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das Urtheil des § 216 bei versäumter Berufungsfrist ergangen,
des
ist der Fall der Anfechtung des V. U. durch Anschließung seitens
Säumigen in dem höchst unwahrscheinlichen Falle denkbar, daß der
Gegner sich an jene mit dem Wiedereinsetzungsgesuch verbundene Berufung ¬
angeschlossen und nun, weil nach § 483' wegen Verwerfung
der Berufung als unzulässig (§ 216) die Anschließung ihre Wirkung
verliert, die natürlich aussichtslose Revision einlegt, welcher der Säumige ¬
sich anschließt, oder in dem noch unwahrscheinlichern Fall, daß
beide Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Berufungsfrist begehrt, ¬
im nämlichen Termin das Gesuch des Einen kontradiktorisch,
das des Andern durch V. U. (§ 216) verworfen worden und der
Eine Revision einlegt, welcher der Andre sich anschließt. Aber hier
ist nur von Anschließung an die Revision, nicht an die Berufung,
die Rede.
Hat der Säumige nach § 474" Berufung eingelegt, so ist nicht
ersichtlich, welche Abänderungen des Urtheils der Erschienene mittelst
der Anschließung beantragen könnte.
§ 53.
2. Als Anfechtungsmittel gegen das Versäumnißzwischenurtheil. ¬
Das V. Z. U. wird außer den Fällen der §§ 217, 430 ein
seltenes prozessuales Ereigniß sein, wenn man, wie hier und in der
Praxis geschieht, den § 312½ auf den Fall beschränkt, daß ein Termin ¬
lediglich zur Verhandlung über den Zwischenstreit bestimmt ist,
welcher sich bei der Verhandlung vor dem beauftragten oder ersuchten
Richter erhoben hat (S. o. S. 142 ff.). Dies soll hervorgehoben
werden gegen Fehlschlüsse, welche abweichende Meinungen aus der
unrichtigen weitern Ausdehnung des § 312" ziehen.') Selbstständig
mit Berufung anfechtbar ist das V. Z. U. nicht (§ 472; E. 13,
S. 398). Von der säumigen Partei kann es regelmäßig (Ausnahmen
§§ 216, 310) nur mit Einspruch angefochten werden. Für diese ist
es also, wenn der Einspruch versäumt ist, unanfechtbar geworden.
Denn das Gesetz gewährt gegen die nämliche Entscheidung derselben
Partei nicht zwei Anfechtungsmittel. Wo der Einspruch statthaft ist,
bleibt die Berufung ausgeschlossen und umgekehrt (§ 303, vergl. mit
§ 474'; §§ 216, 310 vergl. mit § 474.— Seuffert § 474 N. 3)
Legt die im Zwischenstreit säumige Partei gegen das Endurtheil
Berufung ein, so bewirkt dies nicht, daß das V. Z. U. vom Berufungsgericht ¬
nach § 473 abgeändert wird. Es kann das V. E. U. nicht der
Kognition des Berufungsgerichts durch den Säumigen unterworfen
werden, um so weniger das V. Z. U. Denn das Z. U. überhaupt
*) Vergl. Barazetti, Berufung und Beschwerde S. 29, 30.