des Angeldes gewiss nicht wesentbei ¬
Note 6 ff. und Entsch. Samml. II
lich der Anfang der Erfüllung. Val.
Nr. 840, XV Nr. 6463. Dafür Ungerübrigens ¬
Entsch. Sammlung VII Nr. 3256:
mann G. Z. 1860 Nr. 17, der namentDie ¬
vorbehaltlose Rückannahme des Anlich ¬
betont, dass das nicht Angeld sei
geldes gilt als Rücktritt vom Verwas ¬
beim Abschluss eines Kaufvertrags
trage, und es kann daher unter dem
der Verabredung gemäß als Theil des
Titel des doppelten Angeldes nicht die
Kaufschillings erlegt wurde. Vgl. auch
nochmalige Zahlung desselben verlangt
Stubenrauch, 7. Aufl. II S. 93
werden. Entgegengesetzt jedoch Entsch.
Note 3. Das Richtige ist wohl, dass
v. 17. Februar 1897 Nr. 1374 V. B.
die Leistung nicht ausdrücklich als An9) ¬
Nach röm. R. sind die Wirkungen
geld erklärt zu werden braucht, dass
des Hingebens eines Angeldes verschieaber ¬
die bestimmte Absicht allerdings
den, je nachdem es bei einem perfecten
vorhanden sein muss. Nur wird diese
Vertrage (arrha confirmatoria,
Absicht insofern präsumiert, als das beim
contractu perfecto data) oder bei einem
Abschluss des Vertrags Gegebene als Annoch ¬
nicht perfecten Vertrage (pacto
geld angesehen wird, wenn nicht aus der Erimperfecto) ¬
gegeben wurde. Die
klärung der Parteien erhellt, dass das Gearrha ¬
confirmatoria hat meist nur die
leistete zu anderen Zwecken gegeben wurde.
Wirkung, dass die Einwendung der
*) Bgl. L. 35. pr. D. de C. E, 18.1:
mangelnden Perfection des Vertrages
Quod saepe arrhae nomine pro emtione
ausgeschlossen ist. Der Empfänger kann
datur, non eo pertinet, quod sine arrha
auf Erfüllung und Ersatz klagen, muss
conventio nihil proficiat, sed ut eviaber ¬
dabei die arrha einrechnen. Hat
dentius probari possit, convenisse de
er keinen oder nur einen solchen Schapretio. ¬
Anders nur beim Gesindemietden ¬
erlitten, der durch die arrha mehr
vertrage. Vgl. z. B. die Dienstbotenals ¬
gedeckt ist, so will ihn Johanny
ordnung v. 22. Januar 1877 L. G. B. für
zur Rückstellung der arrha bezw. des
N.=O. Nr. 6 §. 1: „Der Dienstvertrag
seinen Schaden übersteigenden Restes
erhält seine Giltigkeit durch die vom
verhalten sein lassen, während HolzDienstherrn ¬
gegebene und vom Dienstschuher ¬
II/2. S. 286, Keller §. 224,