Volltext : ¬Das französische Civilgesetzbuch und Handelsrecht (1)

Von  den  Beweisen  der  ehelichen  Kindschaft.
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324,  für  die  Zulässigkeit  des  Zeugenbeweises  der  ehelichen  Kindschaft,
kann  ein  Testament  betrachtet  werden,  welches  zu  Gunsten  dieses =
  Kindes  von  einem  Mitgliede  der  Familie  gemacht  wurde,
der  dasselbe  anzugehören  behauptet,  von  welcher  Art  auch  die
Freigebigkeit  seyn  möge,  die  darin  enthalten  ist:  wenn  dieses
Testament,  statt  dem  Kinde  die  Eigenschaft  eines  ehelichen  beizulegen, =
  vielmehr  zufolge  seiner  Ausdrücke  diese  Eigenschaft  ihm
versagt.  Aix.  S.  27.  2.  239.
s.  Art.  46.  319.  323.  531.  1331.  1332.
(4)  Man  kann  sich  über  die  Eigenschaft  eines  natürlichen
Kindes,  welche  man  in  Anspruch  nimmt,  vergleichen,  eben  so
wie  über  die  Geldvortheile  und  Rechte,  welche  sich  daraus  ableiten ¬
  mögen.  Aix.  R.  G.  1837.  2.  25.  —  s.  Art.  2045.
Die  freiwillige  Anerkennung  eines  ehewidrigen  Kindes
(1)
325.
(3.  B.  in  seinem  Geburtsscheine)  kann  demselben  entgegen  gehalten =
  werden,  um  die  Freigebigkeiten  für  ungültig  zu  erklären,
welche  ihm  über  den  gesetzlich  gebührenden  Unterhalt  zugewenBordeaux. =

det  worden  sind  Paris.  R.  G.  1836  2.  63
R.  G.  1837.  2  71.  —  s.  Art.  335.
1.  Der  Art.  326.  steht  nicht  im  Wege,  daß  nicht  ein
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bürgerliches  Gericht  eine  Standesklagsache  aus  Beweggründen
entscheiden  könne,  welche  aus  einem  Straferkenntnisse  geschöpft
sind,  das  unter  den  nämlichen  Parteien  vor  der  Verkündigung  des
Code  ergangen  ist.  C.  H.  Vw.  Bourges.  S.  7.  1.  401.  D.  5.
1.  401.  L.  18.  481.
2.  Bürgerliche  Standesklagen  (namentlich  solche,  welche  auf
Anwünschung  sich  beziehen)  eignen  sich  zur  Competenz  der  peinlichen
Gerichte,  wenn  sie  sich  beiläufig  als  Entscheidungsgrund  über  die
Eristenz  oder  die  Schwere  der  Verbrechen  darstellen.  C.  H.
Vw.  Rom.  S.  16.  1.  59.  D.  14.  1.  173.  L.  44.  409.
3.  Die  Frage,  ob  ein  Jndividuum  (welches  in  Untersuchung =
  gezogen  worden,  weil  es  in  seinem  Ehescheine  den  Namen,
das  Alter  und  den  Wohnsitz  eines  andern  sich  wahrheitswidrig
zugeeignet,  und  folglich  der  Fälschung  einer  öffentlichen  Urkunde
sich  schuldig  gemacht  haben  soll)  die  Person  wirklich  sei,  deren
Namen  u.  s.  w.  dasselbe  angenommen  zu  haben  beschuldigt  ist,
kann  nicht  als  eine  Präjudicialfrage  betrachtet  werden,  welche
Anlaß  zu  Untersuchung  einer  bürgerlichen  Standesfrage  gäbe,
deren  Erledigung  den  bürgerlichen  Gerichten  überwiesen  werden
müßte.  —  Es  ist  dies  nur  eine  Frage  über  Identität  der  Person, ¬
  engstens  verbunden  mit  der  Anklage,  und  deren  Entscheidung ¬
  ausschließlich  der  Competenz  des  peinlichen  Gerichtes  angehörig. =
  Cass.  Loire.  S.  28.  1.  309.  D.  26.  1.  328.
4.  Wenn  ein  des  Verbrechens  zweifacher  Ehe  Angeschuldigter, ¬
  statt  anzuerkennen,  daß  eine  Ehe  bestanden  habe,  die  jedoch
nichtig  sey,  das  Daseyn  einer  urkundlich  beglaubigten  Ehe  in
            
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