Volltext : Osterrieth, Albert: Lehrbuch des gewerblichen Rechtsschutzes

Erster  Teil.
Das  Patentrecht.
I.  Geschichte.
A.  Vorbemerkung.
Das  Altertum  kennt  keinen  Erfindungsschutz.  Es  fehlte
an  einer  entwickelten,  auf  Wissenschaft  gegründeten  und  zum
Allgemeingut  gewordenen  Technik.1
Die  Billigkeit  der  Menschenkräfte  ließ  nicht  das  Bedürfnis
erstehen,  die  Naturkräfte  in  gesteigertem  Maße  Gebrauchszwecken
dienstbar  zu  machen.2)  Der  extensive  Zug  des  römischen  Wirtschaftslebens ¬
  erforderte  nicht  die  zweckmäßigste  und  sparsamste
Ausnutzung  der  Arbeitskraft.
Anders  wurde  dies  in  den  sozial  abgeschlossenen  Gemeinwesen
des  Mittelalters.  Die  Enge  des  Arbeitsfeldes  im  Gewerbe
führte  zur  intensiveren  Wirtschaft  und  zur  regeren  Gewerbetätigkeit.
Dem  hieraus  entspringenden  Bedürfnis  nach  sozialer  Ordnung  im
Gewerbe  entsprang  das  Zunft-  und  Innungswesen."
Die  Zünfte  überwachten  Umfang  und  Art  der  Produktion
ihrer  Mitglieder;  eine  freie  Gewerbebetätigung  schlossen  sie  aus.
Der  Überwachung  durch  die  Zünfte  unterstand  auch  das  Er
findungswesen;  es  wurde  abgegrenzt,  geschützt,  oft  auch  eingeengt
und  gehemmt.
*)  Wendt,  Die  Technik  als  Kulturmacht,  Berlin  1906,  223.
2)  v.  Schütz,  in  Gewerb.  Rsch.  1903,  122.
3)  Vgl.  Stieda,  Zunftwesen;  im  Handwörterbuch  der  Staatswissenschaften
*)  Vgl.  Pilenko,  54.
(2),  7,  1012.
            
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