ohne nutzbares Eigenthum bloß nach der reinen römischen
Vorstellungsart. Riedigere) und Groscurdtk)
haben =
gleichfalls kein nutzbares Eigenthum dem Erbzinsmanne
beygelegt und die neuesten Recensenten g) in den LitteraturZeitungen -
finden es nicht weniger unschicklich römische Materien ¬
und Theorien durch Ausdrucke deutlich zu machen, welche
dem R. R. fremd und noch dazu unlogisch sind, zu Verwirrungen ¬
und Streitigkeiten, ja zu practischen Irrthümern ¬
verleiten können. Endlich vermeiden diesen Ausdruck
auch Bucher h) und Güntheri) wenn sie die Emphyteuse ¬
abhandeln.
Zwar hat das Allg. Preuß. Landr. ein nutzbares Eigenthum -
bey Erb-, Zins-, Lehn- und Fideicommis-Gütern angenommen, ¬
hat auch diese Idee recht deutlich machen wollen,
allein die Erklärung desselben hat keine größere Deutlichkeit
und Verständlichkeit bewirkt, vielmehr verwickelt sich dasselbe
in auffallende Widersprüche. Es sagt nehmlich ;I. VIII. 1.
„Eigenthümer heist derjenige, welcher befugt ist, über die
Substanz einer Sache oder eines Rechts, mit Ausschließung
Anderer, aus eigener Macht zu verfügen. §. 9. „Zum vollen ¬
Eigenthum gehört das Recht die Sache zu besitzen, zu
gebrauchen, und sich derselben zu begeben". (Warum nicht
auch zu vernichten und zu misbrauchen?) §. 10. „Das
Recht uͤber die Substanz der Sache zu verfuͤgen, wird Proprietät ¬
genannt". (Also ist Proprietät und Eigenthum einerley!) -
§. 16. „Das Eigenthum einer Sache ist getheilt,
wenn die darunter begriffenen verschiedenen Rechte, (wesentliche?) ¬
verschiedenen Personen zukommen". (Allein wo alle
wesentliche Eigenschaften des Praͤdicats nicht angetroffen werden, ¬
da kann auch nach der heiligen Logic das Prädicat selbst
nicht statt finden!) §. 19. „Wer nur die Proprietaͤt der
Sache ohne das Nutzungsrecht hat, wird Eigner genannt"
e) Diss. de vera indole agrorum vectigalium sec. J. Rom. doctr.
Trai. cis Viadr. 773.
*) Diss. de jure emphyteutico, Goett. 803.
g) Jen. allg. Litt. Zeit. v. J. 9. N. 53. Leipz. allg. Litt.
Zeit. v. J. 6. N. 94. Hall. allgem. Litt. Zeit. v. J. 9. N. 13.
Ergänz. Blätt. v. J. 6. Decbr.
h) Versuch einer system. Darstellung des Justin. Privatrechts,
Marb. 808. Halle, 811,
i) Princ. jur. Rom. noviss. §. 811.