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ihre Wirkung nicht durch ausdrückliche oder stillschweigende Zurücknahme ¬
wieder verloren haben (fr. 32. §. 1. de usuris.). Auch
darf keine rechtmäßige Ursache der geschehenen Verzögerung eristiren,
sonst wird die Mahnung nicht wirksam. fr. 105. de solut. (46,
3) fr. 91. §. 1. V. O. (45, 1.) fr. 23. fr. 21. de usuris.
Die Rechtmäßigkeit der mora debitoris kann darin bestehen, daß
sie ihm nicht zugerechnet werden kann, wenn ihm eine gültige Ein*) ¬
Hier
rede zusteht und er bona side sich in den Rechtsstreit einläßt.
weis auch das römische Recht nichts von einer mora, welche durch
die Litis Contestatio begründet werden soll. Der Grund der
entgegengesetzten Behauptung liegt vermuthlich darin, daß man sah,
mora und L. C. hätten eine Hauptwirkung miteinander gemein,
nämlich die zu geschehende Vergütung der Früchte, weßwegen man
also gleich auch bei der L. C. die mora annahm Jn den Gesetzen
stebt dies nicht. Wir bestättigen unsre Meinung dadurch, a) daß wir
uns auf den Satz beziehen, der Schuldner sey nicht in mora, wenn
er glaubt, nicht zur Leistung verbunden zu seyn. fr. 5. de reb.
cred (12, 1.) fr. 12 u. 13. depos. (16, 3.) fr. 42. de R.
J. Damit verträgt sich die entgegengesetzte Meinung durchaus nicht.
Der Debitor kann sich ja in diesem Glauben auf die Klage einlassen
und wird also eben deßwegen nicht in mora seyn, bis nicht res judicata -
vorliegt. b) Die Hauptwirkung der mora äußert sich darin,
daß der Morose die Gefahr der Sache trägt, eine allgemeine Regel
nach fr. 23. de const. pec. (13, 5) fr. 90. de her pet. (5,
3.) fr. 15. §. 2. de rei vend. (6. 1.) Nun sagen aber fr. 49.
proem. de her. pet. (5, 3.) fr. 8. de re judic. (42, 1.) u.
fr. 16. proem. de rei vend (6, 1.) ausdrücklich, daß mit der
Einlassung auf die Klage diese Wirkung nicht entstehe, also natürlich
auch keine mora begründet werde, welche doch das Tragen der Gefahr ¬
in sich begriffe. Alle übrigen dagegen angeführten Stellen lassen ¬
sich leicht damit vereinigen, wenn man nur nicht, wo wegen der
L. C. eine Wirkung aufgeführt wird, die auch der mora eigen ist,
deßwegen gleich auf das Vorhandenseyn der mora selbst fälschlich
schließt. Vergleicht man endlich fr. 82. §. 1. de V. Obl. (45,1.)
*) Mühleubruch a. a. O. §. 355. Folgt ein nachtheiliges Erkenntniß, so treffen ¬
ihn wohl die später eingetretnen Folgen der mora. fr. 88. de B. J.