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b) als boni mores und utilitas, wenn eine Mitwirkung
anderer Elemente zwar zutrifft, das Ziel der Sittlichkeit
jedoch beiden gemein ist.
In der ersten Klasse befaßt das strenge Recht im
Buchstaben den Gegensatz zur aequitas als Vermittlerin,
um für einen strengen Rechtszustand eine versöhnende Umgestaltung ¬
herbeizuführen, wie dies bei den Römern durch
die edicta magistratuum geschah.
In der zweiten Klasse deuten die boni mores auf
Beachtung sittlicher Zwecke außerhalb dem Rechtsgebiete;
die utilitas ist aber eine doppelte, nämlich die Beachtung
des Interesse des Staats (publica), oder sie äußert sich
als Sorge für das Wohl Einzelner, z. B. durch Schutz
eines Minorennen, oder durch Hebung des Verkehrs,
(ratio utilitatis). In der ersten Klasse läßt sich das Recht,
es mag im strictum jus oder in der aequitas wurzeln,
mit' dem generellen Namen regelmäßiges Recht oder
jus commune bezeichnen, während das durch die ulilitas
modifizirte Recht von Einigen anomalisches, von den
Römern aber jus singulare oder auch privilegium ge
nannt ward.
§. 2.
Von den vorhin gedachten drei Wegen, auf welchen
das Recht im Bewußtsein des Menschen zum Dasein kommt,
lassen sich zwei Hauptwege bilden, nämlich der übernatürliche ¬
Weg der Offenbarung (göttliches Recht), oder der
natürliche Weg (menschliches Recht), bei welchem letztern
der Schöpfer zwar nicht unmittelbar wirkt, auf welchem
das dem Menschen eingeborne Rechtsbewußtsein jedoch
kraft göttlicher Anordnung in einem fortwährenden Entwickelungsprocesse ¬
fortschreitet, ähnlich der Erscheinung,
wornach die Sprache sich fortbildet. Die Glieder eines
Volkes sind, wie sie durch Religion und Sprache verbunden ¬
sind, auch ähnlich durch ein gemeinsames Rechtsbewußtsein ¬
verbunden.
Der Volksgeist wird auf diese Weise die Quelle