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Berichtigungen und Zusätze.
Inhaltsverzeichniß S. XI i. k. lies: Rechnungslegung (statt Rechnungsauslegung),
S. 141 Note“ Zeile 6 v. u. lies: Das Recht der juristischen Personen nicht ohne
daß von (statt: der) Gesellschaft, Auftrag ...
S. 282 Note 4. Es ist zuzusetzen: Schloßmann, Jahrb. f. Dogmatik Bd. 41
S. 289 will darin eine Verweisung auf Gewohnheitsrecht, ähnlich wie in
§ 919 Abs. 2 BGB. (s. o. § 17 nach Note 6) erblicken.
S. 289 Note 18 lies: und Novelle vom 1.
Juni 1900.
S. 453 Note 11 lies: Ueber mittelbare Stellvertretung auch (statt: auf)
S. 465 Text am Schluß des ersten Absatzes lies: Es sei denn, daß die Vollmacht ¬
nur beschränkt widerruflich (statt unwiderruflich) ist.
S. 475 Note 17 vorl. Zeile lies: § 51 (statt 49) zu Note 28 ff.
S. 503 Note“ (1. Abs.). Es ist zuzusetzen: Regelsberger, Zur Lehre von den
Wirkungen der Anspruchsverjährung i. Iherings Jahrb. Bd. 41 S. 328.
S. 510 Note 14 Zeile 2 lies: Daß Stundung und aufschiebende Einreden (statt
andere aufschiebende Einreden).
S. 521 Note 10. Es ist zuzusetzen: A. M. Regelsberger, Jahrb. f. Dogmatik
Bd. 41 S. 339ff. Aber gibt es im Civilrecht, abgesehen von §§ 781 ff.
BGB., ein formlos gültiges „vertragsmäßiges Anerkenntniß"
S. 553 Text Ziff. 3 Zeile 2 lies: Untersatz sind die erwähnten rechtserzeugenden
Thatsachen. Obersatz sind die auf diese Thatsachen anzuwendenden
Rechtssätze (statt umgekehrt).