Erbeinsetzung.
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der andere auf 400 Gulden, oder der eine auf 5, der andere
auf ½ des vom Erblasser hinterlassenen Ackers: so sind in der
Ungleichheit dieser Werthe keine ungleichen „Erbtheile" (vgl.
§. 163 oben) enthalten; es wäre denn, daß der Erblasser nachweislich ¬
hierdurch indirekt ungleiche Erbtheile normiren wollte:
vgl. l. 10 h. i. 28, 5.
Ist durch die Erbeinsetzungen über zu Viel oder über zu
Wenig verfügt (z. B. „A soll mein Erbe sein zu ½, B zu ¼,
C zu ½“, oder „A zu ¼, B zu ¼, C zu ¼“), so werden
alle einzelnen Einsetzungen durch verhältnißmäßige Verkürzung
oder Vergrößerung dergestalt akkommodirt, daß die Summe dieser ¬
Bruchtheile gleich Eins ist (A 2/, B 1, C 2/5; A, B, C
je ½). Sind aber in solchen Fällen Erben ohne bestimmte
Theile neben Erben mit bestimmten Theilen vorhanden, dann
empfangen die ersteren den etwa unvertheilten Rest der Erbschaft, ¬
bezw. — nämlich wenn bereits Alles oder gar zu Viel
vertheilt war und Jene nicht ausdrücklich „auf den (nichtigen)
Rest" gerufen werden — müssen, damit für Jene Etwas erübrige, ¬
die Erben mit Theilen sich gefallen lassen, daß ihre Theile
auf die Hälfte, subsidiär auf ein Dritttheil, Viertheil u. s. w.
ihres Betrages, so lange herabgesetzt werden, bis ein Ueberschuß
frei wird. Als Erben ohne Theile gelten nach §. 163 oben
auch die Erben auf Stücke des Nachlasses (vgl. Nr. 475), obwohl ¬
sie ihre künstlich geschaffene Erbportion auf dem Wege des
Universalfideikommisses wieder abgeben müssen.
§. 165. Nebenbestimmungen und Grade der
Erbeinsetzung.
Puchta §§. 475—479. Girtanner Nr. 476—483. Arndts §§. 495—499.
Vangerow §§. 434—438. 450—456. Brinz §§. 181—184. Brackenhöft, ¬
Beding. b. letztwill. Berfüg., in gieß. Z. Schr. N. F. 17 (1860), 9.
I) Für Erfüllung der erblasserischen Zweckbestimmungen ¬
durch die erforderlichen Handlungen der Erben sorgt nö¬