der F. v. Schwarzburg gegen Hessen. 73
Hohenstein das völlige Besteurungsrecht im Gericht
Allerberg überlassen worden, verstrichen war, nichts
desto weniger aber man Preußischer Seits die Erhebung -
der Steuern nach wie vor fortgesetzt hatte;
so wurde nunmehro festgesetzt, daß wegen der bereits -
erhobenen Steuern kein Anspruch gemacht,
in Ansehung der künftig zu erhebenden aber, von
Zeit der Ratification dieses Recesses an, die verglichene -
Abtragung der 2 vom Hundert an die Hohensteinische -
Casse hinfüro genau beobachtet werden -
sollte, wobel jedoch Hessen und Schwarzburg
das Besteuerungsrecht im Gericht Allerberg dergestalt -
ebenfalls vorbehalten wurde, daß an den Steuern,
welche diese beide Häuser anlegen würden, die zween
Rehlr. weche die von Minnigerode und deren Hintersassen -
zur Hohensteinischen Casse liefern müssen,
denselben zu gute kommen sollen.
Endlich behielten sich
4) Hessen und Schwarzburg ausdrücklich vor,
daß das der Grafschaft Hohenstein auf gewisse Weise -
zugestandene Besteurungsrecht nicht auf andere
Rechte, z. B. Folge, Einquartirung und dergleichen -
erstreckt werden solle.
Diesem Vertrag unerachtet entstanden in der
Folge wegen der Steuern neue Streitigkeiten zwischen -
Preußen und Schwarzburg, welche endlich
durch einen am 14ten Febr. 1719 in Ellerich mit
Bewilligung des Landgrafen Carl errichteten Receß, -
sowol in Ansehung der zu bezahlenden Rückstände -
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Max-Planck-Institut für
europäische Rechtsgeschichte