16.
Abhandlungen
16.1.
Weitere Beiträge zur Feststellung der heutigen Anwendbarkeit und zur Interpretation der in Teil II tit. 3, insbesondere in pos. 15 des sog. Landrechts der oberen Grafschaft Katzenelnbogen enthaltenen Bestimmungen
Ludwig, Rechtsanwalt in Darmstadt
VIII.
Weitere Beiträge zur Keststellung der heutigen
Anwendbarkeit und zur Interpretation der in
Theil II tit. 3, insbesondere in xo». 15 des
sog. Landrechts der oberen Krafschaft Katzen-
elnbogen enthaltenen Bestimmungen.
Von Herrn Rechtsanwalt Ludwig in Darm stadt.*)
Zn dem ersten Hefte des 15. Bands neue Folge deS
Archivs für praktische Rechtswissenschaft, Seite 32 und fol-
gende, ist eine von mir gefertigte Abhandlung erschienen.
Ich werde in Nachstehendem diese Abhandlung der Kürze
halber durch das Wort: „Beiträge* bezeichnen.
Diese (früheren) Beiträge beziehen sich vor Allem auf
die Frage:
ob nach dem in dem Umfange der ehemaligen Ober-
grafschaft Katzenelnbogen jetzt noch geltenden Jntestat-
erbrechte, dem überlebenden mit Kindern des verstor-
benen conjux concurrirenden Ehegatten ein auf das
in der bestandenen Ehe errungene Mobiliar-Ver-
mögen bezügliches Erbrecht (quoad dominium) zustehe?
Ich habe diese Frage in den Beiträgen verneint. Das
Großherzogliche Oberlandesgericht hat aber diese Frage später
— in Bezug auf die Stadt Darmstadt — in einem von
*) Wir erfüllen die traurige Pflicht, unseren Lesern den plötzlich
erfolgten Tod des allgemein hochgeschätzten Herrn Verfassers, der die
Korrektur nicht mehr besorgen konnte, anzuzeigen.
Die Redaktion.