Inhaltsverzeichnis : ¬Das Verlagsrecht (1)

II.  Abth.  I.  Abschn.  Das  Verlagsrecht  an  sich.
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schon  desshalb  (ganz  abgesehen  davon,  dass  ein  für  rechtlos
Erklärter  in  dem  Vermögen,  das  er  bis  dahin  erworben  hat,
einen  Rechtsnachfolger  haben  kann)  nicht  die  Rede  sein,
da  das  Deutsche  Recht  eine  Rechtlosigkeit  natürlicher  Perso
nen  nicht  mehr  kennt.  Wohl  aber  kann  ein  Gesetz  von
gewissen  Eigenschaften  der  Person  die  Fähigkeit,  ein
Verlagsrecht  zu  haben,  abhängig  machen.  Ist  dies  der  Fall,
so  verliert  sie  natürlich  das  Verlagsrecht  mit  dem  Verluste
einer  solchen  Eigenschaft;  hatte  sie  aber  vor  diesem  Verluste ¬
  das  Verlagsrecht  veräussert,  so  versteht  es  sich  von
selbst,  dass  ihre  später  eingetretene  Unfähigkeit  nicht  zurückwirken ¬
  kann,  somit  ihrem  Rechtsnachfolger  das  auf  ihn
Hieraus  ergibt  sich
übertragene  Verlagsrecht  verbleibt  25
von  selbst  die  Anwendung  auf  den  Fall,  wenn  das  Gesetz
einem  Ausländer  die  Möglichkeit,  ein  Verlagsrecht  zu  haben,
abspricht  26.
in  einem  solchen  Falle  kann  der  bisherige
Verlagsberechtigte,  wenn  er  auswandert,  ein  Verlagsrecht
ferner  nicht  ausüben;  aber  das  Verlagsrecht,  das  er  vor
seiner  Auswanderung  auf  einen  Ändern  übertragen  hatte,
wird  dadurch  dem  Letzteren  nicht  entzogen  27
25  Kramer  Die  Rechte  der  Schriftsteller  S.  163  behauptet  hier  ohne  Grund
ein  Erlöschen  des  Verlagsrechts,  allein  ein  Aufhören  der  Rechtsfähigkeit
des  Autors  könnte  dem  Rechtsnachfolger  nicht  schaden,  sofern  dieser  von
späteren,  lediglich  die  Person  seines  Auctors  betreffenden  Vorgängen  nicht
mehr  berührt  wird.
2°  Vgl.  oben  S.  392  fl.  (§  36).  Eine  auf  S.  229  am  Schluss  der  Note
enthaltene  Verweisung  auf  gegenwärtige  Note  (26)  ist  auf  Note  14  zu
beziehen  und  darnach  abzuündern;  auf  S.  232  Note  27  muss  statt:  Note  26,
gesetzt  werden:  Note  13.
27  Desshalb  ist  es  irrig,  wenn  Kramer  a.  a.  0.  meint,  durch  Auswanderung -
  des  Autors  höre  das  Recht  auch  des  inländischen  Verlegers
auf  und  der  Verleger,  welcher  einen  Nachdrucker  belange,  müsse  darthun, ¬
  dass  der  Autor  noch  Bürger  eines  Deutschen  Bundesstaates  sei.
Nur  soviel  ist  richtig,  dass  der  vor  Uebertragung  seines  Verlagsrechts
ausgewanderte  Autor  fortan  ein  Verlagsrecht  insoweit  nicht  mehr  für  das
Inland  bestellen  kann,  als  dasselbe  überhaupt  ausländischen  Autoren  den
Rechtsschutz  verweigert.
S
            
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