Volltext : Beiträge zur Gesetzgebung und Praxis des bürgerlichen Rechtsverfahrens (1)

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streitigkeiten,  der  eine  Administrativjustiz  als  Ausnahme
von  der  Regel  begründen  soll,  enthält  aber  keine  solche
Nothwendigkeit,  er  fordert  vielmehr  die  Handhabung
der  Regel,  um  nicht  erst  Streitigkeiten  herbeizuführen
über  Grenzen,  die  minder  leicht  erkennbar  sind,  während ¬
  man  Ixrungen  über  leicht  erkennbare  vermeiden
will.
XV.  Die  Grenzen  zwischen  reinen  und  gemischten
Rechtssachen  sind  schwerer  zu  erkennen,  als  zwischen  Justiz= =
  und  Verwaltungssachen.  Denn  der  Unterschied
zwischen  diesen  ergiebt  deren  Zweck,  wenn  man  nur
selbigen  von  Zufälligkeiten,  wornach  der  eine  dieser  Zweige
der  öffentlichen  Gewalt  dem  andern  sich  mehr  oder  weniger ¬
  nähert,  zu  trennen  weiß,  was  nicht  schwer  hält.
Als  Justizsache  erscheint  demnach,  was  die  Handhabung ¬
  der  angefochtenen  individuellen  Rechtssicherheit
betrifft,  und  sie  unterscheidet  sich  von  Verwaltungsfachen
dadurch,  daß  es  auf  den  Schutz  individueller  Rechte
ankommt.  Ein  zufälliger  Umstand  ist  aber  die  Berührung ¬
  mit  Rücksichten  des  öffentlichen  Wohls  (wie  bei
Spolien=,  bei  Ehesachen  rc.)  oder  der  Einfluß  der  öffentlichen
Verwaltung  in  die  Form  unter  welcher  das  Privatrecht
sich  gestaltet  hat,  (wie  in  Gewerbssachen,  KriegslastenConcurrenz=Angelegenheiten =
  rc.)  —  Eine  Verwaltungssache ¬
  ist  am  leichtesten  durch  den  Gegensatz  von
Justizsache  selbst  zu  erkennen;  was  bei  der  Ausübung
der  Regierungsgewalt  nicht  die  Handhabung  der  individuellen ¬
  Rechtssicherheit  angeht,  ist  eine  Verwaltungssache. =

            
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