Object : Central-Organ für das deutsche Handels- und Wechselrecht (N.F. Bd. 2 (1866))

80

einstellen muß, vorausgesetzt, daß es ihm in der Zwischenzeit nicht gelungen ist,
denjenigen Gläubigern gerecht zu werden, deren Forderungen zur Zeit einer
solchen Bilanz sein Activvermögen um mehr als das Doppelte übersteigen."
Anders verhalte es sich dagegen mit dem vom Appellations-Richter angenom-
menen Satze, daß die von B. aus Gefälligkeit übernommene Wechselverbindlich-
keiten in seiner Bilanz weder unter dem Passivum noch unter dem Activum eine
Stelle finden dürften. „Die von einem Handelsmann aufzustellende Bilanz ist
dasjenige Inventarium, welches das Verhältniß des zur Zeit der Aufstellung
vorhandenen Activ- und Passivvermögens darstellen soll, wie sich ans dem Be-
griff des Wortes und insbesondere aus dem §. 116 ff. der Konk.-Ord. von selbst
ergiebt. Unter die Passiva der Bilanz gehörten also unzweifelhaft diejenigen
Verbindlichkeiten, welche der Angeklagte durch die Acceptation von Wechseln
übernommen hat; denn der Wechselinhaber ist ganz unbedenklich berechtigt, zur
Verfallzeit die Zahlung des Wechsels von dem Acceptanten zu fordern, gleich-
viel, ob derselbe sich vom Zieher Deckung verschafft hat, oder ob er blos aus Ge-
fälligkeit oder aus welchem sonstigen Grunde sich zur Acceptation hat bestimmen
lassen. Unter allen Umständen ist das Accept ein den Acceptanten verpflich-
tendes Schulddocument, gehört folglich als solches in die Bilanz, und zwar so
lange, als derselbe nicht durch den Zieher oder sonst wie von seiner Verpflichtung
liberirt ist, wie denn kein Grund abzusehen sein würde, aus welchem der Wechsel-
gläubiger, wenn sich derselbe im Konkurse melden sollte, zurückgewiesen werden
könnte_Auf der andern Seite müssen dann aber auch die Forderungsrechte,
die dem Angeklagten aus den ausgestellten Wechselaccepten dem Wechselzieher
gegenüber zustehen, in dem Activum der Bilanz ihre Aufnahme finden. Diese
Forderungsrechte bestehen darin, daß der Acceptant vom Zieher Deckung vor
Eintritt des Verfalls oder eine sonstige Liberation von der eingegangenen Ver-
pflichtung fordern kann, oder daß er, falls er wirklich Zahlung hat leisten müssen,
die Erstattung oder Entschädigung zu fordern berechtigt ist. Daß diese Ansprüche
wirkliche, mit der Acceptation der Wechsel sofort ins Leben tretende Forderungs-
rechte, folglich existente Vermögensobjecte sind, unterliegt keinem Zweifel.
Denn so gewiß der Acceptant, der auf Verlangen des Ziehers sein Accept auf
den Wechsel gesetzt hat, sofort gegen den Letzteren eine Klage auf Deckung (wenn
auch nicht mit der Wechselklage) anstellen kann, so gewiß haben nach ausgebro-
chenem Konkurs die Gläubiger des Gemeinschuldners die Befugniß, diese Klage,
resp. .die Entschädigungsklage, gegen den Zieher anzustellen. Der Cridar also,
sowie seine Gläubiger, haben ein gültiges Forderungsrecht, und da die Bilanz
eben dazu bestimmt ist, das ganze Activ - und Passivvermögen des Kaufmannes
übersichtlich darzustellen, so müssen auch diese Forderungsrechtein derselben Auf-
nahme finden. Der Appellations-Richter glaubt dies verneinen zu müssen,
weil ein solches Forderungsrecht erst nach Ermittelung des den Wechseln zu
Grunde liegenden Geschäfts contradictorisch mit dem Zieher festgestellt werden

Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.

powered by Goobi viewer