Stadtrechte von Gotha und Waltershausen.
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styllunge der beurischen aufrur 2 Monate mit 200 Mann gefolgt
und daneben Dienste mit Zuführung von Proviant, Geschütz u. a.
geleistet bys in drytthalb taußent gulden unkostens, darüber noch
2000 fl. dem Kf. an Pfandschaft abgelöst, da auch die Stadt durch
Mälzen, Brauen, Waidkauf u. a. Hantierung in den Dörfern geschädigt -
werde. Der Rat bittet deshalb, das Augustinerkloster mit
seinem Zubehör, welchs nicht sonderlich hochschetzig, und ungezweyfelt ¬
das großte teyl vonn unsern eltern und vorfharn seliger
gedechtnus durch testament und beschiedt darkomen, wie sie sich
auch vor 2 Jahren mit Preiern und anderen Personen des Klosters mit
Zulassung des Kf. geeinigt haben, und ihnen der Kf. das Kloster
auf 1 Jahr zu versuchen eingethan *), worin ihnen doch ingryeff und
verrugkunge geschehen, ihnen eigentümlich einzuräumen und ihnen
auch die erledigten Präbenden ern Daniels Siffridi, doctoris Mudts
und er Gerhardt Marschalgs seligen samt anderen geistlichen Lehen
in der Stadt, Bo mit der zeit verlediget werden mogen, auch das
lehen inn der schloßcappellen, das itzt er lohann Salzman besitzt,
darvon gar nichts thut und sunst ane das mit vil andern geistlichen
lehen und einkomen überflussig versehen ist, zuxuivenden, damit sie
die zur Versorgung der christlichen Gemeinde nötigen Kirchenpersonen
und die angefangene schule, inn welcher, gott hab lob, gereit inn
dye 200 wolgeschigkter knaben, darundter vil vom adel seint, unterhalten -
und denn gemeynen kasten zu notturftiger versorgunge der
armen zu bestendikeit aufrichten und endlich gemeyne stadt aus
vertyeffunge des unraths zu gedeyen und zunehmen erheben können.
Datum myttwochens nach Invocavit, anno etc. XXVII.
58. Burkart Hundt und [!] amptmann zu Wartburgk Cristoff vonn
der Plawnitz beurkunden die Beilegung der Gebrechen xwischen
dem Rat zu Gotha und denen von Molschleben dahin, daß
die von M. außerhalb ihres Dorfes Gerste kaufen zu ihrer
eigenen, Malz daraus machen und ausschenken und inner- und
außerhalb ihrer Flur in ganzen Fässern oder Maßen ver1) ¬
Prior und Konvent haben dem Rate und der Gemeinde 1525 März 16 ihr
Kloster mit allen Gebäuden, Grundstücken, Zinsen, Geräten, Kleinodien, Gewändern,
Erbbüchern, Registern und Urkunden als Eigentum übertragen unter der Bedingung
daß sie nach Belieben im Kloster bleiben können, ihnen mit dem predigtamt ein
Laufbursch, 1 Koch und 1 Prokurator gehalten, Feuerung und Nahrung, eine Küche
und Stube, 1 Stübchen Wein und 12 fl. zu Kleidern jährlich gewährt, auch ein Hans
Pfeifer früherer Verschreibung gemäß versorgt, und ihnen die Benutzung des Klostergartens -
und des Gartens an der Salzengasse gestattet werde. Jeder im Klosten
Sterbende kann über seinen Nachlaß frei verfügen. Wer aus dem Kloster austritt,
soll vom Rate auf Lebenszeit jährlich 24 fl. erhalten. Sie hoffen, daß Kf. Friedrich
und Hg. Johann diesen Vertrag gewiß machen, und daß einst die Güter den 2 Hospitälern -
und dürftigen Bürgern in Gotha zu Gute kommen werden. Donnerstag nach
Gregorii 1525 (Abschr. XVII. Jh. Gotha Bibl. cod. chart. A. 456, Bl. 262; Druck
Regest: Möller in Zschr. d. VfthGuA. IV 311 f.). Von der oben erwähnten Genehmigung ¬
durch den Kf. findet sich jedoch kein Beleg.
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