184 Siebente Erört. Bedeutung der Einträge in die Gerichtsbücher,
Streitet also da, wo keine Güterbücher bestehen, gegenüber von dem
Eigenthümer, der sein Recht nicht gewahrt hat, für den aus jenen
offentlichen Urkunden als berechtigt Erscheinenden dieselbe Vermuthung, ¬
welche nach Art. 57 des Pfandgesetzes da, wo Güterbücher ¬
bestehen, für den in denselben Eingetragenen streitet?
Darüber hätte sich der Art. 58 bestimmt äußern sollen. Allein
er sagt darüber kein Wort, enthält auch nicht die geringste Hindeutung ¬
auf Lösung der Frage, und hätte man blos den Art. 58;
so mußte man unzweifelhaft das Gegentheil annehmen, eben
weil er nirgends eine solche Vermuthung ausspricht oder auch
nur andeutet, ja nach seiner Fassung, wenn man sie wörtlich
auslegt, angenommen werden müßte, daß eine auf solche öffentliche ¬
Urkunden gestützte Verpfändung nur dann gültig ist, wenn
aus ihnen wirklich das Eigenthumsrecht des Verpfänders
nachgewiesen worden ist.
Allein aus anderen Stellen, namentlich aus dem Art. 67
des Pfandgesetzes und aus dem oben angeführten Rescripte ergibt ¬
sich, daß da, wo keine Güterbücher bestehen, ihre Stelle
durch die oben bezeichneten öffentlichen Urkunden vertreten
werden soll. Dieß kann doch wohl nur so viel heißen: es soll
an solchen Orten von jenen Urkunden Dasselbe gelten, was an
den Orten, wo Güterbücher bestehen, von den Güterbüchern gilt;
und daß man von dieser Unterstellung bei der Pfandgesetzgebung
ausging, wird auch noch bestätigt durch den Art. 15 des Pfandentwicklungsgesetzes, ¬
welcher in Beziehung auf die Präsumtion
des Art. 57 des Pfandgesetzes da, wo keine Güterbücher bestehen.
jene Urkunden den Güterbüchern ganz gleich setzt.
Hiernach gilt also da, wo keine Güterbücher bestehen, ¬
von den bezeichneten öffentlichen Urkunden Dasselbe, was
vom Güterbuche gilt, d. h. wer nach ihnen als Eigenthümer der
zu verpfändenden Sache (im weiteren Sinne des Pfandgesetzes)
erscheint, gilt gegen denjenigen besser Berechtigten, der sein Recht
nicht gewahrt hat, unbedingt als Eigenthümer, so daß das
von ihm bestellte Pfandrecht gültig und unbedingt verfolgbar ist,
sollte auch nicht er, sondern ein Dritter, der sein Recht nicht gewahrt ¬
hatte, zur Zeit der Verpfändung Eigenthümer der Sache
gewesen seyn.