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mehr Jahren vor Ertheilung eines ausdrücklichen
Privilegs, des Nichtappellirens aus ihren Ländern
halber, in ruhigem Besitz waren, so hatte ebenfalls =
auch das Kais. Kammergericht die Berufungen =
aus den andern Kurfürstenthümern anzunehmen, =
und darüber zu entscheiden hergebracht.
§. 28.
Niemand wird nun wohl bezweifeln können,
daß einem jeden Reichsstand das erste Jnstanzrecht =
durch die K. G. O. ausdrücklich zustehe —
daß 2.) da sie durch besondere Privilegien — durch
Gewohnheit a), durch erhaltenes Recht, Hofgerichte =
anzulegen, oder daß sie den Titel, Kaiserliche =
Land= oder Hofrichter gewesen zu seyn,
in eine eigne Gerichtbarkeit verwandelt haben
(§. 13. 15 oben), Reichsstände auch rechtsgültig
das Recht, in mehrern Jnstanzen zu sprechen,
erworben haben, daher auch nach der K. C. G.
O. diesem hohen Reichstribunal ausdrücklich und
auf das Schärfste gegen der Stände Unterthanen
in erster Jnstanz Ladung zu erkennen, oder Berufungen, =
die nicht gradatim b) geschehen wären. ¬
—
a) Cramer Nebenst. II. Th. §. 1.
3) d. i. solche, die noch einen andern Oberrichter
oder Mittelrichter zwischen dem geurtheilt habenden
und dem Kammergericht haben. So ist unerlaubt.
mit