Volltext : ¬Die Grundlehren der Cession (1)

Unanwendbarkeit  d.  mand.  agendi  in  rem  suam  etc.  175
schädigung  des  Pfandes  keinen  Abbruch  erlitten  hat71).  Erst  wenn
der  Pfandschuldner  außer  dem  Pfande  keine  zureichenden  Zahlungsmittel ¬
  darzubieten  oder  der  Pfandgläubiger  außer  der  Pfandklage  keinen ¬
  anderen  gleich  erfolgreichen  Weg  zur  Befriedigung  einzuschlagen
vermag,  weil  z.  B.  nach  älterem  Rechte  der  Proceß  verjährt  ?2),  nach
neuerem  Rechte  die  persönliche  Schuldklage  durch  Zeitablauf  erloschen
ist  7),  wird  dem  Pfandgläubiger  der  Nachweis  eines  durch  die  Beschädigung ¬
  des  Pfandes  erlittenen  Schadens  möglich,  der  nicht  immer  den
Betrag  der  Pfandforderung  zu  erreichen  braucht*4),  sondern  hier,  wie
überall,  nach  den  individuellen  Umständen  bemessen  wird  75).
Die  actio  legis  Aquiliae,  als  eine  im  Wesentlichen  reipersecutorische ¬
  Klage,  weicht  also  darin  von  der  actio  furti,  als  einer  reinen ¬
  Strafklage,  ab,  daß  man  bei  der  Berechnung  des  Interesse  dort
nicht,  wie  hier76),  aus  Haß  gegen  das  Verbrechen  von  dem  Erforderniß ¬
  der  Zahlungsunfähigkeit  des  Pfandschuldners  absehen  zu  dürfen
geglaubt  hat.
Analog  dem  Verhältniß  des  der  persönlichen  Klage  beraubten
Pfandgläubigers  ist  das  Verhältniß  des  bon.  fid.  possessor  bei  Verwendungen, ¬
  deren  Ersatz  er  nur  durch  das  Retentionsrecht  zu  erzwingen ¬
  vermag.  Dem  bon.  fid.  possessor  ist  daher,  wie  dem  Pfandgläubiger ¬
  eine  in  factum  actio  legis  Aquiliae  gegen  den  Eigenthümer ¬
  verliehen,  der  seinen  vom  bon.  fid.  possessor  besessenen  Sklaven ¬
  tödtet,  indem  hier,  wie  in  anderen  ähnlichen  Beziehungen  das
Retentionsrecht  als  ein  quasi  pignus  behandelt  wird"7).  Ulpian  sagt
in  dieser  Hinsicht  7s):
Si  dominus  servum  suum  occiderit,  bonae  fidei  possessori
et  ei,  qui  pignus  accepit,  in  factum  actione  (se.  Aquiliae)  7s
tenebitur.
So  oft  der  beschädigende  Eigenthümer  zugleich  Retentions-  oder
stehen  sich  der  Retentionsgläubiger  und  der  PfandPfandschuldner ¬
  ist,
gläubiger  insofern  gleich,  als  auch  beim  Pfandgläubiger  das  Interesse
an  der  Aquilischen  Klage  nur  auf  der  Klaglosigkeit  der  Schuldforde7) ¬
  Schol.  5.  6  zu  Basil.  LX,  3  c.  30  (Heimb.  V,  p.  303).  —  —  72)  Gaj.
IV,  104.  105.  —  1.  3  §.  1  D.  quae  in  fraud.  cred.  (42.  8),  l.  2  D.  de  div.
temp.  praescr.  (44.  3).  —  —  73)  Schol.  6.  8  zu  Basil.  LX,  3  c.  30  (Heimb.
—  —  74)  of.  Basil.
V,  p.  303),  Basil.  XXV,  2  c.  27  (Heimb.  III,  p.  71).
LX,  3  c.  30  §.  1  (Heimb.  V,  p.  302).  uso  o'  oς    tiorig  ke
toy  Azovihoy  —  ad  modum  debiti  creditor  habet  Aquiliam.  ——  75)  l.  11
§.  8  D.  ad  leg.  Aquil.  (9.  2).  —  —  79)  1.  12  §.  2  D.  de  furt.  (47.  2).  S.
S.  169  not.  41.  —  —  77)  S.  S.  170  not.  52.  ——  78)  l.  17  pr.  D.  ad  leg.
Aquil.  (9.  4).  —  Eine  etwas  andere  Erklärung  giebt  Madai  im  Arch.  f.  eiv.
Pr.  Bd.  26  S.  219  ff.  —  of.  l.  20  §.  1,  l.  53  §.  4  D.  de  furt.  (47.  2).
*)  Schol.  1.  2.  zu  Basil.  LX,  3  c.  17  (Heimb.  V,  p.  280).
            
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