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Eine besondere Vorschrift bezüglich der örtlichen ¬
Zuständigkeit ist für die Fälle des § 1753 Abs.
2 des B. G. B. aufgestellt worden, wo der Antrag
nicht von den Parteien selbst, sondern vom Noter
oder vom Amtsgericht, vor dem der Annahmevertrag ¬
abgeschlossen wurde, im Auftrag der Parteien
oder einer derselben gestellt wird. Jn diesen Fällen
ist dasjenige Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk
der Annehmende zu der Zeit, da das Gericht oder der
Notar mit der Stellung des Antrages betraut wurde,
seinen Wohnsitz oder Aufenthalt hatte. (F. G. G.
§ 66 Abs. 1) *6).
Hervorzuheben ist, daß der Mangel der örtlichen ¬
Zuständigkeit die Bestätigung nicht nichtig
macht. (F. G. G. § 7). Eine Adoption ist also, vorausgesetzt, ¬
daß die übrigen gesetzlichen Erfordernisse
vorhanden sind, voll wirksam, auch wenn die Bestätigung ¬
von einem örtlich nicht zuständigen Gericht ¬
erteilt worden ist.
Die Vorschriften der §§ 65 und 66 des F. G. G.
finden gemäß § 189 des F. G. G. keine Anwendung,
wenn der Annehmende einer landesherrlichen Familie,
dem Fürstenhause Hohenzollern, den vormals regierenden ¬
Häusern von Hannover, Kurhessen und
Nassau, einer vormals reichsständisch gewesenen und
6). Ob diese Vorschrift lediglich für den Fall gilt, dass
der Annehmende vor der Bestätigung gestorben ist, oder generell
auf alle Fälle anzuwenden ist, in denen der Antrag nicht von den
Parteien resp. deren gesetzlichen Vertretern selbst, oder vom Gericht ¬
oder Notar gestellt wird, ist bestritten. Vgl. Schultze—Görlitz
S. 141. Mir scheint die zweite Ansicht, wonach die Vorschrift in
allen Fällen stattzufinden hat, die richtige zu sein. Denn im § 1753
Abs- 2 des B. G. B. ist nicht allein davon die Rede, dass die Bestätigung ¬
des Adoptionsvertrages nur nach dem Tode des Annehmenden ¬
erfolgen kann, wenn Gericht oder Notar mit der Einreichung ¬
des Antrages betraut wurden, sondern davon, dass überhaupt ¬
Notar oder Gericht mit dem Antrag betraut werden können.