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die Vortheile des zur Verjährung qualificirten Besitzes
berufte, aber diesen Besitz selbst nicht insbesondere von
sich selbst darthäte, sondern nur die Data zu dem Urtheile =
gäbe, daß die, in Frage stehende, Besitzart etwas von
Andern Ausgeübtes und Gewöhnliches sey, der würde
den fehlerhaften Schluß von der Möglichkeit auf die
Wirklichkeit machen, und seines Zwecks verfehlen. Eben
so wenig würde der zum Ziele gelangen, welcher seinen,
zur Verjährung qualificirten, Besitz ex consuetudine
vertheidigen wollte, und weiter nichts, als das Factum
seines selbst=eigenen Besitzes bewiese; denn dieser
würde den eben so grundlosen Schluß von dem, was da
ist, auf dasjenige, was seyn soll und seyn darf, geltend
zu machen suchen. — In dem Falle, da sich Jemand
/ versus me possessorium summarissimum instituere, ut
„,porro retineam? Quid si medicus ita agat: Jch befinde
„mich seit ein, zwey, drey und mehreren Jahren in ruhigem
„Besitze, daß Beklagter, so oft er krank geworden, mich ru„fen =
und sich von mir heilen lassen; Nachdem er aber mich
„neulich in diesem Besitze dadurch gekränket, daß er einen an„dern =
Arzt angenommen, so bitte so lange, bis Beklagter in
„Possessorio Ordinario oder Petitorio ein anderes ausge„führt, =
mich zu schützen, und demselben bey 20 Thlr. Strafe
„alle fernere Beeinträchtigungen zu untersagen. Sentio, actio„nem -
non tenere, sed sentio tantum, nec, si vel mor„tem -
mineris, possum dicere quare? Tu, si sapis, ra„tiones -
decidendi suggere." — Jst es wahr, was oben
gesagt worden ist, daß man eine Person nicht, gleich einer
Sache, physisch inne haben kann; so kann auch die Auflösung
der von Hommeln zur Entscheidung aufgestellten quaestio
inexplicabilis keine Schwierigkeit haben.