Volltext : Erörterungen aus dem römischen, deutschen und württembergischen Privatrechte (1)

184  Siebente  Erört.  Bedeutung  der  Einträge  in  die  Gerichtsbücher,
Streitet  also  da,  wo  keine  Güterbücher  bestehen,  gegenüber  von  dem
Eigenthümer,  der  sein  Recht  nicht  gewahrt  hat,  für  den  aus  jenen
offentlichen  Urkunden  als  berechtigt  Erscheinenden  dieselbe  Vermuthung, ¬
  welche  nach  Art.  57  des  Pfandgesetzes  da,  wo  Güterbücher ¬
  bestehen,  für  den  in  denselben  Eingetragenen  streitet?
Darüber  hätte  sich  der  Art.  58  bestimmt  äußern  sollen.  Allein
er  sagt  darüber  kein  Wort,  enthält  auch  nicht  die  geringste  Hindeutung ¬
  auf  Lösung  der  Frage,  und  hätte  man  blos  den  Art.  58;
so  mußte  man  unzweifelhaft  das  Gegentheil  annehmen,  eben
weil  er  nirgends  eine  solche  Vermuthung  ausspricht  oder  auch
nur  andeutet,  ja  nach  seiner  Fassung,  wenn  man  sie  wörtlich
auslegt,  angenommen  werden  müßte,  daß  eine  auf  solche  öffentliche ¬
  Urkunden  gestützte  Verpfändung  nur  dann  gültig  ist,  wenn
aus  ihnen  wirklich  das  Eigenthumsrecht  des  Verpfänders
nachgewiesen  worden  ist.
Allein  aus  anderen  Stellen,  namentlich  aus  dem  Art.  67
des  Pfandgesetzes  und  aus  dem  oben  angeführten  Rescripte  ergibt ¬
  sich,  daß  da,  wo  keine  Güterbücher  bestehen,  ihre  Stelle
durch  die  oben  bezeichneten  öffentlichen  Urkunden  vertreten
werden  soll.  Dieß  kann  doch  wohl  nur  so  viel  heißen:  es  soll
an  solchen  Orten  von  jenen  Urkunden  Dasselbe  gelten,  was  an
den  Orten,  wo  Güterbücher  bestehen,  von  den  Güterbüchern  gilt;
und  daß  man  von  dieser  Unterstellung  bei  der  Pfandgesetzgebung
ausging,  wird  auch  noch  bestätigt  durch  den  Art.  15  des  Pfandentwicklungsgesetzes, ¬
  welcher  in  Beziehung  auf  die  Präsumtion
des  Art.  57  des  Pfandgesetzes  da,  wo  keine  Güterbücher  bestehen.
jene  Urkunden  den  Güterbüchern  ganz  gleich  setzt.
Hiernach  gilt  also  da,  wo  keine  Güterbücher  bestehen, ¬
  von  den  bezeichneten  öffentlichen  Urkunden  Dasselbe,  was
vom  Güterbuche  gilt,  d.  h.  wer  nach  ihnen  als  Eigenthümer  der
zu  verpfändenden  Sache  (im  weiteren  Sinne  des  Pfandgesetzes)
erscheint,  gilt  gegen  denjenigen  besser  Berechtigten,  der  sein  Recht
nicht  gewahrt  hat,  unbedingt  als  Eigenthümer,  so  daß  das
von  ihm  bestellte  Pfandrecht  gültig  und  unbedingt  verfolgbar  ist,
sollte  auch  nicht  er,  sondern  ein  Dritter,  der  sein  Recht  nicht  gewahrt ¬
  hatte,  zur  Zeit  der  Verpfändung  Eigenthümer  der  Sache
gewesen  seyn.
            
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