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arbeitung erhalten, die Risse hatte (vitiosas rimas), so wird er
nicht verbindlich gemacht, wenn das Gefäß während der Arbeit zerspringt. ¬
Würde aber diese Ausnahme auch wohl Statt finden, wofern ¬
ohne dies Kontraktsverhältniß sich Jemand an die Arbeit gemacht ¬
hätte? fr. 30. §. 2. Locati (19, 2.). Wenn die Maulthiere ¬
mehr beladen worden, als es nach dem Kontrakte erlaubt ¬
war, so kann auch die actio L. Aq. eintreten. Offenbar
also nicht, wenn sie so beladen waren, wie es bedungen war, obgleich ¬
dann ein Schaden entsteht. Natürlich, in diesem Falle hatte
der Kontrahent jure gehandelt, es ist also kein damnum injuria
datum vorhanden. fr. 54. §. 1 und 2. de adquir. rer. dom.
(41, 1.). Nach dieser Stelle muß ein bedeutenderes Versehen vorhanden ¬
seyn, damit bei einem freien Menschen, der Uns bona fide
dient, die actio L Aq. begründet werde, als bei einem extraneus;
und doch läßt sich kein anderer Grund dabei denken, als der, daß
der nobis bona fide serviens sich seines Rechtes unsere Sachen
zu behandeln bediente, während der Andre kein solches Recht hat.
Darum muß der Erste milder beurtheilt werden, der Andre so streng,
wie er es nach seiner offenbaren injuria verdient. fr. 5. §. 3. ad
L. Aq. fr. 13. §. 4. Locati (19, 2.). Diese Stellen entbehren
jeder richtigen Deutung, wenn man nicht bedenkt, daß das Kontraktsverhältniß ¬
den Standpunkt ändert. Denn wie ganz anders
müßte geurtheilt werden, wenn ohne ein bestehendes Obligationsverhältniß ¬
diese schädlichen Handlungen unternommen worden wären!
Daß Julian, ohngeachtet er im fr. 5. §. 3. ad L. Aquil. zweifelt, ¬
doch entschied, daß auch die actio ex locat angestellt werden
könne, beweiset fr. 13. §. 4. locat., und der Zusatz: quia levis
— etc. muß also als Grund seiner Entscheidung angesehen werden.
§. 76.
In Kontraktsverhältnissen muß also in Bezug auf das Oben §.
55. a. E. Gesagte unterschieden werden, ob der Kontrahent innerhalb ¬
den Grenzen seiner nach dem Kontrakte erlaubten Thätigkeit
*) v. Löhr, Beiträge S. 76; gleichviel ist es, ob man tam oder tamen liest.
Schömann, Thl. 2. S. 233. Suarez de Mendoza lib. 3. cap. 6. no. 2. in
Meermann t. II. p. 152.