Full text : Förtsch, Richard: Elsass-lothringisches Baurecht

20.  Sept.  1858.
278
In  dem  Monat,  der  auf  die  Ausführung  der  Arbeiten  folgt,
muß  er  im  Bureau  des  Ingenieurs  einen  Plan  mit  eingeschriebenen ¬
  Maaßen  niederlegen,  der  genau  die  Lage  der  Kanäle  und
ihrer  sämmtlichen  Verzweigungen  nach  dem  Maßstabe  von  1:  200
angiebt.
Der  Bauherr  oder  sein  Vertreter  hat  jederzeit  die  in  Kraft
stehenden  Verwaltungs=  oder  Polizei=Verordnungen  zu  befolgen.
ist  auf  einfache  Verordnung  hin  gehalten,  die  zur  Herstellung
des  Abschlusses  unternommenen  Arbeiten  besichtigen  zu  lassen  oder
diesen  Abschluß  zu  unterbrechen.
Wenn  es  die  Verwaltung  aus  polizeilichen  oder  Gesundheits=Rüchsichten ¬
  für  nöthig  erachtet,  so  ist  er  außerdem  gehalten
die  Gräben  über  den  ihm  zu  bezeichnenden  Kanälen  zu  öffnen
und  sodann  den  Weg  wiederherzustellen,  ohne  eine  Entschädigung
dafür  verlangen  zu  können.
Die  Verwaltung  behält  übrigens  das  Recht,  die  Lage  der
Kanäle  ändern  oder  sogar  sie  beseitigen  zu  lassen,  nach  Maßgabe
der  Bestimmungen  der  nachstehenden  Artikel  38  und  39*).
Zuleitungsröhren  für  Wasser  oder  Gas.
Art.  29.  Die  Röhren  zur  Zuleitung  des  Wassers  oder
Gases  müssen  immer  wenigstens  0,60  Meter  tief  gelegt  werden.
Bestimmungen  über  Kanäle,  welche  in  einen  unter ¬
  dem  öffentlichen  Wege  liegenden  AbzugsKanal ¬
  ausmünden.
Art.  30.  Soll  das  Wasser  aus  einem  an  der  Straße
liegenden  Besitzthum  in  einen  unter  dem  öffentlichen  Wege  liegenden ¬
  Abzugskanal  geleitet  werden,  so  muß  dies  direkt  durch
einen  Kanal  geschehen,  dessen  Material  und  Konstruktionsart  durch
den  Ermächtigungsbeschluß  angegeben  werden.
Die  Durchbrechung  des  Mauerwerks  der  Kanal=Seitenwand
darf  nur  genau  die  unentbehrliche  Weite  haben.  Das  Einmauern
muß  sorgfältig  mit  Cement  oder  gutem  Wassermörtel  geschehen.
Der  Kanal  muß  an  seiner  Einmündungsstelle  im  Innern
des  Gebäudes  mit  einem  Becken  nebst  Gitter  versehen  sein,  um
den  Durchfluß  des  Unraths  zu  verhindern.
Es  ist  unterfagt,  in  die  Entwässerungs=Leitung  irgend  eine
Flüssigkeit  hineinzuleiten,  welche  die  Reinlichkeit  beeinträchtigen
oder  der  Wasserleitung  selber  schaden  könnte.
—
*)  Im  Oberrhein  „39  und  40“.
            
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