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Buch II. Sachenrecht.
sich eines von meinem Grundstücke aus durch das eines Andern
führenden Fußpfades bedient.
Dies äußerliche Verhältniß allein genügt indessen nicht —
sondern es muß damit zugleich verbunden sein die Absicht, ein
Recht auszuüben 3).
Zweitens wird erfordert, daß die Servitut ausgeübt sei
weder gewaltsamer Weise, noch auch heimlich, noch auf
den Grund einer bloß bittweise erlangten, nach Willkür widerruflichen ¬
Vergünstigung. Die Römer drücken das so aus:
derjenige nur erwerbe, »qui usus est non vi, non clam.
non precario 4).
Drittens fragt es sich, ob Bona fides erfordert werde?
Einige Neuere haben gemeint, die Nothwendigkeit der Bona fides
ergebe sich aus dem Erfordernisse, von welchem nur so eben die
Rede war, von selbst. Aber dies ist ganz unrichtig. Es kann
Jemand sehr füglich eine Servitut nec vi, nec clam, nec
precario ausüben, und nichts desto weniger überzeugt sein, daß
er das Recht der Servitut nicht habe. Wenn also Bona fides
nothwendig ist, so liegt darin ein selbstständiges Erforderniß.
Im Römischen Rechte nun wird dieses Erforderniß nirgend aufgestellt =
5). Nach Canonischem Rechte aber ist allerdings Bona
sides unerläßlich 6). Hiernach richten wir uns heutiges Tages,
Viertens: die Ausübung der Servitut muß eine gewisse
Zeit hindurch fortgesetzt sein. Es fragt sich, wie lange?
Fast alle Stellen, welche von der Ersitzung der Servitut
handeln, sprechen von einem Diuturnus usus, non minus
longa possessio, von einem longum tempus?). Unter diesem
longum tempus wollen einige Neuere eine unbestimmt lange
Zeit verstehen; es soll in jedem einzelnen Falle von dem Arbitrium ¬
judicis abhängen, ob der Statt gehabte Verlauf der Zeit
genüge oder nicht. Diese Meinung ist indessen von Unterholz3) ¬
L. 1. §. 6. L. 7. D. eod.
quod vi aut clam. Siehe Unter4) ¬
cit. L. 10. pr. D. si servitus
holzner a. a. O. §. 215.
vindicetur etc. VIII, 5. cit. L. I.
5) Siehe Unterholzner a. a.
9. ult. D. d. aqua et aquae pluv.
O. §. 211.
XXXIX, 3. cit. L. I. C. d. ser6) -
C. 20. X. d. praescriptionib.
vitutib. III, 34. Vis ist hier ganz
II. 26.
zu nehmen wie bei dem Interdictum
7) Siehe die Stellen der Note 1.