fullscreen : Barazetti, Caesar: ¬Die Vormundschaft (la tutelle), die Pflegschaft (la curatelle) und die Beistandschaft (le conseil) nach dem Code Napoléon und dem badischen Landrecht

52
Capitel  I.  Die  Vormundschaft.
Stand  desselben  oder  das  ganze  Vermögen  oder  doch
ein  beträchtlicher  Teil  desselben  gefährdet  ist.  Art.  442.
5.  Diejenigen  Personen,  welche  von  einer  Vormundschaft -
  ausgeschlossen  oder  einer  solchen  entsetzt  worden -
  sind  —  Art.  445  (übrigens  eine  Mutter-Vormünderin,
welche  zur  zweiten  Ehe  geschritten  ist,  ohne  einen  Familienrat
zusammenberufen  zu  haben  und  daher  de  plein  droit  der  Vormundschaft ¬
  verlustig  gegangen  ist,  kann  dennoch  Mitglied  eines  Familienrates ¬
  sein  —,  denn  der  Art.  396  sagt  nur:  „Elle  perdra  la
tutelle")
6.  Diejenigen,  welche  zu  einer  Leibes-  oder  entehrenden -
  Strafe  verurteilt  worden  sind,  mit  welcher  das
Gesetz  den  Verlust  des  Rechts,  im  Familenrate  eine
Stimme  zu  führen,  verbunden  hat  (degradation  civique),  Art.
442  C.  c.  vgl.  m.  Art.  28,  34  Code  pén.
7.  Diejenigen,  welchen  durch  das  Urteil  eines  Zuchtpolizeigerichts -
  die  Ausübung  des  Rechts,  Familienratsmitglied -
  zu  sein,  untersagt  ist.  Art.  42,  43  Code  pén.
Zu  bemerken  ist  hier  noch:  Es  besteht  grundsätzlich  keine
Unverträglichkeit  zwischen  den  Funktionen  des  Vormunds  oder
Gegenvormunds  und  jenen  des  Familierrats.  Der  Vormund  und
der  Gegenvormund  können  und  sollen  zum  Familienrate  beigerufen
werden,  es  wäre  denn,  dass  ihre  persönlichen  Interessen  beim  Gegenstand ¬
  der  Beratung  in  Betracht  kämen.  So  Aubry  et  Rau,  I.
§  92  u.  Note  13,  arg.  e  contr.  Art.  423  u.  426,  Sirey  1806,
474,  Sirey  1864,  2,  249.  Siehe  auch  §  23  Ziff.  II,  Text  u.  Anm.  6
dazu  in  vorwürfigem  Werke.
Badisches  Recht.
In  Baden  finden  sich  hinsichtlich  der  Behörde,  welcher  die
Verwaltung  der  Obervormundschaft  übertragen  ist,  sowie  hinsichtlich
deren  Charakters  und  Zusammensetzung  ganz  wesentliche  Abweichungen ¬
  vom  Rechte  Frankreichs.
Diese  Abweichungen  stehen  nur  teilweise  im  Landrecht,
welches  viele  Abänderungen  in  dieser  Richtung  erfahren  hat  —
denn  sie  sind  zum  Teile  besonders  gesetzlich  normiert,  auch
greifen  hier  verschiedene  Verordnungen  Platz.
Die  Bestimmungen  des  Code  Napoléon  über  den  Familienrat ¬
  fanden  zwar  Aufnahme  im  Landrecht,  allein  in  dem
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.

powered by Goobi viewer