3. Titel. Zwangsversteigerung § 46.
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dem Zuschlage zum Grunde gelegt wird. — Wenn die Betheiligten in dieser Hinsicht ¬
sich nicht vereinigen können, so soll das Ausgebot auf die eine oder die andere
Weise geschehen.“ Abgesehen davon, daß keineswegs immer der höchste Preis entscheidet ¬
— z. B. § 60 —, ist diese Vorschrift lediglich sachgemäß. Anträgen, auf
beiderlei Weise ein Höchstgebot bezw. etwaige Benachtheiligung von Interessenten zu
ermitteln, hat der Richter stattzugeben (vgl. § 60 u. Anm. zu Abs. 3). Bedingt
eine parzellenweise Ausbietung eine Abänderung gesetzlicher Verkaufsbedingungen,
was nicht nothwendig, aber z. B. bei Korrealhypotheken der Fall ist, so greift wieder
Abs. 1 Platz. (Vgl. Jaeckel S. 70, Wachler S. 67 Anm. 31, welche Fälle besonderer ¬
Kaufbedingungen, insbesondere doppelten Ausgebots, aufzählen; vgl. auch
das Schema zu einem E
rf der Verkaufsbedingungen bei Münchmeyer
§ 26 S. 50.)
3) Nicht bloß der erschienenen, wie die Mot. (S. 67) zu SO. § 20 ergeben; vgl.
Jaeckel S. 67. Mehrheitsbeschlüsse wurden in der Komm. d. HH. ausdrücklich für
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unzulassig erklärt (Ber. S. 27).
4) „Berührt“ werden die Rechte nicht bloß derjenigen Interessenten, die
durch die Abänderung benachtheiligt werden (§ 77). Daß jener Ausdruck vielmehr ¬
weiter geht, haben die Mot. zu § 74, wo im Gegensatz zu SO. § 27 Benachtheiligung, ¬
nicht schon Berührung entscheidet, ausdrücklich anerkannt, vgl. auch
60. Eine Berührung der Rechte von Interessenten kann durch die Abänderung
auch stattfinden, obschon sie durch das Meistgebot gedeckt werden.
5) Abs. 3 wurde in der Komm. d. HH. beantragt und beschlossen. „Nach der
Intention des Antrags soll der Richter darauf aufmerksam gemacht werden, daß
er die Erledigung der Subhastationsgeschäfte nicht bloß büreaukratisch zu betreiben
habe, sondern, daß ihm eine vermittelnde, ausgleichende und fördernde Thätigkeit
obliege, insbesondere soll ihm Gelegenheit werden, durch vorgängige Erörterung des
geringsten Gebots in einem Termin die endgültige Feststellung der Kaufbedingungen
vorzubereiten und den Versteigerungstermin möglichst zu entlasten" (Ber. S. 26).
6) Auch eine Abweichung der Bedingungen, unter denen das Meistgebot abgegeben ¬
worden, von den durch alle Betheiligten genehmigten, giebt Grund zum
Widerspruch gegen den Zuschlag (§ 753), der dann sogar von Amtswegen zu versagen
ist (§ 78).
§ 46.1
Die Bekanntmachung des Versteigerungstermins ist von Amtswegen
zu veröffentlichen:
1. durch Anheftung an die Gerichtstafel,
2. durch Einrückung in den Anzeiger des Amtsblatts.
Ist für ein in den Bezirken verschiedener Amtsgerichte belegenes
Grundstück eines dieser Gerichte zum Vollstreckungsgerichte bestellt, so
ist die Anheftung an die Gerichtstafel bei allen betheiligten Gerichten
auszuführen.
Wie oft und in welchen Zwischenräumen die Einrückung in den Anzeiger ¬
des Amtsblatts zu erfolgen habe, hängt von der Bestimmung des
Gerichts ab.
Das Gericht kann von Amtswegen oder auf Antrag eines Interessenten ¬
noch andere Arten der Veröffentlichung anordnen.
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