Object : Blätter für Rechtsanwendung / Ergänzungsband (Erg.Bd. 3 (1882))

18.1.1.4. Musterschutzgesetz vom 11. Jan. 1876
18.1.1.5. Reichsmünzgesetz vom 9. Juli 1873

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Reichsgerichtliche Entscheidungen.

wenn er von deren Anwendung abgemahnt und seine
Mißbilligung in der bezeichnten Art und Weise zu
erkennen gegeben hat. Die aus diesem Verschulden
des Werkführers hervorgehende Verantwortlichkeit
kann auch nicht durch die Einrede beseitigt werden,
daß Kläger bei den Vorgesetzten desselben hätte Be-
schwerde führen können; denn es kann dem Kläger
nicht zum Vorwurf angerechnet werden, daß er den
Anordnungen des Werkführers Folge geleistet und
sich nach den von ihm dienstlich gegebenen Anleit-
ungen bei Vornahme der Arbeit gerichtet hat.
S.' II 356/80. Urth. v. 25. Febr. 1881. (Haft-
pflichtgesetz §. 2.)
f) Musterschutzgesetz vom 11. Jan. 1876.
Das Gesetz, wenn es nur solchen Mustern und
Modellen Schutz verleiht, welche neu und eigen-
thümlich sind, verlangt hiemit, es müsse das neue
Erzeugniß von den schon im Verkehre bekannten
Mustern und Modellen nicht unwesentlich verschieden
sein in der Art, daß es diesen gegenüber als etwas
Besonderes, Eigentbümliches sich kennzeichne, und
schließt demnach Fälle aus, wo an einem schon
vorhandenen Muster oder Modelle nur unwesentliche
Aenderungen (der Unterschied der neuen und der
früheren Knöpfe bestand nur darin, daß bei ersteren
der erhabene Rand an der Vorderseite etwas höher
und schärfer als bei den letzteren ausgeprägt war)
vorgenommen werden. S. II 398/80. Urtheil v.
8. Febr. 1881. (Musterschutzgesetz §. 1 Abs. 2.)

g) Reichsmünzgesetz vom 9. Juli 1873.
Die Beklagte (k. k. priv. österr. Donaudampf-

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