Eigentumsnatur der röm. possessio.
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übertragung" erworben. *2)
Wie sollte also der possessor Besitzer
sein, wenn er nicht einmal unumgänglich des Besitzes bedarf?
IX. In den wichtigsten Gesetzen der Just. Compilation, vor
allem in denen, welche die Vereinigung des civilen und des im
jus gentium entstandenen römischen Eigentums betreffen, erklärt
Justinian direct, daß sein Eigentum die possessio und daß diese
dem dominium gleichgestellt sei. 25) Die Pandektentitel ferner de
acquir. dominio et possessione erschöpfen nicht einmal einzeln,
sondern nur zusammen die Justinianische Eigentumslehre; die Institutionen ¬
vereinigen bereits vollständig die Lehre von possessio
und dominium, und im Codex vollends ist die Lehre des dominium ¬
überhaupt nur mehr unter dem Titel de possessione zu
finden! Auch die Klagen des dominium und der possessio, die
Publiciana und vindicatio, erschienen unter Just. ausgeglichen.
Überdies ergeben eine Unzahl von Einzelstellen die Identität von
possessio und Eigentum. Sie ergeben zugleich aber auch die
Absurdität der Annahme, die abusive Ersetzung des Wortes Eigentum ¬
durch Besitz, — welche erst bei uns dadurch entstand, daß man
hie und da in Einzelanwendungen ersah, die römische possessio
müsse denn doch ein Eigentum sein, dieser lediglich bei uns entstandene ¬
abusive Sprachgebrauch
könne einen Beleg dafür
bieten, als ob auch die Römer das Eigentum mit Besitz bezeichnet ¬
hätten und daß die possessio aus diesem Grunde doch
nur ein Besitz sei. — Ein Besitzrecht, welches durch eine selbständige ¬
dingliche Klage geschützt gewesen wäre, haben die Römer
überhaupt noch nicht gekannt! —
Der einzige wirklich verbliebene Unterschied zwischen dominium ¬
und possessio ist, daß Justinian regelmäßig das dominium ¬
als das absolute, die possessio dagegen sowohl als das
absolute, wie als das relative Eigentum oder bessere Recht (plus
juris) verwertete. Alle anderen Gegenbeweise aber, aus welchen
man darthun will, die possessio sei ein Besitz, enthalten zum
Teil grobe geschichtliche Irrtümer; so insbesondere die Annahme,
die Römer wollten dadurch, daß sie ihre possessio als factum
bezeichnen, (ähnlich wie sie von einer actio, formula, exceptio in
„factum concepta“ sprechen) besagen, diese possessio sei ein
24) Grünhut's Zeitschr. VI, S. 578 ff., § 9.
2) Ebenda VI, S. 582 ff., §§ 10 und 11.
Seitz, Besitzrecht.
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