Von gezogenen Wechseln.
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Nothadresse benannten Person braucht der Inhaber nicht zuzulassen?6).
Art. 58.
Der Ehrenacceptant muß sich den Protest Mangels Annahme
gegen Erstattung der Kosten aushändigen und in einem Anhange zu
demselben die Ehrenannahme bemerken lassen. Er muß den Honoraten ¬
unter Uebersendung des Protestes von der geschehenen Intervention ¬
benachrichtigen und diese Benachrichtigung mit dem Proteste innerhalb ¬
zweier Tage nach dem Tage der Protesterhebung zur Post
geben. Unterläßt er dies, so haftet er für den durch die Unterlassung
entstehenden Schaden 9?)
Art. 59.
Wenn der Ehrenacceptant unterlassen hat, in seinem Accepte zu
bemerken, zu wessen Ehren die Annahme geschieht, so wird der
Aussteller als Honorat angesehen 98)
Art. 60.
Der Ehrenacceptant wird den sämmtlichen Nachmännern des
Honoraten durch die Annahme wechselmäßig verpflichtet. Diese Verpflichtung ¬
erlischt, wenn dem Ehrenacceptanten der Wechsel nicht
spätestens am zweiten Werktage 39) nach dem Zahlungstage zur
Zahlung vorgelegt wird 1°°)
96) Hierdurch ist die Verschiedenheit der Meinungen und Wechselordnungen
über die Frage beseitigt: ob der Wechselinhaber verpflichtet sei, sich die Einmischung
eines unberufenen Dritten gefallen zu lassen. Daß der Bezogene und der
Nothadressat befugt sei, in honorem eines Wechselverbundenen zu acceptiren, war
unstreitig und wird durch diesen Art. nicht geändert. Von der Ehrenannahme des
Trassaten hat die Acceptation sopra protesto sogar den Namen, weil die Annahme
des Bezogenen erst nach erhobenem Proteste die Wirkung einer Ehrenannahme
möglicherweise erhalten kann. Denn wollte der Trassat, ohne vorherige Weigerung
und folgende Protesterhebung, sein Accept mit dem Zusatze, daß er sich vorbehalte:
ob er unbedingt oder nur zu Ehren bezahlen wolle, auf den Wechsel setzen
wurde er dadurch nichts bewirken; eine solche Erklärung würde eine Nichtacceptation ¬
sein. Art. 22, Satz 2.
(3. A.) Es ist gesagt worden, die Ablehnung des unberufenen Ehreninterbenienten, ¬
wenn dieser nur unzweifelhaft solvent sei, helfe dem Wechselinhaber
nichts, denn der auf Sicherheitsbestellung in Anspruch genommene Wechselverbundene ¬
könne ja die Sicherheit mit der Bürgschaft Jenes leisten, folglich hätte der
Wechselinhaber unnütz nur Weitläuftigkeiten und Kosten durch die Ablehnung.
(Siebenhaar, Arch., Bd. IX, S. 4.) Das trifft für den Bereich des A. L.R.
nicht zu; hier braucht nur ein solcher Bürge angenommen zu werden, welcher für
seine Bürgschaft Sicherheit mit Grundstücken bestellt. A. L.R. I, 14, §§. 192, 188.
97) Verkust des Wechselanspruchs ist also auch in diesem Falle nicht Folge
der unterlassenen Benachrichtigung. Zu vergl. Art. 45 und Anm. 80.
98) Es wird, ohne Zulassung eines Gegenbeweises über die Absicht, angenommen, ¬
daß zu Ehren des Ausstellers acceptirt worden sei. Das kann durch
eine Erklärung im Protestanhange nicht abgeändert werden. Im Uebrigen erfordert ¬
die Ehrenacceptation keine anderen Ausdrücke als die berufene Annahme.
99) Ueber die Berechnung dieser zwei Werktage: oben, Anm. 76 zu Art. 41.
100) Außerdem nicht, mag die Ursache, warum der Wechsel nicht vorgelegt