Object : ¬Der Gerichtssaal (Jg. 81 (1913))

Bon Oetker.

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die Beaufsichtigung weiblicher Personen im Vordergrund steht,
zum Ausdruck zu bringen. Das hätte aber nicht in Gestalt
einer imperativen, auf weibliche Pfleglinge beschränkten Vor-
schrift geschehen sollen. Denn das argumentum e contrario,
daß männlichen Personen immer männliche Fürsorger bestellt
werden müßten, ist doch wohl nicht beabsichtigt und über die
Tatsache, daß es gelegentlich — insbesondere auf dem Lande —
für die Beaufsichtigung weiblicher Personen an geeigneten
Frauen fehlen wird, kann auch der Gegenentwurf nicht hinweg.
Um zu vermeiden den Anschein sowohl eines Privilegs der
Frauen für Beaufsichtigung weiblicher Personen als ihres Aus-
schlusses von der Fürsorge für männliche Personen empfiehlt
sich etwa die Fassung: „Die Schutzaufsichts-Pflegschaft ist
-dem Vertreter eines Fürsorgevereins" sz. B. eines
Vereins für entlassene Sträflinge, eines Jugendschutzvereins,
Vereins gegen den Mißbrauch geistiger Getränke usw.) „oder
einer andern dazu geeigneten männlichen oder weiblichen Per-
son zu übertragen. Zu Pflegern für weibliche Personen sind
tunlichst Frauen zu bestellen."
Im Z 60 Abs. 2 gibt der Gegenentwurf dem Fürsorger
eine aus die Entlassenenfürsorge zugeschnittene, aber auf alle
Fälle der Schutzaufsicht anwendbare Anleitung: „den Ent-
lassenen zu überwachen, vor schlechter Gesellschaft und nötigen-
falls vor Genuß geistiger Getränke zu bewahren, ihn zu be-
raten und ihm insbesondere zur Erlangung einer passenden
Stellung behilflich zu sein." Diese Bestimmung der Aufsichts-
funktionen darf gewiß im Gesetz nicht fehlen. Auch in die Be-
stallungsurkunde für den Pfleger ist die Instruktion, nach Be-
darf in spezialisierter Gestalt und unter Hervorhebung der
nach Lage des Falles besonders zu beachtenden Obliegenheiten,
aufzunehmen.
Ein befriedigender, alles wesentliche klarstellender Rechts-
zustand wird erreicht, wenn:
а) die Schutzaufsicht in allen ihren ftrafgesetzlichen An-
wendungen als Schutzaufsichtspflegschaft bezeichnet)
б) eine allgemeine begriffsentwickelnde Vorschrift im

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