Contents : Allgemeines Landrecht für die preußischen Staaten (Bd. 3, Abt. 2 = Theil 2, Bd. 1, Abt. 2)

Von  gezogenen  Wechseln.
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Nothadresse  benannten  Person  braucht  der  Inhaber  nicht  zuzulassen?6).

Art.  58.
Der  Ehrenacceptant  muß  sich  den  Protest  Mangels  Annahme
gegen  Erstattung  der  Kosten  aushändigen  und  in  einem  Anhange  zu
demselben  die  Ehrenannahme  bemerken  lassen.  Er  muß  den  Honoraten ¬
  unter  Uebersendung  des  Protestes  von  der  geschehenen  Intervention ¬
  benachrichtigen  und  diese  Benachrichtigung  mit  dem  Proteste  innerhalb ¬
  zweier  Tage  nach  dem  Tage  der  Protesterhebung  zur  Post
geben.  Unterläßt  er  dies,  so  haftet  er  für  den  durch  die  Unterlassung
entstehenden  Schaden  9?)
Art.  59.
Wenn  der  Ehrenacceptant  unterlassen  hat,  in  seinem  Accepte  zu
bemerken,  zu  wessen  Ehren  die  Annahme  geschieht,  so  wird  der
Aussteller  als  Honorat  angesehen  98)
Art.  60.
Der  Ehrenacceptant  wird  den  sämmtlichen  Nachmännern  des
Honoraten  durch  die  Annahme  wechselmäßig  verpflichtet.  Diese  Verpflichtung ¬
  erlischt,  wenn  dem  Ehrenacceptanten  der  Wechsel  nicht
spätestens  am  zweiten  Werktage  39)  nach  dem  Zahlungstage  zur
Zahlung  vorgelegt  wird  1°°)
96)  Hierdurch  ist  die  Verschiedenheit  der  Meinungen  und  Wechselordnungen
über  die  Frage  beseitigt:  ob  der  Wechselinhaber  verpflichtet  sei,  sich  die  Einmischung
eines  unberufenen  Dritten  gefallen  zu  lassen.  Daß  der  Bezogene  und  der
Nothadressat  befugt  sei,  in  honorem  eines  Wechselverbundenen  zu  acceptiren,  war
unstreitig  und  wird  durch  diesen  Art.  nicht  geändert.  Von  der  Ehrenannahme  des
Trassaten  hat  die  Acceptation  sopra  protesto  sogar  den  Namen,  weil  die  Annahme
des  Bezogenen  erst  nach  erhobenem  Proteste  die  Wirkung  einer  Ehrenannahme
möglicherweise  erhalten  kann.  Denn  wollte  der  Trassat,  ohne  vorherige  Weigerung
und  folgende  Protesterhebung,  sein  Accept  mit  dem  Zusatze,  daß  er  sich  vorbehalte:
ob  er  unbedingt  oder  nur  zu  Ehren  bezahlen  wolle,  auf  den  Wechsel  setzen
wurde  er  dadurch  nichts  bewirken;  eine  solche  Erklärung  würde  eine  Nichtacceptation ¬

sein.  Art.  22,  Satz  2.
(3.  A.)  Es  ist  gesagt  worden,  die  Ablehnung  des  unberufenen  Ehreninterbenienten, ¬
  wenn  dieser  nur  unzweifelhaft  solvent  sei,  helfe  dem  Wechselinhaber
nichts,  denn  der  auf  Sicherheitsbestellung  in  Anspruch  genommene  Wechselverbundene ¬
  könne  ja  die  Sicherheit  mit  der  Bürgschaft  Jenes  leisten,  folglich  hätte  der
Wechselinhaber  unnütz  nur  Weitläuftigkeiten  und  Kosten  durch  die  Ablehnung.
(Siebenhaar,  Arch.,  Bd.  IX,  S.  4.)  Das  trifft  für  den  Bereich  des  A.  L.R.
nicht  zu;  hier  braucht  nur  ein  solcher  Bürge  angenommen  zu  werden,  welcher  für
seine  Bürgschaft  Sicherheit  mit  Grundstücken  bestellt.  A.  L.R.  I,  14,  §§.  192,  188.
97)  Verkust  des  Wechselanspruchs  ist  also  auch  in  diesem  Falle  nicht  Folge
der  unterlassenen  Benachrichtigung.  Zu  vergl.  Art.  45  und  Anm.  80.
98)  Es  wird,  ohne  Zulassung  eines  Gegenbeweises  über  die  Absicht,  angenommen, ¬
  daß  zu  Ehren  des  Ausstellers  acceptirt  worden  sei.  Das  kann  durch
eine  Erklärung  im  Protestanhange  nicht  abgeändert  werden.  Im  Uebrigen  erfordert ¬
  die  Ehrenacceptation  keine  anderen  Ausdrücke  als  die  berufene  Annahme.
99)  Ueber  die  Berechnung  dieser  zwei  Werktage:  oben,  Anm.  76  zu  Art.  41.
100)  Außerdem  nicht,  mag  die  Ursache,  warum  der  Wechsel  nicht  vorgelegt
            
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