II. Abth. I. Abschn. Das Verlagsrecht an sich.
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schon desshalb (ganz abgesehen davon, dass ein für rechtlos
Erklärter in dem Vermögen, das er bis dahin erworben hat,
einen Rechtsnachfolger haben kann) nicht die Rede sein,
da das Deutsche Recht eine Rechtlosigkeit natürlicher Perso
nen nicht mehr kennt. Wohl aber kann ein Gesetz von
gewissen Eigenschaften der Person die Fähigkeit, ein
Verlagsrecht zu haben, abhängig machen. Ist dies der Fall,
so verliert sie natürlich das Verlagsrecht mit dem Verluste
einer solchen Eigenschaft; hatte sie aber vor diesem Verluste ¬
das Verlagsrecht veräussert, so versteht es sich von
selbst, dass ihre später eingetretene Unfähigkeit nicht zurückwirken ¬
kann, somit ihrem Rechtsnachfolger das auf ihn
Hieraus ergibt sich
übertragene Verlagsrecht verbleibt 25
von selbst die Anwendung auf den Fall, wenn das Gesetz
einem Ausländer die Möglichkeit, ein Verlagsrecht zu haben,
abspricht 26.
in einem solchen Falle kann der bisherige
Verlagsberechtigte, wenn er auswandert, ein Verlagsrecht
ferner nicht ausüben; aber das Verlagsrecht, das er vor
seiner Auswanderung auf einen Ändern übertragen hatte,
wird dadurch dem Letzteren nicht entzogen 27
25 Kramer Die Rechte der Schriftsteller S. 163 behauptet hier ohne Grund
ein Erlöschen des Verlagsrechts, allein ein Aufhören der Rechtsfähigkeit
des Autors könnte dem Rechtsnachfolger nicht schaden, sofern dieser von
späteren, lediglich die Person seines Auctors betreffenden Vorgängen nicht
mehr berührt wird.
2° Vgl. oben S. 392 fl. (§ 36). Eine auf S. 229 am Schluss der Note
enthaltene Verweisung auf gegenwärtige Note (26) ist auf Note 14 zu
beziehen und darnach abzuündern; auf S. 232 Note 27 muss statt: Note 26,
gesetzt werden: Note 13.
27 Desshalb ist es irrig, wenn Kramer a. a. 0. meint, durch Auswanderung -
des Autors höre das Recht auch des inländischen Verlegers
auf und der Verleger, welcher einen Nachdrucker belange, müsse darthun, ¬
dass der Autor noch Bürger eines Deutschen Bundesstaates sei.
Nur soviel ist richtig, dass der vor Uebertragung seines Verlagsrechts
ausgewanderte Autor fortan ein Verlagsrecht insoweit nicht mehr für das
Inland bestellen kann, als dasselbe überhaupt ausländischen Autoren den
Rechtsschutz verweigert.
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