Volltext : Vieri, Francesco: Trattato ... nel qvale si contengono i primi tre libri delle metheore

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das  Urtheil  des  §  216  bei  versäumter  Berufungsfrist  ergangen,
des
ist  der  Fall  der  Anfechtung  des  V.  U.  durch  Anschließung  seitens
Säumigen  in  dem  höchst  unwahrscheinlichen  Falle  denkbar,  daß  der
Gegner  sich  an  jene  mit  dem  Wiedereinsetzungsgesuch  verbundene  Berufung ¬
  angeschlossen  und  nun,  weil  nach  §  483'  wegen  Verwerfung
der  Berufung  als  unzulässig  (§  216)  die  Anschließung  ihre  Wirkung
verliert,  die  natürlich  aussichtslose  Revision  einlegt,  welcher  der  Säumige ¬
  sich  anschließt,  oder  in  dem  noch  unwahrscheinlichern  Fall,  daß
beide  Wiedereinsetzung  gegen  die  Versäumung  der  Berufungsfrist  begehrt, ¬
  im  nämlichen  Termin  das  Gesuch  des  Einen  kontradiktorisch,
das  des  Andern  durch  V.  U.  (§  216)  verworfen  worden  und  der
Eine  Revision  einlegt,  welcher  der  Andre  sich  anschließt.  Aber  hier
ist  nur  von  Anschließung  an  die  Revision,  nicht  an  die  Berufung,
die  Rede.
Hat  der  Säumige  nach  §  474"  Berufung  eingelegt,  so  ist  nicht
ersichtlich,  welche  Abänderungen  des  Urtheils  der  Erschienene  mittelst
der  Anschließung  beantragen  könnte.
§  53.
2.  Als  Anfechtungsmittel  gegen  das  Versäumnißzwischenurtheil. ¬

Das  V.  Z.  U.  wird  außer  den  Fällen  der  §§  217,  430  ein
seltenes  prozessuales  Ereigniß  sein,  wenn  man,  wie  hier  und  in  der
Praxis  geschieht,  den  §  312½  auf  den  Fall  beschränkt,  daß  ein  Termin ¬
  lediglich  zur  Verhandlung  über  den  Zwischenstreit  bestimmt  ist,
welcher  sich  bei  der  Verhandlung  vor  dem  beauftragten  oder  ersuchten
Richter  erhoben  hat  (S.  o.  S.  142  ff.).  Dies  soll  hervorgehoben
werden  gegen  Fehlschlüsse,  welche  abweichende  Meinungen  aus  der
unrichtigen  weitern  Ausdehnung  des  §  312"  ziehen.')  Selbstständig
mit  Berufung  anfechtbar  ist  das  V.  Z.  U.  nicht  (§  472;  E.  13,
S.  398).  Von  der  säumigen  Partei  kann  es  regelmäßig  (Ausnahmen
§§  216,  310)  nur  mit  Einspruch  angefochten  werden.  Für  diese  ist
es  also,  wenn  der  Einspruch  versäumt  ist,  unanfechtbar  geworden.
Denn  das  Gesetz  gewährt  gegen  die  nämliche  Entscheidung  derselben
Partei  nicht  zwei  Anfechtungsmittel.  Wo  der  Einspruch  statthaft  ist,
bleibt  die  Berufung  ausgeschlossen  und  umgekehrt  (§  303,  vergl.  mit
§  474';  §§  216,  310  vergl.  mit  §  474.—  Seuffert  §  474  N.  3)
Legt  die  im  Zwischenstreit  säumige  Partei  gegen  das  Endurtheil
Berufung  ein,  so  bewirkt  dies  nicht,  daß  das  V.  Z.  U.  vom  Berufungsgericht ¬
  nach  §  473  abgeändert  wird.  Es  kann  das  V.  E.  U.  nicht  der
Kognition  des  Berufungsgerichts  durch  den  Säumigen  unterworfen
werden,  um  so  weniger  das  V.  Z.  U.  Denn  das  Z.  U.  überhaupt
*)  Vergl.  Barazetti,  Berufung  und  Beschwerde  S.  29,  30.
            
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