Volltext : Wening-Ingenheim, Johann Nepomuk von: ¬Die Lehre vom Schadensersatze nach römischem Rechte

203
ihre  Wirkung  nicht  durch  ausdrückliche  oder  stillschweigende  Zurücknahme ¬
  wieder  verloren  haben  (fr.  32.  §.  1.  de  usuris.).  Auch
darf  keine  rechtmäßige  Ursache  der  geschehenen  Verzögerung  eristiren,
sonst  wird  die  Mahnung  nicht  wirksam.  fr.  105.  de  solut.  (46,
3)  fr.  91.  §.  1.  V.  O.  (45,  1.)  fr.  23.  fr.  21.  de  usuris.
Die  Rechtmäßigkeit  der  mora  debitoris  kann  darin  bestehen,  daß
sie  ihm  nicht  zugerechnet  werden  kann,  wenn  ihm  eine  gültige  Ein*) ¬
  Hier
rede  zusteht  und  er  bona  side  sich  in  den  Rechtsstreit  einläßt.
weis  auch  das  römische  Recht  nichts  von  einer  mora,  welche  durch
die  Litis  Contestatio  begründet  werden  soll.  Der  Grund  der
entgegengesetzten  Behauptung  liegt  vermuthlich  darin,  daß  man  sah,
mora  und  L.  C.  hätten  eine  Hauptwirkung  miteinander  gemein,
nämlich  die  zu  geschehende  Vergütung  der  Früchte,  weßwegen  man
also  gleich  auch  bei  der  L.  C.  die  mora  annahm  Jn  den  Gesetzen
stebt  dies  nicht.  Wir  bestättigen  unsre  Meinung  dadurch,  a)  daß  wir
uns  auf  den  Satz  beziehen,  der  Schuldner  sey  nicht  in  mora,  wenn
er  glaubt,  nicht  zur  Leistung  verbunden  zu  seyn.  fr.  5.  de  reb.
cred  (12,  1.)  fr.  12  u.  13.  depos.  (16,  3.)  fr.  42.  de  R.
J.  Damit  verträgt  sich  die  entgegengesetzte  Meinung  durchaus  nicht.
Der  Debitor  kann  sich  ja  in  diesem  Glauben  auf  die  Klage  einlassen
und  wird  also  eben  deßwegen  nicht  in  mora  seyn,  bis  nicht  res  judicata -
  vorliegt.  b)  Die  Hauptwirkung  der  mora  äußert  sich  darin,
daß  der  Morose  die  Gefahr  der  Sache  trägt,  eine  allgemeine  Regel
nach  fr.  23.  de  const.  pec.  (13,  5)  fr.  90.  de  her  pet.  (5,
3.)  fr.  15.  §.  2.  de  rei  vend.  (6.  1.)  Nun  sagen  aber  fr.  49.
proem.  de  her.  pet.  (5,  3.)  fr.  8.  de  re  judic.  (42,  1.)  u.
fr.  16.  proem.  de  rei  vend  (6,  1.)  ausdrücklich,  daß  mit  der
Einlassung  auf  die  Klage  diese  Wirkung  nicht  entstehe,  also  natürlich
auch  keine  mora  begründet  werde,  welche  doch  das  Tragen  der  Gefahr ¬
  in  sich  begriffe.  Alle  übrigen  dagegen  angeführten  Stellen  lassen ¬
  sich  leicht  damit  vereinigen,  wenn  man  nur  nicht,  wo  wegen  der
L.  C.  eine  Wirkung  aufgeführt  wird,  die  auch  der  mora  eigen  ist,
deßwegen  gleich  auf  das  Vorhandenseyn  der  mora  selbst  fälschlich
schließt.  Vergleicht  man  endlich  fr.  82.  §.  1.  de  V.  Obl.  (45,1.)
*)  Mühleubruch  a.  a.  O.  §.  355.  Folgt  ein  nachtheiliges  Erkenntniß,  so  treffen ¬
  ihn  wohl  die  später  eingetretnen  Folgen  der  mora.  fr.  88.  de  B.  J.
            
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.

powered by Goobi viewer