Volltext : System des österreichischen allgemeinen Privatrechts (2)

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arbeitung  erhalten,  die  Risse  hatte  (vitiosas  rimas),  so  wird  er
nicht  verbindlich  gemacht,  wenn  das  Gefäß  während  der  Arbeit  zerspringt. ¬
  Würde  aber  diese  Ausnahme  auch  wohl  Statt  finden,  wofern ¬
  ohne  dies  Kontraktsverhältniß  sich  Jemand  an  die  Arbeit  gemacht ¬
  hätte?  fr.  30.  §.  2.  Locati  (19,  2.).  Wenn  die  Maulthiere ¬
  mehr  beladen  worden,  als  es  nach  dem  Kontrakte  erlaubt ¬
  war,  so  kann  auch  die  actio  L.  Aq.  eintreten.  Offenbar
also  nicht,  wenn  sie  so  beladen  waren,  wie  es  bedungen  war,  obgleich ¬
  dann  ein  Schaden  entsteht.  Natürlich,  in  diesem  Falle  hatte
der  Kontrahent  jure  gehandelt,  es  ist  also  kein  damnum  injuria
datum  vorhanden.  fr.  54.  §.  1  und  2.  de  adquir.  rer.  dom.
(41,  1.).  Nach  dieser  Stelle  muß  ein  bedeutenderes  Versehen  vorhanden ¬
  seyn,  damit  bei  einem  freien  Menschen,  der  Uns  bona  fide
dient,  die  actio  L  Aq.  begründet  werde,  als  bei  einem  extraneus;
und  doch  läßt  sich  kein  anderer  Grund  dabei  denken,  als  der,  daß
der  nobis  bona  fide  serviens  sich  seines  Rechtes  unsere  Sachen
zu  behandeln  bediente,  während  der  Andre  kein  solches  Recht  hat.
Darum  muß  der  Erste  milder  beurtheilt  werden,  der  Andre  so  streng,
wie  er  es  nach  seiner  offenbaren  injuria  verdient.  fr.  5.  §.  3.  ad
L.  Aq.  fr.  13.  §.  4.  Locati  (19,  2.).  Diese  Stellen  entbehren
jeder  richtigen  Deutung,  wenn  man  nicht  bedenkt,  daß  das  Kontraktsverhältniß ¬
  den  Standpunkt  ändert.  Denn  wie  ganz  anders
müßte  geurtheilt  werden,  wenn  ohne  ein  bestehendes  Obligationsverhältniß ¬
  diese  schädlichen  Handlungen  unternommen  worden  wären!
Daß  Julian,  ohngeachtet  er  im  fr.  5.  §.  3.  ad  L.  Aquil.  zweifelt, ¬
  doch  entschied,  daß  auch  die  actio  ex  locat  angestellt  werden
könne,  beweiset  fr.  13.  §.  4.  locat.,  und  der  Zusatz:  quia  levis
—  etc.  muß  also  als  Grund  seiner  Entscheidung  angesehen  werden.
§.  76.
In  Kontraktsverhältnissen  muß  also  in  Bezug  auf  das  Oben  §.
55.  a.  E.  Gesagte  unterschieden  werden,  ob  der  Kontrahent  innerhalb ¬
  den  Grenzen  seiner  nach  dem  Kontrakte  erlaubten  Thätigkeit
*)  v.  Löhr,  Beiträge  S.  76;  gleichviel  ist  es,  ob  man  tam  oder  tamen  liest.
Schömann,  Thl.  2.  S.  233.  Suarez  de  Mendoza  lib.  3.  cap.  6.  no.  2.  in
Meermann  t.  II.  p.  152.
            
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