Metadaten : Rudorff, Otto: ¬Die Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen im Geltungsgebiete der Preussischen Grundbuchordnung

3.  Titel.  Zwangsversteigerung  §  46.
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dem  Zuschlage  zum  Grunde  gelegt  wird.  —  Wenn  die  Betheiligten  in  dieser  Hinsicht ¬
  sich  nicht  vereinigen  können,  so  soll  das  Ausgebot  auf  die  eine  oder  die  andere
Weise  geschehen.“  Abgesehen  davon,  daß  keineswegs  immer  der  höchste  Preis  entscheidet ¬
  —  z.  B.  §  60  —,  ist  diese  Vorschrift  lediglich  sachgemäß.  Anträgen,  auf
beiderlei  Weise  ein  Höchstgebot  bezw.  etwaige  Benachtheiligung  von  Interessenten  zu
ermitteln,  hat  der  Richter  stattzugeben  (vgl.  §  60  u.  Anm.  zu  Abs.  3).  Bedingt
eine  parzellenweise  Ausbietung  eine  Abänderung  gesetzlicher  Verkaufsbedingungen,
was  nicht  nothwendig,  aber  z.  B.  bei  Korrealhypotheken  der  Fall  ist,  so  greift  wieder
Abs.  1  Platz.  (Vgl.  Jaeckel  S.  70,  Wachler  S.  67  Anm.  31,  welche  Fälle  besonderer ¬
  Kaufbedingungen,  insbesondere  doppelten  Ausgebots,  aufzählen;  vgl.  auch
das  Schema  zu  einem  E
rf  der  Verkaufsbedingungen  bei  Münchmeyer
§  26  S.  50.)
3)  Nicht  bloß  der  erschienenen,  wie  die  Mot.  (S.  67)  zu  SO.  §  20  ergeben;  vgl.
Jaeckel  S.  67.  Mehrheitsbeschlüsse  wurden  in  der  Komm.  d.  HH.  ausdrücklich  für
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unzulassig  erklärt  (Ber.  S.  27).
4)  „Berührt“  werden  die  Rechte  nicht  bloß  derjenigen  Interessenten,  die
durch  die  Abänderung  benachtheiligt  werden  (§  77).  Daß  jener  Ausdruck  vielmehr ¬
  weiter  geht,  haben  die  Mot.  zu  §  74,  wo  im  Gegensatz  zu  SO.  §  27  Benachtheiligung, ¬
  nicht  schon  Berührung  entscheidet,  ausdrücklich  anerkannt,  vgl.  auch
60.  Eine  Berührung  der  Rechte  von  Interessenten  kann  durch  die  Abänderung
auch  stattfinden,  obschon  sie  durch  das  Meistgebot  gedeckt  werden.
5)  Abs.  3  wurde  in  der  Komm.  d.  HH.  beantragt  und  beschlossen.  „Nach  der
Intention  des  Antrags  soll  der  Richter  darauf  aufmerksam  gemacht  werden,  daß
er  die  Erledigung  der  Subhastationsgeschäfte  nicht  bloß  büreaukratisch  zu  betreiben
habe,  sondern,  daß  ihm  eine  vermittelnde,  ausgleichende  und  fördernde  Thätigkeit
obliege,  insbesondere  soll  ihm  Gelegenheit  werden,  durch  vorgängige  Erörterung  des
geringsten  Gebots  in  einem  Termin  die  endgültige  Feststellung  der  Kaufbedingungen
vorzubereiten  und  den  Versteigerungstermin  möglichst  zu  entlasten"  (Ber.  S.  26).
6)  Auch  eine  Abweichung  der  Bedingungen,  unter  denen  das  Meistgebot  abgegeben ¬
  worden,  von  den  durch  alle  Betheiligten  genehmigten,  giebt  Grund  zum
Widerspruch  gegen  den  Zuschlag  (§  753),  der  dann  sogar  von  Amtswegen  zu  versagen
ist  (§  78).
§  46.1
Die  Bekanntmachung  des  Versteigerungstermins  ist  von  Amtswegen
zu  veröffentlichen:
1.  durch  Anheftung  an  die  Gerichtstafel,
2.  durch  Einrückung  in  den  Anzeiger  des  Amtsblatts.
Ist  für  ein  in  den  Bezirken  verschiedener  Amtsgerichte  belegenes
Grundstück  eines  dieser  Gerichte  zum  Vollstreckungsgerichte  bestellt,  so
ist  die  Anheftung  an  die  Gerichtstafel  bei  allen  betheiligten  Gerichten
auszuführen.
Wie  oft  und  in  welchen  Zwischenräumen  die  Einrückung  in  den  Anzeiger ¬
  des  Amtsblatts  zu  erfolgen  habe,  hängt  von  der  Bestimmung  des
Gerichts  ab.
Das  Gericht  kann  von  Amtswegen  oder  auf  Antrag  eines  Interessenten ¬
  noch  andere  Arten  der  Veröffentlichung  anordnen.
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