Full text: System des österreichischen allgemeinen Privatrechts (2)

§. 315. 
Vertrag hinterher anerkannt und geltend gemacht wird (§§. 865, 871) 
und es hängt also die Existenz des Vertrags von der Entscheidung des 
nicht gebundenen Contrahenten ab (relative Nichtigkeit, negotium claudi 
cans).30) Liegt der Grund der Unverbindlichkeit in der mangelnden Hand 
lungsfähigkeit des einen oder in einem vorbehaltenen Bedenk- oder Rück 
trittsrecht (oben bei Note 2, 3), so kann der andere Fixierung einer an 
gemessenen Frist zur Erklärung begehren (§§. 865, 904).31) — 
Weiter 
folgt aus der gegenseitigen Abhängigkeit der beiden Verpflichtungen die 
Regel, dass — abgesehen von gewissen im Gesetz bezeichneten Fällen32 
kein Theil vor dem anderen zur Erfüllung gezwungen werden kann (§§. 1052. 
1062, 1092 u. a.) 33); 
3) genannte und ungenannte Verträge.34) Die ersteren sind 
durch einen bestimmten juristischen Begriff und einen entsprechenden Namen 
bezeichnet, und ihre Wirkungen durch besondere Rechtsvorschriften geregelt. 
Den letzteren fehlt dies, mögen sie auch im Verkehr einen besonderen 
Namen erhalten haben 35 
4) Haupt= und Nebenverträge. Die letzteren (pacta adjecta) 
sind Verabredungen, die einem bestimmten Vertrage sofort beigefügt werden, 
um seine natürlichen Wirkungen zu modificieren 36), wie z. B. die sog. lex 
commissoria, das pactum displicentiae u. a. Sie werden als Bestandtheile 
des Hauptvertrags behandelt, sind von seiner juristischen Existenz abhängig 
und werden mit derselben Klage geltend gemacht3?); 
5) Glücksverträge oder gewagte (aleatorische) Verträge sind jene, 
welche die Zuwendung eines lediglich oder vorzugsweise vom Glück ab 
hängigen Vortheils zum Inhalt haben (§. 1267 b. G. B.).38) 
Dabei ist 
20) Diese Anerkennung wirkt zurück, 
sonst nur Entschädigung verlangt 
insbes. bei Anträgen an theilweise Hand 
werden. 
lungsunfähige. Unger in d. Wiener 
Z. B. Miete §. 1110. 
Zeitschr. I S. 367, 368; a. A. Siegel 
33) Arndts §. 234, Entsch. Samm 
Versprechen S. 75—81. 
lung XI Nr. 5017, XXXI Nr. 14645. 
30) Arndts §. 234, Keller §. 228; 
Nr. 14927, XXXII Nr. 14991. Vgl. 
Entsch. Sammlung III Nr. 1381. Über 
auch unten §. 320 Note 7. 
die Auffassung der Redactoren: Pfaf 
34) Die letzteren sind keineswegs iden 
in d. Jur. Bl. 1887 Nr. 38, S. 452, 
tisch mit den römischen Innominat 
Sp. 1. 
contracten, und es gelten von denselben 
31) Vgl. auch C. O. §. 22: Wenn bei 
andere Rechtssätze. Vgl. Grünwald 
einem zweiseitig verbindlichen Vertrag 
Z. L. v. d. Innominatverträgen, in d. 
noch kein Theil oder ein Theil nur un 
Not. Ztg. 1880 Nr. 6. 
vollständig erfüllt hat, und der eine Con 
Arndts §. 235 
trahent verfällt in Concurs, so hat die 
Vgl. §§. 959, 960, 1067, 1098, 
Masse die Wahl, ob sie in das Geschäft 
1159, 1173, 1371 u. a. 
eintreten will oder nicht; sie muss sich 
32) Keller S. 433. 
jedoch binnen einer auf Antrag des 
Mit Recht unterscheidet Puchta 
anderen Theils vom Concursrichter zu 
§. 258 jene aleatorischen Verträge, die 
bestimmenden Frist erklären, widrigens 
nicht principaliter der alea wegen ge 
angenommen wird, dass sie in das Ge 
schlossen werden, sondern zur Erreichung 
schäft nicht eintrete. Das Geleistete kann 
eines nicht lucrativen Zweckes, der sich 
sodann, wenn es noch unterscheidbar in 
nur unter den gegebenen Umständen nicht 
der Masse vorhanden ist, zurückgefordert, 
anders erreichen lässt, von denjenigen,
	        
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