Volltext : Jahrbücher der gesammten deutschen juristischen Literatur (Bd. 11 (1829))

H.  Schreiber,  Urkundenb.  d.  Stadt  Freiburg.  57
sung  ihrer  selbst  (denn  sie  waren  verpfändet  worden)
vorgestreckt  hatten,  gegen  die  vorgestreckte  Summe
die  Freiheit  gegeben  wird.  Sie  bleiben  aber  demungeachtet -
  dem  Kloster  wachszinsig  und  der  Zins,  der
jedes  Familienglied  trifft,  ist  ein  Bringzins.  Zweijähriger -
  Rückstand  des  Zinses  soll  den  Verlust  der  Freiheit -
  wieder  nach  sich  ziehen.  Wer  sich  auswärts  verheirathet, -
  hat  dem  Kloster  eine  gute  Bockshaut  zu  liefern, -
  oder  einen  Gulden  zu  zahlen.  Bey  Todesfällen
gebührt  dem  Kloster  das  Besthaupt,  in  Ermangelung
von  berechtigten  Erben  die  Gerade  und  das  Heergeräthe, -
  und  jedenfalls,  wenn  keine  freien  Verwandte  bis
zum  vierten  Glied  vorhanden  sind,  der  ganze  Nachlass
des  Verstorbenen.
0—ff.
Urkundenbuch  der  Stadt  Freiburg  im  Breisgau.  Herausgegeben -
  von  Dr.  Heinrich  Schreiber,  Professor -
  an  der  Albert-Ludwigs-Hochschule  zu  Freiburg. -
  I.  Band.  I.  Abtheilung.  Mit  fünf  lithographirten -
  Tafeln.  II.  Abtheilung.  Mit  sechs  lithographirten -
  Tafeln,  welche  Schriftproben  und  Siegel -
  enthalten.  Freiburg  im  Breisgau.  In  der  Herder'schen -
  Kunst-  und  Buchhandlung.  1828.  XVI.
XIV  und  554  S.  8.  14  fl.  30  kr.)
Reichhaltige  Zeugnisse  des  Rechtslebens  der  früheren -
  Zeit  Deutschlands,  die  noch  viel  zu  wenig  benuzt -
  sind,  liefern  die  mannichfaltigen  Urkundensammlungen -
  aus  weltlichen  und  geistlichen  Archiven,  an
welche  sich  die  obengenannte  auf  eine  erfreuliche  Weise -
  anschliefst.  Freiburg  im  Breisgau,  durch  seine
Max-Planck-Institut  für
            
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