Volltext : Archiv für bürgerliches Recht (Bd. 32 (1908))

Rechtssubjekt und Rechtszweck.

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des Staats und anderer öffentlicher Korporationen (nach dem Ausdruck
der Römer: „pecunia populi", Laband, Deutsches Staatsr. II § 113:
„Finanzvermögen") ist zu unterscheiden:
3. Jenes Vermögen der öffentlichen Körperschaften, das aus-
schließlich für die Zwecke eines öffentlichen Dienstes in Beschlag ge-
nommen ist (ro8 publicae im engsten Sinne des Wortes, nach Laband:
Verwaltungsvermögen). Hierher gehören die Rechte an jenen Sachen,
deren ausschließliche Bestimmung es ist, als Mittel zu einer gewissen
staatlichen oder sonstigen öffentlichen körperschaftlichen Funktion zu
dienen, wie z. B. die Amtsgebäude (staatliche Kasernen, Gefängnisse,
Festungen, usw.), deren bewegliche Einrichtung: Geschütze, Gewehre und
sonstiges Kriegsmaterial, das mobile Inventar der Amtsgebäude usw.
Die Eigentumsrechte an diesen Sachen gehören nicht in jenes „all-
gemeine Vermögen", von welchem wir 8u1> 2 gesprochen haben. Ebenso-
wenig gehören dahin auch jene übrigen, zugunsten der genannten öffent-
lichen Körperschaften bestehenden Rechte, die im unmittelbaren Dienste
irgend einer öffentlichen Funktion erwähnter Art stehen, wie z. B.
wenn der Staat oder die Gemeinde die Servitut oder das Mietrecht
zur Leitung eines öffentlichen Kanals erwirbt. Die an diesen Sachen
bestehenden Eigentumsrechte, das in dem Beispiele erwähnte Servituts-
oder Mietrecht unterscheiden sich von den, im allgemeinen Vermögen
(Finanzvermögen) der öffentlichen Korporationen begriffenen Rechten
dadurch, daß die letzteren jedem Zwecke der öffentlichen Korporation,
und zwar mittelbar dienen, indem die aus ihnen gezogenen Einkünfte
oder der für sie erreichte Erlös das Geldbedürfnis der öffentlichen
Körperschaft deckt, während die jetzt erwähnten Rechte einem gewissen
Zwecke, nämlich der Erfüllung einer öffentlichen Funktion, unmittelbar
dienen, indem sie direkt jenes wirtschaftliche Gut sichern, das zu jenem
Zwecke vonnöten ist. Ohne diese Güter können Staat, Gemeinde,
Kirche ihre Funktionen nicht ausführen; nicht der Staat ohne Be-
festigungen, Kriegsausrüstung, Amtsgebäude, nicht die Gemeinde ohne
Gemeindehaus, nicht die Kirche ohne Gotteshaus. Eben deshalb sind
diese Güter rechtlich direkt an ihre Zwecke gebunden. Die öffentliche
Körperschaft kann über sie, insolange die Zweckbestimmung durch einen
von öffentlichrechtlichen Garantien abhängigen Beschluß der zuständigen
Behörde nicht aufgehoben ist, zugunsten eines andern Zwecks nicht
verfügen: sie kann die Kaserne, solange die Behörde deren Bestimmung

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