( 200 y
verloren. Wie ist das abzuwenden? Mir ist
eu» Fall bekannt, wo ein geschickter Advocat,
wegen einer sehr bedeutenden Schadens- Forde-
rung an einen reichen, aber alten Mann, aus
dem Grunde zu einer ganz unangemessenen Ver-
gleiche - Summe gerathen hatte , weit sich vor-
auofthen ließ, daß der alte Mann in kurzer Zeit
sterben würde und dessen beide Kinder noch vor
dem Ende des Processes das väterliche Vermö-
gen würden durch^ebracht haben.
§. 8-
Es ist dem Zufall und der Willkühr des
Schuloners überlassen, wieviel und welche Per-
sonen seine Erben seyn sollen. Die Erben haben
mehrere Mittel sich in Rücksicht der Schulden
ihres Erblassers zu sichern. Sie können die
Erbschaft auvschlagen; sie können die Erbschaft
cum jure deliberandi amteten; Iustinian gab
ihnen noch das beneficium inventarii.
Es wäre offenbar eine Lücke im Rechte,
wenn der Gläubiger des Erblassers unabwendr
lich, statt fernes leicht zu belangenden ursprüng-
lichen Schuldners, dessen durch Entfernung oder
persönliche Verhältnisse schwer zu belangenden
Erben; statt seines hinreichend bemittelten ur-
sprünglichen Schuldners, dessen unsichern Erben;
statt