Full text: System des österreichischen allgemeinen Privatrechts (2)

60 
§. 313. 
Wiederkaufs (1068), Rückkaufs (1071) oder Vorkaufs (§. 1072)64) nicht 
als Vorvertrag zu behandeln 63); 
c) wenn sich die Verabredung kraft gesetzlicher Bestimmung als ein 
unfertiges Geschäft darstellt. Darum ist, wenn das Gesetz zur Perfection 66) 
des Hauptvertrags die Schrift= oder eine andere Form fordert“?), und 
ebenso, wenn sich die Parteien ausdrücklich zu einem schriftlichen Vertrage 
verabredet haben (§ 884 b. G. B.), die erzielte mündliche Verständigung 
nicht als Vorvertrag zu behandeln.6s 
2) Eine andere Art präparatorischer Verträge mit bindender Kraft 
ist die deutschrechtliche *9) Punctation, d. i. die einstweilige schriftliche 
Abfassung von in den wesentlichen Punkten ihres Inhalts zu Stande ge 
kommenen Verträgen, welche aber noch erst in einer besonderen Form zum 
Abschluss kommen sollen.**) Sie ist, wenn diese Form lediglich die Schrift 
form ist, in Bezug auf die in ihr enthaltenen Punkte bereits vollkommen 
bindend (§. 885); besteht aber die fehlende Form in etwas Anderem 
dann hat die Punctation keine größere Wirksamkeit, als der vollendete 
schriftliche Vertrag ohne diese Form haben würde.**) 
In gewissen Fällen wird eine Verpflichtung zum Abschlusse von Ver 
trägen durch gesetzliche Vorschriften begründet.*3) So ist nach § 1257 
röm. R. müssen die pacta adjecta in 
seiner Vielgestaltigkeit juristisch unbrauch 
continenti beigefügt sein, wenn sie als 
bar, das Deutsche G. B. (§. 154) hat 
solche erscheinen und der Klage aus dem 
ihn abgelehnt. Vorbild des §. 885 
Hauptvertrage theilhaftig sein sollen. 
b. G. B. war A. L. R. I 5 §. 120. 
Keller §. 221 S. 433. 
2) Puchta §. 251, Arndts §. 231. 
64) Diese Nebenverträge erscheinen als 
Es können noch hinzukommen sollen 
Bestandtheile des Hauptvertrages und 
Nebenpunkte und die bestimmte Form. 
werden daher nicht nach §. 936 beur 
Kommt es zur Ausfertigung des for 
theilt. Vgl. Entsch. Sammlung XIII 
mellen Vertrags nicht, und ist die nachzu 
Nr. 5691. 
holende Form lediglich die Schriftform, 
65) Unger II S. 381 Note 11, Pfaff 
so gelten in Betreff der Nebenpunkte die 
S. 121. 
sog. naturalia negotii (Gerber §. 163 
88) Vgl. Endemann, Einführung §.106. 
Note 5, Dernburg, Pr. Privatr. 
62) Gerber §. 164, v. Schey S. 173 
§. 106). Entsch. Sammlung VI Nr. 2970 
Note 8. Vgl. Entsch. Sammlung XXVII 
lässt in diesem Falle die mündlichen 
Nr. 12828 und Entsch. v. 8. Juni 1898 
Verabredungen gelten. Vgl. noch den 
Amtl. Slg. Nr. 71. Der Vorvertrag 
in Note 52 angef. Aufsatz des Prak 
bedarf in diesem Falle der für die Giltig 
tikers S. 151 ff. 
keit des Hauptvertrages erforderlichen 
4) Z. B. gerichtliche Bestätigung 
Form. 
(§§. 162, 174, 181, 865 b. G. B.), No 
68) Thöl, Handelsrecht §§. 58, 60. 
tariatsact (Ges. v. 25. Juli 1871 R. G. B. 
Für deutschrechtlich erklärt das 
Nr. 76) 
Institut Keller S. 437. (Zu allgemein 
*) In diesem Falle enthält eben die 
drückt sich aus Gerber §. 163.) Wohl 
Punctation nur Tractate; im ersteren 
spricht auch L. 17. Cod. de fide instr. 
aber kann auf Erfüllung des Geschäfts, 
4. 21 von Punctationen („scheda“) 
oder Nachtragung der Form geklagt 
räumt ihnen aber für den Fall, als die 
werden. Puchta §. 251, Arndts 
Parteien sich ausdrücklich zu einem schrift 
§. 231, Gerber §. 163, Dernburg 
lichen Vertrage verabredet hatten, gar 
a. a. O. Note 7. 
keine rechtliche Bedeutung ein. Keller 
73) Contrahierungszwang. Vgl. Wind 
S. 436; Windscheid §. 310 a. E 
scheid §. 388 Note 2, Dernburg, 
findet den Begriff der Punctation, wegen 
Pand. II § 10 Note 9, Pr. Privatrecht
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.

powered by Goobi viewer