Inhaltsverzeichnis : Miscellen aus allen Theilen der Rechtsgelahrtheit (1)

ohne  nutzbares  Eigenthum  bloß  nach  der  reinen  römischen
Vorstellungsart.  Riedigere)  und  Groscurdtk)
haben =
  gleichfalls  kein  nutzbares  Eigenthum  dem  Erbzinsmanne
beygelegt  und  die  neuesten  Recensenten  g)  in  den  LitteraturZeitungen -
  finden  es  nicht  weniger  unschicklich  römische  Materien ¬
  und  Theorien  durch  Ausdrucke  deutlich  zu  machen,  welche
dem  R.  R.  fremd  und  noch  dazu  unlogisch  sind,  zu  Verwirrungen ¬
  und  Streitigkeiten,  ja  zu  practischen  Irrthümern ¬
  verleiten  können.  Endlich  vermeiden  diesen  Ausdruck
auch  Bucher  h)  und  Güntheri)  wenn  sie  die  Emphyteuse ¬
  abhandeln.
Zwar  hat  das  Allg.  Preuß.  Landr.  ein  nutzbares  Eigenthum -
  bey  Erb-,  Zins-,  Lehn-  und  Fideicommis-Gütern  angenommen, ¬
  hat  auch  diese  Idee  recht  deutlich  machen  wollen,
allein  die  Erklärung  desselben  hat  keine  größere  Deutlichkeit
und  Verständlichkeit  bewirkt,  vielmehr  verwickelt  sich  dasselbe
in  auffallende  Widersprüche.  Es  sagt  nehmlich  ;I.  VIII.  1.
„Eigenthümer  heist  derjenige,  welcher  befugt  ist,  über  die
Substanz  einer  Sache  oder  eines  Rechts,  mit  Ausschließung
Anderer,  aus  eigener  Macht  zu  verfügen.  §.  9.  „Zum  vollen ¬
  Eigenthum  gehört  das  Recht  die  Sache  zu  besitzen,  zu
gebrauchen,  und  sich  derselben  zu  begeben".  (Warum  nicht
auch  zu  vernichten  und  zu  misbrauchen?)  §.  10.  „Das
Recht  uͤber  die  Substanz  der  Sache  zu  verfuͤgen,  wird  Proprietät ¬
  genannt".  (Also  ist  Proprietät  und  Eigenthum  einerley!) -
  §.  16.  „Das  Eigenthum  einer  Sache  ist  getheilt,
wenn  die  darunter  begriffenen  verschiedenen  Rechte,  (wesentliche?) ¬
  verschiedenen  Personen  zukommen".  (Allein  wo  alle
wesentliche  Eigenschaften  des  Praͤdicats  nicht  angetroffen  werden, ¬
  da  kann  auch  nach  der  heiligen  Logic  das  Prädicat  selbst
nicht  statt  finden!)  §.  19.  „Wer  nur  die  Proprietaͤt  der
Sache  ohne  das  Nutzungsrecht  hat,  wird  Eigner  genannt"
e)  Diss.  de  vera  indole  agrorum  vectigalium  sec.  J.  Rom.  doctr.
Trai.  cis  Viadr.  773.
*)  Diss.  de  jure  emphyteutico,  Goett.  803.
g)  Jen.  allg.  Litt.  Zeit.  v.  J.  9.  N.  53.  Leipz.  allg.  Litt.
Zeit.  v.  J.  6.  N.  94.  Hall.  allgem.  Litt.  Zeit.  v.  J.  9.  N.  13.
Ergänz.  Blätt.  v.  J.  6.  Decbr.
h)  Versuch  einer  system.  Darstellung  des  Justin.  Privatrechts,
Marb.  808.  Halle,  811,
i)  Princ.  jur.  Rom.  noviss.  §.  811.
            
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