Metadaten : Ergänzungen und Erläuterungen der preußischen allgemeinen Hypotheken- und Deposital-Ordnung durch Gesetzgebung und Wissenschaft (1000)

Tit.  II.  §§.  68—75.  Von  Berichtigung  des  Befitztitels.
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dings  für  nöthig,  weil  das  Gesetz  keine  gleiche  Ausnahme  in  Hinsicht  der  Zahlung  machte
sondern -
  bei  Cessionen  schriftliche  Form  erfordert  (§.  394.  Tit.  11.  Th.  I.  des  Allg.  L.  R.),  auch  Gewährleistung ¬
  für  die  Richtigkeit  der  Forderung  in  sich  schließt.
Im  Allgemeinen  frägt  sich  über  Legitimationen:
ob  die  Hypotheken=Behörde  auf  Notorietät  Rücksicht  nehmen  könne?
Der  §.  72.  Tit.  2.  der  Hypotheken=Ordnung  (Gen.=Akten  H.  No.  18.  H.  1.  Bl.  88.  und  122.)  läßt
es  sogar  zur  Berichtigung  des  Besitztitels  zu.  Die  eingegangenen  Gutachten  sind  entgegengesetzter  Meinung. ¬
  Das  Stadtgericht  zu  Königsberg  will  als  notorisch  das  bestimmt  haben,  was  zwei  Mitgliedern
der  Behörde  aus  eigener  Erfahrung  bekannt  ist.  Das  dortige  Oberlandesgericht  will  die  Zuläßigkeit
ganz  ausgeschlossen,  weil  der  Begriff  nicht  zu  begränzen  und  anzugeben  möglich  sei.  Ist  nun  auch  das
Letztere  nicht  der  Fall,  und  könnte  gleich  sehr  wohl  die  Grenze  festgesetzt  werden,  die  das  Gesetz  gestatten
will,  so  würde  ich  doch  Notorietät  beim  Hypotheken=Verfahren  ganz  ausschließen,  weil  die  Privat=Erfahrung ¬
  des  Beamten  nicht  mit  seinem  öffentlichen  Charakter  verwechselt  werden  darf;  —  weil  es  bei
kleinen  Behörden,  wo  der  Beamte  wohl  alles  erfährt,  was  die  Verhältnisse  seiner  Umgebung  betreffen,
ihn  ganz  der  Kontrolle  entziehen  würde,  dürfte  er,  statt  Akten  zu  führen,  sich  auf  Notorietät  berufen.
(Gesetzrevision  Pens.  III.  S.  77—79.
2)  §.  18.  des  Stempelgesetzes  v.  7.  März  1822.  Die  Eintragung  des  Besitztitels  darf
nicht  eher  geschehen,  als  bis  nachgewiesen,  daß  entweder  der  Erbschaftsstempel  bereits  berichtiget, ¬
  oder  doch  wenigstens  die  Erbschaftsstempel-Behörde  von  diesem  vorzunehmenden  Akte  der
Besitztitel=Berichtigung  unterrichtt#i.  (G.  S.  pro  1822  S.  57.)
§.  68.  a)  Das  R.  v.  2.  Mai  1815  bemerkt:  daß,  wenn  bereits  der  Konkurs  über  einen
insufficienten  Nachlaß  eröffnet,  oder  der  Erbe  sich  der  Administration  desselben  begeben,  oder
ihm  auf  den  Antrag  der  Gläubiger  bei  dem  Hyp.=Buche  gerichtliche  Schranken  gesetzt  sind,  derselbe ¬
  natürlich  nicht  mehr  berechtigt  sei,  über  das  Grundstück  zu  verfügen.
(Jahrb.  Bd.  5.  S.  56.  Gräff  Bd.  4.  S.  213—216.)
b)  Desgleichen  das  R.  v.  14.  März  1822.  (Jahrb.  Bd.  21.  S.  46.  Gräff  Bd.  1.  S.  40.)
§.  69.  Diese  Bestimmung  ist  aufgehoben  durch  L.  R.  1.  12.  §§.  249.  250.  192.  u.  Anhang ¬
  zum  L.  R.  §.  37.  Vergl.  ferner  für  den  Fall,  daß  im  Testamente  ein  Erbzinsrecht  legirt: ¬
  L.  R.  I.  18.  §.  692.
§.  31.  R.  v.  31.  Dec.  1824.  Ein  Fideikommiß=Nachfolger  muß  sich  zur  Berichtigung
des  Besitztitels  auf  die  allgemein  gesetzlich  vorgeschriebene  Weise  legitimiren,  und  es  genügt  der
Hyp.=Behörde  das  Anerkenntniß  Seitens  der  Erekutoren  der  Stiftung  selbst  dann  nicht,
wenn  diesen  durch  die  Stiftungsurkunde  die  Befugniß  beigelegt  wäre,  allein  über  den  Legitimationspunkt ¬
  zu  entscheiden.  (Jahrb.  Bd.  24.  S.  259.  Gräff  Bd.  1.  S.  179.)
§§.  22.  25.  1)  Vergl.  L.  R.  l.  9.  §§.  447—451.  482  ff.;  18.  §.  692.  G.  O.  1.
5.  §.  4.  No.  6;  50.  §§.  280—282.
2)  R.  v.  4.  Febr.  und  2.  März  1835.  Die  Erklärung  über  die  Antretung  oder  Entsagung ¬
  muß  entweder  gerichtlich  oder  vor  einem  Justizkommissar  und  Notar  aufgenommen  werden, ¬
  und  wenn  L.  R.  I.  9.  §.  399.  gesagt  ist,  daß  die  Unterschriften  durch  einen  Justizkommissar ¬
  beglaubigt  sein  müssen,  so  ist  hier  vorausgesetzt,  daß  derselbe  zugleich  Notar  sei.  Die
nach  §.  486.  1.  c.  abzugebenden  eidesstattlichen  Versicherungen  anlangend,  so  kann  dies  notariell ¬
  nur  dann  geschehen,  wenn  der  Notar  von  dem  Richter  dazu  requirirt  ist,  und  auch  in  diesem ¬
  Falle  ist  die  Ausfertigung  dem  Richter  zu  überlassen.
(Jahrb.  Bd.  45.  S.  179—182.  Gräff  Bd.  8.  S.  10—12.)
3)  R.  v.  7.  Dec.  1840.  In  der  Regel  ist  die  Erbeslegitimation  vor  dem  persönlichen  Richter ¬
  zu  führen.  Von  diesem  Verlangen  soll  jedoch  abgestanden  werden,  wenn  der  Erblasser  seinen ¬
  Gerichtsstand  im  Auslande  hatte,  und  der  auswärtige  Richter  die  Ausstellung  des  Legitimations=Attestes ¬
  verweigert.  In  solchem  Falle  soll  es  dem  Erben  gestattet  sein,  seine  Legitimation ¬
  nach  diesseitigen  Gesetzen  vor  dem  Gerichte  der  belegenen  Sache  zu  führen,  und  das  betreffende ¬
  Gericht  soll  dergleichen  Anträge  nicht  von  der  Hand  weisen.
(Just.=Min.=Bl.  1841  S.  71.
Vergl.  §.  32.  der  Einl.  zum  L.  R.  und  Jahrb.  Bd.  53.  S.  70.)
4)  Die  Bestimmungen  darüber,  daß  die  Berichtigung  des  Besitztitels  städtischer  Grundstücke
für  die  Erben  des  eingetragenen  Besitzers  nur  dann  erfolgen  könne,  wenn  dieser  das  Bürgerrecht ¬
  gewonnen,  vergl.  ad  59.  d.  Tit.  sub:  „Erwerbfähigkeit"  No.  l.
            
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