In welchen Fällen ist die Fiction der Cession rc. 445
früheren Erörterungen vollständig gerechtfertigten Voraussetzung erscheint ¬
die getroffene Anordnung ihrer leichten Ausführbarkeit halber
besonders zweckmäßig. Auch haben ja die übrigen Betheiligten mit
Einschluß des Juristen Scävola nach dem Tode der Mävia die Gültigkeit ¬
und Ausführbarkeit des durch den Hinterlegungscontract den
Enkeln zugewandten Fideicommisses so wenig bezweifelt, daß lediglich
die Frage, ob die zu Depositaren ausersehenen Gajus Sejus und Lucius ¬
Titius ebenfalls als Fideicommissare zu betrachten seien und demgemäß ¬
auf Abschließung des Hinterlegungscontracts ein Klagerecht hätten, ¬
aufzuwerfen für erforderlich erachtet ist. Scävola verneint diese
Frage mit Recht, da Gajus Sejus und Lucius Titius wegen mangelnden -
eignen Interesses nur als Willensvollstrecker (ministri) behandelt ¬
werden dürfen 34)
Gehen wir nun über zum pignus, als dem letzten der hierher
gehörigen benannten Realcontracte, so ist zuvor zu bemerken, daß
die Erklärung des Vertreters, zu Gunsten des Vertretenen sein Interesse ¬
an der begründeten directa actio aufgeben zu wollen, auch Beschränkungen ¬
unterworfen sein kann. So macht derjenige Schuldner,
welcher die schuldige Zahlung gerichtlich deponirt, den Verzicht seines
directen Klagerechts davon abhängig, daß der Gläubiger die übertragene ¬
utilis actio durch Ratihabition rückwärts sich aneignet; ebenso verknüpfen ¬
die Erben der Mävia in der zuletzt erörterten Stelle dem Willen
der Erblasserin gemäß den Verzicht der directen depositi actio mit der Bedingung, ¬
daß die minderjährigen Enkel der Erblasserin beide oder wenigsteus ¬
einer von beiden das Alter der Volljährigkeit erreichen. In dergleichen ¬
Fällen vermag also je nach Erfüllung oder Nichterfüllung der
Bedingung entweder der Vertreter oder der Vertretene wirksam zu klagen.
Wendet man diese Grundsätze an auf das Verhältniß des Pfandgläubigers, ¬
welcher das erhaltene Pfand in Asterpfand giebt, so erwirbt ¬
der Asterve
pfänder gegen den Afterpfandgläubiger die actio
pignoratitia directa, die mit Erfolg angestellt werden kann, sobald
der Afterpfandgläubiger wegen seiner Forderung bezahlt (si solutum
est) oder sonst befriedigt ist (si satisfactum est) oder hinsichtlich
seiner Nichtbezahlung oder Nichtbefriedigung in eigner Schuld sich befindet ¬
(si per eum stat, quominus solvatur satisve fiat 33). Als
die wichtigste Art der satisfactio kommt namentlich in Betracht die
vom verpfändeten Schuldner dem ersten Pfandgläubiger in Person
34) cf. 1. 108 §. 12 D. de legat. I (30), 1. 17 pr. D. de legat. II (31),
1. 88 §. 1 D. eod., 1. 42 D. de legat. III (32), 1. 12 §. 4 D. de religios.
(11. 7). — cf. Arch. f. prakt. Rechtsw. Bd. 4 S. 137 not. 40. — — 36) S.
S. 76 f.