Volltext : ¬Des teutschen Reichs Neuester Staats-Spiegel (1751, Th. 1 (1751))

Des  teutschen  Reichs
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gehörden  und  Nutzungen,  insonderheit  dem  jure
Colledtandi  betreffend.
und  Lehenrechte  mü¬Alle -
  Natürliche,  Gemeine  |  |
sten  aufhören,  wann  bey  der  Consolidation  eines  Lehens -
  nicht  all  dasjenige  mit  heim-  und  zurück  käme,
was  zu  dem  Lehen  gehöret  hat;  und  wann  währender
Lehenschaft  der  Vasall  einem  Dritten,  wie  das  Corpus -
  Equestre  ist,  die  vornehmste  Lehen  Stücke  cediren, -
  eignen,  und  diesen  Tertium  in  einen  dem  Domino -
  directo  oder  Eigenthums  Herrn  auch  post  consolidationem -
  noch  nachtheiligen  Besitz  setzen  könnte.
Confer.  Das  Würtenbergische  Abregé  pag
35.39.
Was  zu  dem  Lehen  Tempore  infeudationis  nicht
gehöret,  sondern  entweder  des  Vasallen,  oder  eines
andern  Eigenthum  gewesen,  und  geblieben,  das  wird
Niemand  zu  consolidiren  verlangen.
Der  Reichsabschied  de  anno  1548.  §.  66.  saget
klar  und  deutlich:  Daß  diejenige  Herren,  die  au
der  Fürsten  Eigenthum  sitzen,  vormals  vor  ihren  Gütern -
  denen  Ständen  gedienet,  und  solche  nicht  ohne
Mittel  von  dem  Reich  haben,  in  die  Reichsanschläge -
  unmittelbar  nicht  gezogen  werden  sollen,  damit  solches -
  denen  Fürsten,  auf  deren  Eigenthum  sie  sitzen
mit  der  Zeit  keinen  Abbruch  oder  Nachtheil  gebähren
möge.
Daß  aber  die  Lehen,  welche  die  Ritterschaft  von
denen  Ständen  hat,  der  Fürsten  Eigenthum  seyen:
daß  die  Vasallen  von  wegen  derselben  vormahls  denen -
  Ständen  ohne  Anstand  gedienet:  und  daß  es  einerley -
  prajudiz  wäre,  ob  man  dieserley  Lehen  in  die
Reichse -

europäische  Rechtsges
hichte
            
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