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von den beiden Robrahne zum Zwecke des Wegsetzens befrachtet -
worden seyn soll. Nicht von dem Inkulpaten sondern -
von dessen Bruder will Keibel gehört haben, daß
über die Wegsetzung mit dem Schiffer eine Verabredung
Statt gefunden habe. Kein einziges specielles Factum der
thätigen Theilnahme wird gegen den Inkulpaten denunciiret. -
Dagegen ist von ihm eingestanden worden, daß er
die in dem Schiffe verladenen Waaren über ihren Werth
habe versichern lassen; eine nach den in dem Vorhergehenden -
aufgestellten Grundsätzen allerdings strafbare Handlung.
Wenn Inkulpat sein früheres darüber abgelegtes Bekenntniß -
in der Folge abändert; so ist der Widerruf nur scheinbar, -
indem er auch nach seiner letzteren Angabe einräumt,
daß die verladenen Waaren weit über ihren Werth versichert -
worden, und diese höhere Versicherung mit der Hofnung -
des aus dem Verkauf zu ziehenden Gewinns zu
rechtfertigen sucht. Es kommt also lediglich auf die Ausmittelung -
desjenigen Quanti an, um welches die Versicherungssumme -
den Werth der verladenen Waaren übersteigt.
Nach der ersten Angabe des Inkulpaten, wollte er 1700
bis 2000 Thlr. verdienen, nach der letzten sollte der Gewinn -
nur 1000 Thlr. betragen. Die zu den Akten gekommenen -
Briefe und Rechnungen geben außer dem Copierbuche -
des Inkulpaten darüber nähere Auskunft. Nach
der Behauptung des Inkulpaten sind bei der Berliner Assekuranzkompagnie -
4 Fässer Pigment, 1 Faß Ingwer und
10 Fässer Rosinen mit 1000 Thlr. versichert worden. Die
Assekuranzkompagnie räumt solches in ihrer schriftlichen
Beantwortung der von dem Inkulpaten wider sie angestellten -
Klage ein. Es frägt sich vor allen Dingen, ob
diese Waaren verladen worden. Nach der Rechnung der
Kaufleute Robrahn und Hildebrandt in Hamburg ist eine
Verladung von 10 Faß Rosinen in dem Schiffe des Kund¬Staatsbibliothek -
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zu Berlin