Metadaten : Miscellaneen zum Lehnrechte (Bd. 3 (1790))

der  F.  v.  Schwarzburg  gegen  Hessen.  73
Hohenstein  das  völlige  Besteurungsrecht  im  Gericht
Allerberg  überlassen  worden,  verstrichen  war,  nichts
desto  weniger  aber  man  Preußischer  Seits  die  Erhebung -
  der  Steuern  nach  wie  vor  fortgesetzt  hatte;
so  wurde  nunmehro  festgesetzt,  daß  wegen  der  bereits -
  erhobenen  Steuern  kein  Anspruch  gemacht,
in  Ansehung  der  künftig  zu  erhebenden  aber,  von
Zeit  der  Ratification  dieses  Recesses  an,  die  verglichene -
  Abtragung  der  2  vom  Hundert  an  die  Hohensteinische -
  Casse  hinfüro  genau  beobachtet  werden -
  sollte,  wobel  jedoch  Hessen  und  Schwarzburg
das  Besteuerungsrecht  im  Gericht  Allerberg  dergestalt -
  ebenfalls  vorbehalten  wurde,  daß  an  den  Steuern,
welche  diese  beide  Häuser  anlegen  würden,  die  zween
Rehlr.  weche  die  von  Minnigerode  und  deren  Hintersassen -
  zur  Hohensteinischen  Casse  liefern  müssen,
denselben  zu  gute  kommen  sollen.
Endlich  behielten  sich
4)  Hessen  und  Schwarzburg  ausdrücklich  vor,
daß  das  der  Grafschaft  Hohenstein  auf  gewisse  Weise -
  zugestandene  Besteurungsrecht  nicht  auf  andere
Rechte,  z.  B.  Folge,  Einquartirung  und  dergleichen -
  erstreckt  werden  solle.
Diesem  Vertrag  unerachtet  entstanden  in  der
Folge  wegen  der  Steuern  neue  Streitigkeiten  zwischen -
  Preußen  und  Schwarzburg,  welche  endlich
durch  einen  am  14ten  Febr.  1719  in  Ellerich  mit
Bewilligung  des  Landgrafen  Carl  errichteten  Receß, -
  sowol  in  Ansehung  der  zu  bezahlenden  Rückstände -

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Max-Planck-Institut  für
europäische  Rechtsgeschichte
            
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