Volltext : Pagenstecher, Ernst: Pandekten-Praktikum zu Puchta's Pandekten und Girtanner's Rechtsfällen, mit Hinweisung auf die Lehrbücher von Arndts und v. Vangerow

Erbeinsetzung.
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der  andere  auf  400  Gulden,  oder  der  eine  auf  5,  der  andere
auf  ½  des  vom  Erblasser  hinterlassenen  Ackers:  so  sind  in  der
Ungleichheit  dieser  Werthe  keine  ungleichen  „Erbtheile"  (vgl.
§.  163  oben)  enthalten;  es  wäre  denn,  daß  der  Erblasser  nachweislich ¬
  hierdurch  indirekt  ungleiche  Erbtheile  normiren  wollte:
vgl.  l.  10  h.  i.  28,  5.
Ist  durch  die  Erbeinsetzungen  über  zu  Viel  oder  über  zu
Wenig  verfügt  (z.  B.  „A  soll  mein  Erbe  sein  zu  ½,  B  zu  ¼,
C  zu  ½“,  oder  „A  zu  ¼,  B  zu  ¼,  C  zu  ¼“),  so  werden
alle  einzelnen  Einsetzungen  durch  verhältnißmäßige  Verkürzung
oder  Vergrößerung  dergestalt  akkommodirt,  daß  die  Summe  dieser ¬
  Bruchtheile  gleich  Eins  ist  (A  2/,  B  1,  C  2/5;  A,  B,  C
je  ½).  Sind  aber  in  solchen  Fällen  Erben  ohne  bestimmte
Theile  neben  Erben  mit  bestimmten  Theilen  vorhanden,  dann
empfangen  die  ersteren  den  etwa  unvertheilten  Rest  der  Erbschaft, ¬
  bezw.  —  nämlich  wenn  bereits  Alles  oder  gar  zu  Viel
vertheilt  war  und  Jene  nicht  ausdrücklich  „auf  den  (nichtigen)
Rest"  gerufen  werden  —  müssen,  damit  für  Jene  Etwas  erübrige, ¬
  die  Erben  mit  Theilen  sich  gefallen  lassen,  daß  ihre  Theile
auf  die  Hälfte,  subsidiär  auf  ein  Dritttheil,  Viertheil  u.  s.  w.
ihres  Betrages,  so  lange  herabgesetzt  werden,  bis  ein  Ueberschuß
frei  wird.  Als  Erben  ohne  Theile  gelten  nach  §.  163  oben
auch  die  Erben  auf  Stücke  des  Nachlasses  (vgl.  Nr.  475),  obwohl ¬
  sie  ihre  künstlich  geschaffene  Erbportion  auf  dem  Wege  des
Universalfideikommisses  wieder  abgeben  müssen.
§.  165.  Nebenbestimmungen  und  Grade  der
Erbeinsetzung.
Puchta  §§.  475—479.  Girtanner  Nr.  476—483.  Arndts  §§.  495—499.
Vangerow  §§.  434—438.  450—456.  Brinz  §§.  181—184.  Brackenhöft, ¬
  Beding.  b.  letztwill.  Berfüg.,  in  gieß.  Z.  Schr.  N.  F.  17  (1860),  9.
I)  Für  Erfüllung  der  erblasserischen  Zweckbestimmungen ¬
  durch  die  erforderlichen  Handlungen  der  Erben  sorgt  nö¬
            
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