Volltext : Teucher, Wilhelm Siegmund: ¬Der Schuldthurmsproceß im Königreiche Sachsen

Von  den  Erfordernissen  des  Schuldthurmsprocesses.  53
sondern  daß  auch  der  Gläubiger  alle  ihm  bekannte  und
gelindere  rechtliche  Mittel,  zu  seiner  Befriedigung  zu
gelangen,  schon  vergebens  versucht  habe,  der  Schuldner
mag  nun  der  Flucht  verdächtig  seyn,  oder  nicht;  denn  selbst
dieser  Fall  hebt  diese  Erfordernisse  nicht  auf.  Es  muß
daher  der  Schuldner  schon  ausgeklagt  und  die  Hülfe
wider  ihn  vollstreckt  worden  seyn,  der  Gläubiger  aber
hierbei  seine  Befriedigung  ganz,  oder  zum  Theil  nicht
erhalten,  auch  sich  ergeben  haben,  daß  er  sie  nicht  sogleich ¬
  erhalten  könne,  oder,  daß  der  Schuldner,  wie
gesagt  zu  werden  pflegt,  excussus  sey  1).
Jene  Eigenschaften  der  Schuld  werden  rechtlich  vermuthet, ¬
  wenn  diese  gerichtliche  Verfügungen  wider  den
Schuldner  erfolgt  sind.  Eine  Ausnahme  hiervon  tritt
jedoch  dann  ein,  wenn  der  Schuldner  vor  Erhebung  des
Schuldthurmsprocesses,  oder  während  desselben  das  Gegentheil ¬
  einer,  oder  der  andern  jener  Eigenschaften  in  der
Widerklage,  oder  in  einer  besondern  Klage  ausführt  und
solches  in  einem  darauf  erschienenen  rechtskräftigen  Urthel
anerkannt  wird.  In  einem  solchen  Falle  ist  daher  nach
Verschiedenheit  der  Zeit,  wo  dieses  geschieht,  entweder  der
Schuldthurmsproceß  gleich  Anfangs  unzulässig,  oder  sogleich ¬
  damit  Anstand  zu  nehmen,  der  Schuldner  auch
dafern  er  schon  zum  Schuldthurme  verurtheilt  und  in  selbigen ¬
  gebracht  seyn  sollte,  unverzüglich  des  Arrestes  zu
entlassen,  weil  alsdann  der  Grund  und  der  Gegenstand
des  Schuldthurmsprocesses  ganz  wegfallen.  Zu  dieser
1)  Const.  22.  P.  II:  Torgauisches  Ausschreiben  vom
Jahre  1583.  Tit.  Von  denen,  die  mehr  aufborgen,
als  sie  zu  bezahlen  haben.  Erledig.  der  Landesgebrechen ¬
  vom  Jahre  1612.  §.  19.  Alte  Proceßordn.
Tit.  LII.  §.  1.
Schoenemaun  in  der  a.  Diss.  §.  20.  Carpzov  in
Iurispr.  for.  ad  Const.  22.  P.  II.  desin.  IV.  Dan.  Moller
im  angef.  Buche  ad  Const.  22.  P.  II.  p.  243.  Berlich
im  angef.  B.  Coucl.  XXVIII.  p  201.
            
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