20. Sept. 1858.
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In dem Monat, der auf die Ausführung der Arbeiten folgt,
muß er im Bureau des Ingenieurs einen Plan mit eingeschriebenen ¬
Maaßen niederlegen, der genau die Lage der Kanäle und
ihrer sämmtlichen Verzweigungen nach dem Maßstabe von 1: 200
angiebt.
Der Bauherr oder sein Vertreter hat jederzeit die in Kraft
stehenden Verwaltungs= oder Polizei=Verordnungen zu befolgen.
ist auf einfache Verordnung hin gehalten, die zur Herstellung
des Abschlusses unternommenen Arbeiten besichtigen zu lassen oder
diesen Abschluß zu unterbrechen.
Wenn es die Verwaltung aus polizeilichen oder Gesundheits=Rüchsichten ¬
für nöthig erachtet, so ist er außerdem gehalten
die Gräben über den ihm zu bezeichnenden Kanälen zu öffnen
und sodann den Weg wiederherzustellen, ohne eine Entschädigung
dafür verlangen zu können.
Die Verwaltung behält übrigens das Recht, die Lage der
Kanäle ändern oder sogar sie beseitigen zu lassen, nach Maßgabe
der Bestimmungen der nachstehenden Artikel 38 und 39*).
Zuleitungsröhren für Wasser oder Gas.
Art. 29. Die Röhren zur Zuleitung des Wassers oder
Gases müssen immer wenigstens 0,60 Meter tief gelegt werden.
Bestimmungen über Kanäle, welche in einen unter ¬
dem öffentlichen Wege liegenden AbzugsKanal ¬
ausmünden.
Art. 30. Soll das Wasser aus einem an der Straße
liegenden Besitzthum in einen unter dem öffentlichen Wege liegenden ¬
Abzugskanal geleitet werden, so muß dies direkt durch
einen Kanal geschehen, dessen Material und Konstruktionsart durch
den Ermächtigungsbeschluß angegeben werden.
Die Durchbrechung des Mauerwerks der Kanal=Seitenwand
darf nur genau die unentbehrliche Weite haben. Das Einmauern
muß sorgfältig mit Cement oder gutem Wassermörtel geschehen.
Der Kanal muß an seiner Einmündungsstelle im Innern
des Gebäudes mit einem Becken nebst Gitter versehen sein, um
den Durchfluß des Unraths zu verhindern.
Es ist unterfagt, in die Entwässerungs=Leitung irgend eine
Flüssigkeit hineinzuleiten, welche die Reinlichkeit beeinträchtigen
oder der Wasserleitung selber schaden könnte.
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*) Im Oberrhein „39 und 40“.