Metadaten : Schick, Matthaeus Joseph: Über das reichsständische Instanzen-Recht, deren unerlaubte Vervielfältigung, und insbesondere von der sogenannten Cabinets-Instanz

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mehr  Jahren  vor  Ertheilung  eines  ausdrücklichen
Privilegs,  des  Nichtappellirens  aus  ihren  Ländern
halber,  in  ruhigem  Besitz  waren,  so  hatte  ebenfalls =
  auch  das  Kais.  Kammergericht  die  Berufungen =
  aus  den  andern  Kurfürstenthümern  anzunehmen, =
  und  darüber  zu  entscheiden  hergebracht.
§.  28.
Niemand  wird  nun  wohl  bezweifeln  können,
daß  einem  jeden  Reichsstand  das  erste  Jnstanzrecht =
  durch  die  K.  G.  O.  ausdrücklich  zustehe  —
daß  2.)  da  sie  durch  besondere  Privilegien  —  durch
Gewohnheit  a),  durch  erhaltenes  Recht,  Hofgerichte =
  anzulegen,  oder  daß  sie  den  Titel,  Kaiserliche =
  Land=  oder  Hofrichter  gewesen  zu  seyn,
in  eine  eigne  Gerichtbarkeit  verwandelt  haben
(§.  13.  15  oben),  Reichsstände  auch  rechtsgültig
das  Recht,  in  mehrern  Jnstanzen  zu  sprechen,
erworben  haben,  daher  auch  nach  der  K.  C.  G.
O.  diesem  hohen  Reichstribunal  ausdrücklich  und
auf  das  Schärfste  gegen  der  Stände  Unterthanen
in  erster  Jnstanz  Ladung  zu  erkennen,  oder  Berufungen, =
  die  nicht  gradatim  b)  geschehen  wären. ¬

—
a)  Cramer  Nebenst.  II.  Th.  §.  1.
3)  d.  i.  solche,  die  noch  einen  andern  Oberrichter
oder  Mittelrichter  zwischen  dem  geurtheilt  habenden
und  dem  Kammergericht  haben.  So  ist  unerlaubt.
mit
            
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