Inhaltsverzeichnis : System des deutschen bürgerlichen Rechts (Bd. 1)

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Berichtigungen  und  Zusätze.
Inhaltsverzeichniß  S.  XI  i.  k.  lies:  Rechnungslegung  (statt  Rechnungsauslegung),
S.  141  Note“  Zeile  6  v.  u.  lies:  Das  Recht  der  juristischen  Personen  nicht  ohne
daß  von  (statt:  der)  Gesellschaft,  Auftrag  ...
S.  282  Note  4.  Es  ist  zuzusetzen:  Schloßmann,  Jahrb.  f.  Dogmatik  Bd.  41
S.  289  will  darin  eine  Verweisung  auf  Gewohnheitsrecht,  ähnlich  wie  in
§  919  Abs.  2  BGB.  (s.  o.  §  17  nach  Note  6)  erblicken.
S.  289  Note  18  lies:  und  Novelle  vom  1.
Juni  1900.
S.  453  Note  11  lies:  Ueber  mittelbare  Stellvertretung  auch  (statt:  auf)
S.  465  Text  am  Schluß  des  ersten  Absatzes  lies:  Es  sei  denn,  daß  die  Vollmacht ¬
  nur  beschränkt  widerruflich  (statt  unwiderruflich)  ist.
S.  475  Note  17  vorl.  Zeile  lies:  §  51  (statt  49)  zu  Note  28  ff.
S.  503  Note“  (1.  Abs.).  Es  ist  zuzusetzen:  Regelsberger,  Zur  Lehre  von  den
Wirkungen  der  Anspruchsverjährung  i.  Iherings  Jahrb.  Bd.  41  S.  328.
S.  510  Note  14  Zeile  2  lies:  Daß  Stundung  und  aufschiebende  Einreden  (statt
andere  aufschiebende  Einreden).
S.  521  Note  10.  Es  ist  zuzusetzen:  A.  M.  Regelsberger,  Jahrb.  f.  Dogmatik
Bd.  41  S.  339ff.  Aber  gibt  es  im  Civilrecht,  abgesehen  von  §§  781  ff.
BGB.,  ein  formlos  gültiges  „vertragsmäßiges  Anerkenntniß"
S.  553  Text  Ziff.  3  Zeile  2  lies:  Untersatz  sind  die  erwähnten  rechtserzeugenden
Thatsachen.  Obersatz  sind  die  auf  diese  Thatsachen  anzuwendenden
Rechtssätze  (statt  umgekehrt).
            
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