Contents : Vorlesungen über das gemeine Civilrecht (Bd. 2, Abt. 1)

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Buch  II.  Sachenrecht.
sich  eines  von  meinem  Grundstücke  aus  durch  das  eines  Andern
führenden  Fußpfades  bedient.
Dies  äußerliche  Verhältniß  allein  genügt  indessen  nicht  —
sondern  es  muß  damit  zugleich  verbunden  sein  die  Absicht,  ein
Recht  auszuüben  3).
Zweitens  wird  erfordert,  daß  die  Servitut  ausgeübt  sei
weder  gewaltsamer  Weise,  noch  auch  heimlich,  noch  auf
den  Grund  einer  bloß  bittweise  erlangten,  nach  Willkür  widerruflichen ¬
  Vergünstigung.  Die  Römer  drücken  das  so  aus:
derjenige  nur  erwerbe,  »qui  usus  est  non  vi,  non  clam.
non  precario  4).
Drittens  fragt  es  sich,  ob  Bona  fides  erfordert  werde?
Einige  Neuere  haben  gemeint,  die  Nothwendigkeit  der  Bona  fides
ergebe  sich  aus  dem  Erfordernisse,  von  welchem  nur  so  eben  die
Rede  war,  von  selbst.  Aber  dies  ist  ganz  unrichtig.  Es  kann
Jemand  sehr  füglich  eine  Servitut  nec  vi,  nec  clam,  nec
precario  ausüben,  und  nichts  desto  weniger  überzeugt  sein,  daß
er  das  Recht  der  Servitut  nicht  habe.  Wenn  also  Bona  fides
nothwendig  ist,  so  liegt  darin  ein  selbstständiges  Erforderniß.
Im  Römischen  Rechte  nun  wird  dieses  Erforderniß  nirgend  aufgestellt =
  5).  Nach  Canonischem  Rechte  aber  ist  allerdings  Bona
sides  unerläßlich  6).  Hiernach  richten  wir  uns  heutiges  Tages,
Viertens:  die  Ausübung  der  Servitut  muß  eine  gewisse
Zeit  hindurch  fortgesetzt  sein.  Es  fragt  sich,  wie  lange?
Fast  alle  Stellen,  welche  von  der  Ersitzung  der  Servitut
handeln,  sprechen  von  einem  Diuturnus  usus,  non  minus
longa  possessio,  von  einem  longum  tempus?).  Unter  diesem
longum  tempus  wollen  einige  Neuere  eine  unbestimmt  lange
Zeit  verstehen;  es  soll  in  jedem  einzelnen  Falle  von  dem  Arbitrium ¬
  judicis  abhängen,  ob  der  Statt  gehabte  Verlauf  der  Zeit
genüge  oder  nicht.  Diese  Meinung  ist  indessen  von  Unterholz3) ¬
  L.  1.  §.  6.  L.  7.  D.  eod.
quod  vi  aut  clam.  Siehe  Unter4) ¬
  cit.  L.  10.  pr.  D.  si  servitus
holzner  a.  a.  O.  §.  215.
vindicetur  etc.  VIII,  5.  cit.  L.  I.
5)  Siehe  Unterholzner  a.  a.
9.  ult.  D.  d.  aqua  et  aquae  pluv.
O.  §.  211.
XXXIX,  3.  cit.  L.  I.  C.  d.  ser6) -

C.  20.  X.  d.  praescriptionib.
vitutib.  III,  34.  Vis  ist  hier  ganz
II.  26.
zu  nehmen  wie  bei  dem  Interdictum
7)  Siehe  die  Stellen  der  Note  1.
            
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