60
§. 313.
Wiederkaufs (1068), Rückkaufs (1071) oder Vorkaufs (§. 1072)64) nicht
als Vorvertrag zu behandeln 63);
c) wenn sich die Verabredung kraft gesetzlicher Bestimmung als ein
unfertiges Geschäft darstellt. Darum ist, wenn das Gesetz zur Perfection 66)
des Hauptvertrags die Schrift= oder eine andere Form fordert“?), und
ebenso, wenn sich die Parteien ausdrücklich zu einem schriftlichen Vertrage
verabredet haben (§ 884 b. G. B.), die erzielte mündliche Verständigung
nicht als Vorvertrag zu behandeln.6s
2) Eine andere Art präparatorischer Verträge mit bindender Kraft
ist die deutschrechtliche *9) Punctation, d. i. die einstweilige schriftliche
Abfassung von in den wesentlichen Punkten ihres Inhalts zu Stande ge
kommenen Verträgen, welche aber noch erst in einer besonderen Form zum
Abschluss kommen sollen.**) Sie ist, wenn diese Form lediglich die Schrift
form ist, in Bezug auf die in ihr enthaltenen Punkte bereits vollkommen
bindend (§. 885); besteht aber die fehlende Form in etwas Anderem
dann hat die Punctation keine größere Wirksamkeit, als der vollendete
schriftliche Vertrag ohne diese Form haben würde.**)
In gewissen Fällen wird eine Verpflichtung zum Abschlusse von Ver
trägen durch gesetzliche Vorschriften begründet.*3) So ist nach § 1257
röm. R. müssen die pacta adjecta in
seiner Vielgestaltigkeit juristisch unbrauch
continenti beigefügt sein, wenn sie als
bar, das Deutsche G. B. (§. 154) hat
solche erscheinen und der Klage aus dem
ihn abgelehnt. Vorbild des §. 885
Hauptvertrage theilhaftig sein sollen.
b. G. B. war A. L. R. I 5 §. 120.
Keller §. 221 S. 433.
2) Puchta §. 251, Arndts §. 231.
64) Diese Nebenverträge erscheinen als
Es können noch hinzukommen sollen
Bestandtheile des Hauptvertrages und
Nebenpunkte und die bestimmte Form.
werden daher nicht nach §. 936 beur
Kommt es zur Ausfertigung des for
theilt. Vgl. Entsch. Sammlung XIII
mellen Vertrags nicht, und ist die nachzu
Nr. 5691.
holende Form lediglich die Schriftform,
65) Unger II S. 381 Note 11, Pfaff
so gelten in Betreff der Nebenpunkte die
S. 121.
sog. naturalia negotii (Gerber §. 163
88) Vgl. Endemann, Einführung §.106.
Note 5, Dernburg, Pr. Privatr.
62) Gerber §. 164, v. Schey S. 173
§. 106). Entsch. Sammlung VI Nr. 2970
Note 8. Vgl. Entsch. Sammlung XXVII
lässt in diesem Falle die mündlichen
Nr. 12828 und Entsch. v. 8. Juni 1898
Verabredungen gelten. Vgl. noch den
Amtl. Slg. Nr. 71. Der Vorvertrag
in Note 52 angef. Aufsatz des Prak
bedarf in diesem Falle der für die Giltig
tikers S. 151 ff.
keit des Hauptvertrages erforderlichen
4) Z. B. gerichtliche Bestätigung
Form.
(§§. 162, 174, 181, 865 b. G. B.), No
68) Thöl, Handelsrecht §§. 58, 60.
tariatsact (Ges. v. 25. Juli 1871 R. G. B.
Für deutschrechtlich erklärt das
Nr. 76)
Institut Keller S. 437. (Zu allgemein
*) In diesem Falle enthält eben die
drückt sich aus Gerber §. 163.) Wohl
Punctation nur Tractate; im ersteren
spricht auch L. 17. Cod. de fide instr.
aber kann auf Erfüllung des Geschäfts,
4. 21 von Punctationen („scheda“)
oder Nachtragung der Form geklagt
räumt ihnen aber für den Fall, als die
werden. Puchta §. 251, Arndts
Parteien sich ausdrücklich zu einem schrift
§. 231, Gerber §. 163, Dernburg
lichen Vertrage verabredet hatten, gar
a. a. O. Note 7.
keine rechtliche Bedeutung ein. Keller
73) Contrahierungszwang. Vgl. Wind
S. 436; Windscheid §. 310 a. E
scheid §. 388 Note 2, Dernburg,
findet den Begriff der Punctation, wegen
Pand. II § 10 Note 9, Pr. Privatrecht