Inhaltsverzeichnis : Seitz, Karl Joseph: ¬Das heutige positive und nationale Besitzrecht in seiner Unabhängigkeit von der römischen possessio

Eigentumsnatur  der  röm.  possessio.
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übertragung"  erworben.  *2)
Wie  sollte  also  der  possessor  Besitzer
sein,  wenn  er  nicht  einmal  unumgänglich  des  Besitzes  bedarf?
IX.  In  den  wichtigsten  Gesetzen  der  Just.  Compilation,  vor
allem  in  denen,  welche  die  Vereinigung  des  civilen  und  des  im
jus  gentium  entstandenen  römischen  Eigentums  betreffen,  erklärt
Justinian  direct,  daß  sein  Eigentum  die  possessio  und  daß  diese
dem  dominium  gleichgestellt  sei.  25)  Die  Pandektentitel  ferner  de
acquir.  dominio  et  possessione  erschöpfen  nicht  einmal  einzeln,
sondern  nur  zusammen  die  Justinianische  Eigentumslehre;  die  Institutionen ¬
  vereinigen  bereits  vollständig  die  Lehre  von  possessio
und  dominium,  und  im  Codex  vollends  ist  die  Lehre  des  dominium ¬
  überhaupt  nur  mehr  unter  dem  Titel  de  possessione  zu
finden!  Auch  die  Klagen  des  dominium  und  der  possessio,  die
Publiciana  und  vindicatio,  erschienen  unter  Just.  ausgeglichen.
Überdies  ergeben  eine  Unzahl  von  Einzelstellen  die  Identität  von
possessio  und  Eigentum.  Sie  ergeben  zugleich  aber  auch  die
Absurdität  der  Annahme,  die  abusive  Ersetzung  des  Wortes  Eigentum ¬
  durch  Besitz,  —  welche  erst  bei  uns  dadurch  entstand,  daß  man
hie  und  da  in  Einzelanwendungen  ersah,  die  römische  possessio
müsse  denn  doch  ein  Eigentum  sein,  dieser  lediglich  bei  uns  entstandene ¬
  abusive  Sprachgebrauch
könne  einen  Beleg  dafür
bieten,  als  ob  auch  die  Römer  das  Eigentum  mit  Besitz  bezeichnet ¬
  hätten  und  daß  die  possessio  aus  diesem  Grunde  doch
nur  ein  Besitz  sei.  —  Ein  Besitzrecht,  welches  durch  eine  selbständige ¬
  dingliche  Klage  geschützt  gewesen  wäre,  haben  die  Römer
überhaupt  noch  nicht  gekannt!  —
Der  einzige  wirklich  verbliebene  Unterschied  zwischen  dominium ¬
  und  possessio  ist,  daß  Justinian  regelmäßig  das  dominium ¬
  als  das  absolute,  die  possessio  dagegen  sowohl  als  das
absolute,  wie  als  das  relative  Eigentum  oder  bessere  Recht  (plus
juris)  verwertete.  Alle  anderen  Gegenbeweise  aber,  aus  welchen
man  darthun  will,  die  possessio  sei  ein  Besitz,  enthalten  zum
Teil  grobe  geschichtliche  Irrtümer;  so  insbesondere  die  Annahme,
die  Römer  wollten  dadurch,  daß  sie  ihre  possessio  als  factum
bezeichnen,  (ähnlich  wie  sie  von  einer  actio,  formula,  exceptio  in
„factum  concepta“  sprechen)  besagen,  diese  possessio  sei  ein
24)  Grünhut's  Zeitschr.  VI,  S.  578  ff.,  §  9.
2)  Ebenda  VI,  S.  582  ff.,  §§  10  und  11.
Seitz,  Besitzrecht.
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