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weil der Haupttheil des Pretiums Geld ist, Merkmale
altdeutscher, schon vor Einführung der fremden Rechte
bestandener, Rechtsgewohnheiten sich zeigen, die, mit Sitten
und Lebensart unserer Landbewohner innig verbunden, sich
von unsern Vorältern bis jetzt fortvererbt haben und
wahrscheinlich noch von unsern späten Nachkommen werden
beobachtet werden, was namentlich nicht nur von dem
Ausgeding eines Altentheils, sondern auch von den Verabredungen ¬
gilt, wornach die abtretenden Aeltern über das
baare Pretium zum Besten ihrer übrigen Kinder Verfügungen ¬
treffen. Aber alles dieß ändert nichts an dem
Wesen des Geschäfts selbst. Daß namentlich die Bedingung ¬
eines Altentheils als Mehrung des Kaufpreises anzusehen, ¬
ergibt sich wohl schon aus der Annahme, daß das
den Auszüglern zustehende Vorzugsrecht im Concurs seinen
Grund in dem gesetzlichen Unterpfandsrecht rückständiger
Kaufgelder haben).
V
Fortsetzung.
Treten nun also die Erfordernisse zum Wesen eines
Kaufs nach römischem Recht ein, und ordnen die Particularrechte ¬
nichts anderes, warum sollten wir hier, da wir
einmal unter der Herrschaft jenes ursprünglich fremden
Rechts stehen, einer Anomalie uns schuldig machen,
und was mit unsern Altvordern selbst zu Grabe gegangen,
von den Todten aufwecken wollen? Das in Frage stehende
Geschäft kann allerdings kein Kauf seyn, so wenig als
„) (v. Trützschler's) Anweis. zu rechtl. Aufsätzen II. Thl. V
Hptabtheil. 3. Hptst. §. 5. S. 529. (IV. Ausg.)
Haubold's Lehrb. des Sächs. Privatrechts §. 463a.