Inhaltsverzeichnis : Puchta, Wolfgang Heinrich: Ueber die rechtliche Natur der bäuerlichen Gutsabtretung überhaupt und mit Altentheilsbestellung besonders

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weil  der  Haupttheil  des  Pretiums  Geld  ist,  Merkmale
altdeutscher,  schon  vor  Einführung  der  fremden  Rechte
bestandener,  Rechtsgewohnheiten  sich  zeigen,  die,  mit  Sitten
und  Lebensart  unserer  Landbewohner  innig  verbunden,  sich
von  unsern  Vorältern  bis  jetzt  fortvererbt  haben  und
wahrscheinlich  noch  von  unsern  späten  Nachkommen  werden
beobachtet  werden,  was  namentlich  nicht  nur  von  dem
Ausgeding  eines  Altentheils,  sondern  auch  von  den  Verabredungen ¬
  gilt,  wornach  die  abtretenden  Aeltern  über  das
baare  Pretium  zum  Besten  ihrer  übrigen  Kinder  Verfügungen ¬
  treffen.  Aber  alles  dieß  ändert  nichts  an  dem
Wesen  des  Geschäfts  selbst.  Daß  namentlich  die  Bedingung ¬
  eines  Altentheils  als  Mehrung  des  Kaufpreises  anzusehen, ¬
  ergibt  sich  wohl  schon  aus  der  Annahme,  daß  das
den  Auszüglern  zustehende  Vorzugsrecht  im  Concurs  seinen
Grund  in  dem  gesetzlichen  Unterpfandsrecht  rückständiger
Kaufgelder  haben).
V
Fortsetzung.
Treten  nun  also  die  Erfordernisse  zum  Wesen  eines
Kaufs  nach  römischem  Recht  ein,  und  ordnen  die  Particularrechte ¬
  nichts  anderes,  warum  sollten  wir  hier,  da  wir
einmal  unter  der  Herrschaft  jenes  ursprünglich  fremden
Rechts  stehen,  einer  Anomalie  uns  schuldig  machen,
und  was  mit  unsern  Altvordern  selbst  zu  Grabe  gegangen,
von  den  Todten  aufwecken  wollen?  Das  in  Frage  stehende
Geschäft  kann  allerdings  kein  Kauf  seyn,  so  wenig  als
„)  (v.  Trützschler's)  Anweis.  zu  rechtl.  Aufsätzen  II.  Thl.  V
Hptabtheil.  3.  Hptst.  §.  5.  S.  529.  (IV.  Ausg.)
Haubold's  Lehrb.  des  Sächs.  Privatrechts  §.  463a.
            
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