Von den Beweisen der ehelichen Kindschaft.
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324, für die Zulässigkeit des Zeugenbeweises der ehelichen Kindschaft,
kann ein Testament betrachtet werden, welches zu Gunsten dieses =
Kindes von einem Mitgliede der Familie gemacht wurde,
der dasselbe anzugehören behauptet, von welcher Art auch die
Freigebigkeit seyn möge, die darin enthalten ist: wenn dieses
Testament, statt dem Kinde die Eigenschaft eines ehelichen beizulegen, =
vielmehr zufolge seiner Ausdrücke diese Eigenschaft ihm
versagt. Aix. S. 27. 2. 239.
s. Art. 46. 319. 323. 531. 1331. 1332.
(4) Man kann sich über die Eigenschaft eines natürlichen
Kindes, welche man in Anspruch nimmt, vergleichen, eben so
wie über die Geldvortheile und Rechte, welche sich daraus ableiten ¬
mögen. Aix. R. G. 1837. 2. 25. — s. Art. 2045.
Die freiwillige Anerkennung eines ehewidrigen Kindes
(1)
325.
(3. B. in seinem Geburtsscheine) kann demselben entgegen gehalten =
werden, um die Freigebigkeiten für ungültig zu erklären,
welche ihm über den gesetzlich gebührenden Unterhalt zugewenBordeaux. =
det worden sind Paris. R. G. 1836 2. 63
R. G. 1837. 2 71. — s. Art. 335.
1. Der Art. 326. steht nicht im Wege, daß nicht ein
326
bürgerliches Gericht eine Standesklagsache aus Beweggründen
entscheiden könne, welche aus einem Straferkenntnisse geschöpft
sind, das unter den nämlichen Parteien vor der Verkündigung des
Code ergangen ist. C. H. Vw. Bourges. S. 7. 1. 401. D. 5.
1. 401. L. 18. 481.
2. Bürgerliche Standesklagen (namentlich solche, welche auf
Anwünschung sich beziehen) eignen sich zur Competenz der peinlichen
Gerichte, wenn sie sich beiläufig als Entscheidungsgrund über die
Eristenz oder die Schwere der Verbrechen darstellen. C. H.
Vw. Rom. S. 16. 1. 59. D. 14. 1. 173. L. 44. 409.
3. Die Frage, ob ein Jndividuum (welches in Untersuchung =
gezogen worden, weil es in seinem Ehescheine den Namen,
das Alter und den Wohnsitz eines andern sich wahrheitswidrig
zugeeignet, und folglich der Fälschung einer öffentlichen Urkunde
sich schuldig gemacht haben soll) die Person wirklich sei, deren
Namen u. s. w. dasselbe angenommen zu haben beschuldigt ist,
kann nicht als eine Präjudicialfrage betrachtet werden, welche
Anlaß zu Untersuchung einer bürgerlichen Standesfrage gäbe,
deren Erledigung den bürgerlichen Gerichten überwiesen werden
müßte. — Es ist dies nur eine Frage über Identität der Person, ¬
engstens verbunden mit der Anklage, und deren Entscheidung ¬
ausschließlich der Competenz des peinlichen Gerichtes angehörig. =
Cass. Loire. S. 28. 1. 309. D. 26. 1. 328.
4. Wenn ein des Verbrechens zweifacher Ehe Angeschuldigter, ¬
statt anzuerkennen, daß eine Ehe bestanden habe, die jedoch
nichtig sey, das Daseyn einer urkundlich beglaubigten Ehe in