Unanwendbarkeit d. mand. agendi in rem suam etc. 175
schädigung des Pfandes keinen Abbruch erlitten hat71). Erst wenn
der Pfandschuldner außer dem Pfande keine zureichenden Zahlungsmittel ¬
darzubieten oder der Pfandgläubiger außer der Pfandklage keinen ¬
anderen gleich erfolgreichen Weg zur Befriedigung einzuschlagen
vermag, weil z. B. nach älterem Rechte der Proceß verjährt ?2), nach
neuerem Rechte die persönliche Schuldklage durch Zeitablauf erloschen
ist 7), wird dem Pfandgläubiger der Nachweis eines durch die Beschädigung ¬
des Pfandes erlittenen Schadens möglich, der nicht immer den
Betrag der Pfandforderung zu erreichen braucht*4), sondern hier, wie
überall, nach den individuellen Umständen bemessen wird 75).
Die actio legis Aquiliae, als eine im Wesentlichen reipersecutorische ¬
Klage, weicht also darin von der actio furti, als einer reinen ¬
Strafklage, ab, daß man bei der Berechnung des Interesse dort
nicht, wie hier76), aus Haß gegen das Verbrechen von dem Erforderniß ¬
der Zahlungsunfähigkeit des Pfandschuldners absehen zu dürfen
geglaubt hat.
Analog dem Verhältniß des der persönlichen Klage beraubten
Pfandgläubigers ist das Verhältniß des bon. fid. possessor bei Verwendungen, ¬
deren Ersatz er nur durch das Retentionsrecht zu erzwingen ¬
vermag. Dem bon. fid. possessor ist daher, wie dem Pfandgläubiger ¬
eine in factum actio legis Aquiliae gegen den Eigenthümer ¬
verliehen, der seinen vom bon. fid. possessor besessenen Sklaven ¬
tödtet, indem hier, wie in anderen ähnlichen Beziehungen das
Retentionsrecht als ein quasi pignus behandelt wird"7). Ulpian sagt
in dieser Hinsicht 7s):
Si dominus servum suum occiderit, bonae fidei possessori
et ei, qui pignus accepit, in factum actione (se. Aquiliae) 7s
tenebitur.
So oft der beschädigende Eigenthümer zugleich Retentions- oder
stehen sich der Retentionsgläubiger und der PfandPfandschuldner ¬
ist,
gläubiger insofern gleich, als auch beim Pfandgläubiger das Interesse
an der Aquilischen Klage nur auf der Klaglosigkeit der Schuldforde7) ¬
Schol. 5. 6 zu Basil. LX, 3 c. 30 (Heimb. V, p. 303). — — 72) Gaj.
IV, 104. 105. — 1. 3 §. 1 D. quae in fraud. cred. (42. 8), l. 2 D. de div.
temp. praescr. (44. 3). — — 73) Schol. 6. 8 zu Basil. LX, 3 c. 30 (Heimb.
— — 74) of. Basil.
V, p. 303), Basil. XXV, 2 c. 27 (Heimb. III, p. 71).
LX, 3 c. 30 §. 1 (Heimb. V, p. 302). uso o' oς tiorig ke
toy Azovihoy — ad modum debiti creditor habet Aquiliam. —— 75) l. 11
§. 8 D. ad leg. Aquil. (9. 2). — — 79) 1. 12 §. 2 D. de furt. (47. 2). S.
S. 169 not. 41. — — 77) S. S. 170 not. 52. —— 78) l. 17 pr. D. ad leg.
Aquil. (9. 4). — Eine etwas andere Erklärung giebt Madai im Arch. f. eiv.
Pr. Bd. 26 S. 219 ff. — of. l. 20 §. 1, l. 53 §. 4 D. de furt. (47. 2).
*) Schol. 1. 2. zu Basil. LX, 3 c. 17 (Heimb. V, p. 280).