§. 315.
Vertrag hinterher anerkannt und geltend gemacht wird (§§. 865, 871)
und es hängt also die Existenz des Vertrags von der Entscheidung des
nicht gebundenen Contrahenten ab (relative Nichtigkeit, negotium claudi
cans).30) Liegt der Grund der Unverbindlichkeit in der mangelnden Hand
lungsfähigkeit des einen oder in einem vorbehaltenen Bedenk- oder Rück
trittsrecht (oben bei Note 2, 3), so kann der andere Fixierung einer an
gemessenen Frist zur Erklärung begehren (§§. 865, 904).31) —
Weiter
folgt aus der gegenseitigen Abhängigkeit der beiden Verpflichtungen die
Regel, dass — abgesehen von gewissen im Gesetz bezeichneten Fällen32
kein Theil vor dem anderen zur Erfüllung gezwungen werden kann (§§. 1052.
1062, 1092 u. a.) 33);
3) genannte und ungenannte Verträge.34) Die ersteren sind
durch einen bestimmten juristischen Begriff und einen entsprechenden Namen
bezeichnet, und ihre Wirkungen durch besondere Rechtsvorschriften geregelt.
Den letzteren fehlt dies, mögen sie auch im Verkehr einen besonderen
Namen erhalten haben 35
4) Haupt= und Nebenverträge. Die letzteren (pacta adjecta)
sind Verabredungen, die einem bestimmten Vertrage sofort beigefügt werden,
um seine natürlichen Wirkungen zu modificieren 36), wie z. B. die sog. lex
commissoria, das pactum displicentiae u. a. Sie werden als Bestandtheile
des Hauptvertrags behandelt, sind von seiner juristischen Existenz abhängig
und werden mit derselben Klage geltend gemacht3?);
5) Glücksverträge oder gewagte (aleatorische) Verträge sind jene,
welche die Zuwendung eines lediglich oder vorzugsweise vom Glück ab
hängigen Vortheils zum Inhalt haben (§. 1267 b. G. B.).38)
Dabei ist
20) Diese Anerkennung wirkt zurück,
sonst nur Entschädigung verlangt
insbes. bei Anträgen an theilweise Hand
werden.
lungsunfähige. Unger in d. Wiener
Z. B. Miete §. 1110.
Zeitschr. I S. 367, 368; a. A. Siegel
33) Arndts §. 234, Entsch. Samm
Versprechen S. 75—81.
lung XI Nr. 5017, XXXI Nr. 14645.
30) Arndts §. 234, Keller §. 228;
Nr. 14927, XXXII Nr. 14991. Vgl.
Entsch. Sammlung III Nr. 1381. Über
auch unten §. 320 Note 7.
die Auffassung der Redactoren: Pfaf
34) Die letzteren sind keineswegs iden
in d. Jur. Bl. 1887 Nr. 38, S. 452,
tisch mit den römischen Innominat
Sp. 1.
contracten, und es gelten von denselben
31) Vgl. auch C. O. §. 22: Wenn bei
andere Rechtssätze. Vgl. Grünwald
einem zweiseitig verbindlichen Vertrag
Z. L. v. d. Innominatverträgen, in d.
noch kein Theil oder ein Theil nur un
Not. Ztg. 1880 Nr. 6.
vollständig erfüllt hat, und der eine Con
Arndts §. 235
trahent verfällt in Concurs, so hat die
Vgl. §§. 959, 960, 1067, 1098,
Masse die Wahl, ob sie in das Geschäft
1159, 1173, 1371 u. a.
eintreten will oder nicht; sie muss sich
32) Keller S. 433.
jedoch binnen einer auf Antrag des
Mit Recht unterscheidet Puchta
anderen Theils vom Concursrichter zu
§. 258 jene aleatorischen Verträge, die
bestimmenden Frist erklären, widrigens
nicht principaliter der alea wegen ge
angenommen wird, dass sie in das Ge
schlossen werden, sondern zur Erreichung
schäft nicht eintrete. Das Geleistete kann
eines nicht lucrativen Zweckes, der sich
sodann, wenn es noch unterscheidbar in
nur unter den gegebenen Umständen nicht
der Masse vorhanden ist, zurückgefordert,
anders erreichen lässt, von denjenigen,