Tit. II. §§. 68—75. Von Berichtigung des Befitztitels.
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dings für nöthig, weil das Gesetz keine gleiche Ausnahme in Hinsicht der Zahlung machte
sondern -
bei Cessionen schriftliche Form erfordert (§. 394. Tit. 11. Th. I. des Allg. L. R.), auch Gewährleistung ¬
für die Richtigkeit der Forderung in sich schließt.
Im Allgemeinen frägt sich über Legitimationen:
ob die Hypotheken=Behörde auf Notorietät Rücksicht nehmen könne?
Der §. 72. Tit. 2. der Hypotheken=Ordnung (Gen.=Akten H. No. 18. H. 1. Bl. 88. und 122.) läßt
es sogar zur Berichtigung des Besitztitels zu. Die eingegangenen Gutachten sind entgegengesetzter Meinung. ¬
Das Stadtgericht zu Königsberg will als notorisch das bestimmt haben, was zwei Mitgliedern
der Behörde aus eigener Erfahrung bekannt ist. Das dortige Oberlandesgericht will die Zuläßigkeit
ganz ausgeschlossen, weil der Begriff nicht zu begränzen und anzugeben möglich sei. Ist nun auch das
Letztere nicht der Fall, und könnte gleich sehr wohl die Grenze festgesetzt werden, die das Gesetz gestatten
will, so würde ich doch Notorietät beim Hypotheken=Verfahren ganz ausschließen, weil die Privat=Erfahrung ¬
des Beamten nicht mit seinem öffentlichen Charakter verwechselt werden darf; — weil es bei
kleinen Behörden, wo der Beamte wohl alles erfährt, was die Verhältnisse seiner Umgebung betreffen,
ihn ganz der Kontrolle entziehen würde, dürfte er, statt Akten zu führen, sich auf Notorietät berufen.
(Gesetzrevision Pens. III. S. 77—79.
2) §. 18. des Stempelgesetzes v. 7. März 1822. Die Eintragung des Besitztitels darf
nicht eher geschehen, als bis nachgewiesen, daß entweder der Erbschaftsstempel bereits berichtiget, ¬
oder doch wenigstens die Erbschaftsstempel-Behörde von diesem vorzunehmenden Akte der
Besitztitel=Berichtigung unterrichtt#i. (G. S. pro 1822 S. 57.)
§. 68. a) Das R. v. 2. Mai 1815 bemerkt: daß, wenn bereits der Konkurs über einen
insufficienten Nachlaß eröffnet, oder der Erbe sich der Administration desselben begeben, oder
ihm auf den Antrag der Gläubiger bei dem Hyp.=Buche gerichtliche Schranken gesetzt sind, derselbe ¬
natürlich nicht mehr berechtigt sei, über das Grundstück zu verfügen.
(Jahrb. Bd. 5. S. 56. Gräff Bd. 4. S. 213—216.)
b) Desgleichen das R. v. 14. März 1822. (Jahrb. Bd. 21. S. 46. Gräff Bd. 1. S. 40.)
§. 69. Diese Bestimmung ist aufgehoben durch L. R. 1. 12. §§. 249. 250. 192. u. Anhang ¬
zum L. R. §. 37. Vergl. ferner für den Fall, daß im Testamente ein Erbzinsrecht legirt: ¬
L. R. I. 18. §. 692.
§. 31. R. v. 31. Dec. 1824. Ein Fideikommiß=Nachfolger muß sich zur Berichtigung
des Besitztitels auf die allgemein gesetzlich vorgeschriebene Weise legitimiren, und es genügt der
Hyp.=Behörde das Anerkenntniß Seitens der Erekutoren der Stiftung selbst dann nicht,
wenn diesen durch die Stiftungsurkunde die Befugniß beigelegt wäre, allein über den Legitimationspunkt ¬
zu entscheiden. (Jahrb. Bd. 24. S. 259. Gräff Bd. 1. S. 179.)
§§. 22. 25. 1) Vergl. L. R. l. 9. §§. 447—451. 482 ff.; 18. §. 692. G. O. 1.
5. §. 4. No. 6; 50. §§. 280—282.
2) R. v. 4. Febr. und 2. März 1835. Die Erklärung über die Antretung oder Entsagung ¬
muß entweder gerichtlich oder vor einem Justizkommissar und Notar aufgenommen werden, ¬
und wenn L. R. I. 9. §. 399. gesagt ist, daß die Unterschriften durch einen Justizkommissar ¬
beglaubigt sein müssen, so ist hier vorausgesetzt, daß derselbe zugleich Notar sei. Die
nach §. 486. 1. c. abzugebenden eidesstattlichen Versicherungen anlangend, so kann dies notariell ¬
nur dann geschehen, wenn der Notar von dem Richter dazu requirirt ist, und auch in diesem ¬
Falle ist die Ausfertigung dem Richter zu überlassen.
(Jahrb. Bd. 45. S. 179—182. Gräff Bd. 8. S. 10—12.)
3) R. v. 7. Dec. 1840. In der Regel ist die Erbeslegitimation vor dem persönlichen Richter ¬
zu führen. Von diesem Verlangen soll jedoch abgestanden werden, wenn der Erblasser seinen ¬
Gerichtsstand im Auslande hatte, und der auswärtige Richter die Ausstellung des Legitimations=Attestes ¬
verweigert. In solchem Falle soll es dem Erben gestattet sein, seine Legitimation ¬
nach diesseitigen Gesetzen vor dem Gerichte der belegenen Sache zu führen, und das betreffende ¬
Gericht soll dergleichen Anträge nicht von der Hand weisen.
(Just.=Min.=Bl. 1841 S. 71.
Vergl. §. 32. der Einl. zum L. R. und Jahrb. Bd. 53. S. 70.)
4) Die Bestimmungen darüber, daß die Berichtigung des Besitztitels städtischer Grundstücke
für die Erben des eingetragenen Besitzers nur dann erfolgen könne, wenn dieser das Bürgerrecht ¬
gewonnen, vergl. ad 59. d. Tit. sub: „Erwerbfähigkeit" No. l.