fullscreen : ¬Die Grundlehren der Cession (1)

In  welchen  Fällen  ist  die  Fiction  der  Cession  rc.  445
früheren  Erörterungen  vollständig  gerechtfertigten  Voraussetzung  erscheint ¬
  die  getroffene  Anordnung  ihrer  leichten  Ausführbarkeit  halber
besonders  zweckmäßig.  Auch  haben  ja  die  übrigen  Betheiligten  mit
Einschluß  des  Juristen  Scävola  nach  dem  Tode  der  Mävia  die  Gültigkeit ¬
  und  Ausführbarkeit  des  durch  den  Hinterlegungscontract  den
Enkeln  zugewandten  Fideicommisses  so  wenig  bezweifelt,  daß  lediglich
die  Frage,  ob  die  zu  Depositaren  ausersehenen  Gajus  Sejus  und  Lucius ¬
  Titius  ebenfalls  als  Fideicommissare  zu  betrachten  seien  und  demgemäß ¬
  auf  Abschließung  des  Hinterlegungscontracts  ein  Klagerecht  hätten, ¬
  aufzuwerfen  für  erforderlich  erachtet  ist.  Scävola  verneint  diese
Frage  mit  Recht,  da  Gajus  Sejus  und  Lucius  Titius  wegen  mangelnden -
  eignen  Interesses  nur  als  Willensvollstrecker  (ministri)  behandelt ¬
  werden  dürfen  34)
Gehen  wir  nun  über  zum  pignus,  als  dem  letzten  der  hierher
gehörigen  benannten  Realcontracte,  so  ist  zuvor  zu  bemerken,  daß
die  Erklärung  des  Vertreters,  zu  Gunsten  des  Vertretenen  sein  Interesse ¬
  an  der  begründeten  directa  actio  aufgeben  zu  wollen,  auch  Beschränkungen ¬
  unterworfen  sein  kann.  So  macht  derjenige  Schuldner,
welcher  die  schuldige  Zahlung  gerichtlich  deponirt,  den  Verzicht  seines
directen  Klagerechts  davon  abhängig,  daß  der  Gläubiger  die  übertragene ¬
  utilis  actio  durch  Ratihabition  rückwärts  sich  aneignet;  ebenso  verknüpfen ¬
  die  Erben  der  Mävia  in  der  zuletzt  erörterten  Stelle  dem  Willen
der  Erblasserin  gemäß  den  Verzicht  der  directen  depositi  actio  mit  der  Bedingung, ¬
  daß  die  minderjährigen  Enkel  der  Erblasserin  beide  oder  wenigsteus ¬
  einer  von  beiden  das  Alter  der  Volljährigkeit  erreichen.  In  dergleichen ¬
  Fällen  vermag  also  je  nach  Erfüllung  oder  Nichterfüllung  der
Bedingung  entweder  der  Vertreter  oder  der  Vertretene  wirksam  zu  klagen.
Wendet  man  diese  Grundsätze  an  auf  das  Verhältniß  des  Pfandgläubigers, ¬
  welcher  das  erhaltene  Pfand  in  Asterpfand  giebt,  so  erwirbt ¬
  der  Asterve
pfänder  gegen  den  Afterpfandgläubiger  die  actio
pignoratitia  directa,  die  mit  Erfolg  angestellt  werden  kann,  sobald
der  Afterpfandgläubiger  wegen  seiner  Forderung  bezahlt  (si  solutum
est)  oder  sonst  befriedigt  ist  (si  satisfactum  est)  oder  hinsichtlich
seiner  Nichtbezahlung  oder  Nichtbefriedigung  in  eigner  Schuld  sich  befindet ¬
  (si  per  eum  stat,  quominus  solvatur  satisve  fiat  33).  Als
die  wichtigste  Art  der  satisfactio  kommt  namentlich  in  Betracht  die
vom  verpfändeten  Schuldner  dem  ersten  Pfandgläubiger  in  Person
34)  cf.  1.  108  §.  12  D.  de  legat.  I  (30),  1.  17  pr.  D.  de  legat.  II  (31),
1.  88  §.  1  D.  eod.,  1.  42  D.  de  legat.  III  (32),  1.  12  §.  4  D.  de  religios.
(11.  7).  —  cf.  Arch.  f.  prakt.  Rechtsw.  Bd.  4  S.  137  not.  40.  —  —  36)  S.
S.  76  f.
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.

powered by Goobi viewer