8 Einreden im wechselrechtlichen Mandatsverfahren.
Retourrechnung sammt dem Courszettel der Klage beigelegt wer-
den, die Zurückzahlung in Folge des Art. 20 der Wechselordnung,
folglich mittelst Bescheides binnen 24 Stunden bei sonstiger Exe-
cution auferlegt werden soll. Wo übrigens dein Aussteller oder
Indossanten bevorstehet, alle seine Einwendungen binnen 24 Stun-
den bei dem Richter anzubringen und darzuthun."
Mit dem Hofdecrete vom 15. September 1823 Nr. 1966 der
Justiz-Gesetzsammlung wurde dieser Zahlungsauftrag auch gegen
den Acceptanten eines förmlichen Wechsels für zulässig erklärt.
Der preußische Entwurf einer Wechselordnung von 1847
enthielt im 4ten Abschnitte Grundzüge eines Wechselproceffes in
den 88- 90—98.
Der §. 93 bestimmte Der Wechselschuldner kann sich im
Wechselprocesse nur solcher Einreden bedienen, welche
1) aus dem Wechselrechte selbst hervorgehen, oder
2) insofern der Kläger nicht als Cessionar (8-16) anzusehen
ist, aus einem dem Verklagten gegen den Kläger unmittelbar zu-
stehenden Rechte hergeleitet sind. (Ist in den gegenwärtigen Art. 82
übergegangen.) Der Einwand der Simulation ist niemals zu-
lässig.
8- 94. Gegenforderungen und Editionsgesuche sind im Wechsel-
proceß unstatthaft.
8- 96. Auch auf an sich zulässige Einreden ist, soweit es
eines Beweises derselben bedarf, im Wechselprocesse nur dann
Rücksicht zu nehmen, wenn dieselben durch Urkunden oder Eides-
delation auf der Stelle bewiesen werden. Einreden, bei denen
solche Beweise fehlen, sind, wenn der Verklagte verurtheilt wird,
zum abgesonderten Verfahren zu verweisen.
In der Leipziger Conferenz wurde dieser Entwurfsabschnitt
zwar in der Sitzung vom 23. November 184710) durchberathen,
Zahl 1 des 8- 90 angenommen, die Z. 2. 3 als in das mate-
rielle Wechselrecht gehörig behandelt, zu 8- 94 über Editionsanträge,
etwas zu beschließen nicht für angemessen gehalten, Bestimmungen
über Proceßrecht zu erlassen aber schließlich nicht für ausführbar
erachtet. Es haben deshalb die deutschen Staaten bei Einführ-
ung der endgiltig beschlossenen Wechselordnung, nach deren be-
sonderen Annahme, selbständige Bestimmungen über das wechsel-
10) Conferenz-Protocolle, Ausgabe Hirsch feld, S. 162 sg.