Volltext : ¬Die Stadtrechte von Eisenach, Gotha und Waltershausen

Stadtrechte  von  Gotha  und  Waltershausen.
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styllunge  der  beurischen  aufrur  2  Monate  mit  200  Mann  gefolgt
und  daneben  Dienste  mit  Zuführung  von  Proviant,  Geschütz  u.  a.
geleistet  bys  in  drytthalb  taußent  gulden  unkostens,  darüber  noch
2000  fl.  dem  Kf.  an  Pfandschaft  abgelöst,  da  auch  die  Stadt  durch
Mälzen,  Brauen,  Waidkauf  u.  a.  Hantierung  in  den  Dörfern  geschädigt -
  werde.  Der  Rat  bittet  deshalb,  das  Augustinerkloster  mit
seinem  Zubehör,  welchs  nicht  sonderlich  hochschetzig,  und  ungezweyfelt ¬
  das  großte  teyl  vonn  unsern  eltern  und  vorfharn  seliger
gedechtnus  durch  testament  und  beschiedt  darkomen,  wie  sie  sich
auch  vor  2  Jahren  mit  Preiern  und  anderen  Personen  des  Klosters  mit
Zulassung  des  Kf.  geeinigt  haben,  und  ihnen  der  Kf.  das  Kloster
auf  1  Jahr  zu  versuchen  eingethan  *),  worin  ihnen  doch  ingryeff  und
verrugkunge  geschehen,  ihnen  eigentümlich  einzuräumen  und  ihnen
auch  die  erledigten  Präbenden  ern  Daniels  Siffridi,  doctoris  Mudts
und  er  Gerhardt  Marschalgs  seligen  samt  anderen  geistlichen  Lehen
in  der  Stadt,  Bo  mit  der  zeit  verlediget  werden  mogen,  auch  das
lehen  inn  der  schloßcappellen,  das  itzt  er  lohann  Salzman  besitzt,
darvon  gar  nichts  thut  und  sunst  ane  das  mit  vil  andern  geistlichen
lehen  und  einkomen  überflussig  versehen  ist,  zuxuivenden,  damit  sie
die  zur  Versorgung  der  christlichen  Gemeinde  nötigen  Kirchenpersonen
und  die  angefangene  schule,  inn  welcher,  gott  hab  lob,  gereit  inn
dye  200  wolgeschigkter  knaben,  darundter  vil  vom  adel  seint,  unterhalten -
  und  denn  gemeynen  kasten  zu  notturftiger  versorgunge  der
armen  zu  bestendikeit  aufrichten  und  endlich  gemeyne  stadt  aus
vertyeffunge  des  unraths  zu  gedeyen  und  zunehmen  erheben  können.
Datum  myttwochens  nach  Invocavit,  anno  etc.  XXVII.
58.  Burkart  Hundt  und  [!]  amptmann  zu  Wartburgk  Cristoff  vonn
der  Plawnitz  beurkunden  die  Beilegung  der  Gebrechen  xwischen
dem  Rat  zu  Gotha  und  denen  von  Molschleben  dahin,  daß
die  von  M.  außerhalb  ihres  Dorfes  Gerste  kaufen  zu  ihrer
eigenen,  Malz  daraus  machen  und  ausschenken  und  inner-  und
außerhalb  ihrer  Flur  in  ganzen  Fässern  oder  Maßen  ver1) ¬
  Prior  und  Konvent  haben  dem  Rate  und  der  Gemeinde  1525  März  16  ihr
Kloster  mit  allen  Gebäuden,  Grundstücken,  Zinsen,  Geräten,  Kleinodien,  Gewändern,
Erbbüchern,  Registern  und  Urkunden  als  Eigentum  übertragen  unter  der  Bedingung
daß  sie  nach  Belieben  im  Kloster  bleiben  können,  ihnen  mit  dem  predigtamt  ein
Laufbursch,  1  Koch  und  1  Prokurator  gehalten,  Feuerung  und  Nahrung,  eine  Küche
und  Stube,  1  Stübchen  Wein  und  12  fl.  zu  Kleidern  jährlich  gewährt,  auch  ein  Hans
Pfeifer  früherer  Verschreibung  gemäß  versorgt,  und  ihnen  die  Benutzung  des  Klostergartens -
  und  des  Gartens  an  der  Salzengasse  gestattet  werde.  Jeder  im  Klosten
Sterbende  kann  über  seinen  Nachlaß  frei  verfügen.  Wer  aus  dem  Kloster  austritt,
soll  vom  Rate  auf  Lebenszeit  jährlich  24  fl.  erhalten.  Sie  hoffen,  daß  Kf.  Friedrich
und  Hg.  Johann  diesen  Vertrag  gewiß  machen,  und  daß  einst  die  Güter  den  2  Hospitälern -
  und  dürftigen  Bürgern  in  Gotha  zu  Gute  kommen  werden.  Donnerstag  nach
Gregorii  1525  (Abschr.  XVII.  Jh.  Gotha  Bibl.  cod.  chart.  A.  456,  Bl.  262;  Druck
Regest:  Möller  in  Zschr.  d.  VfthGuA.  IV  311  f.).  Von  der  oben  erwähnten  Genehmigung ¬
  durch  den  Kf.  findet  sich  jedoch  kein  Beleg.
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