Object : Thalberg, Jacob: ¬Die Adoption im heutigen deutschen Rechte

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Eine  besondere  Vorschrift  bezüglich  der  örtlichen ¬
  Zuständigkeit  ist  für  die  Fälle  des  §  1753  Abs.
2  des  B.  G.  B.  aufgestellt  worden,  wo  der  Antrag
nicht  von  den  Parteien  selbst,  sondern  vom  Noter
oder  vom  Amtsgericht,  vor  dem  der  Annahmevertrag ¬
  abgeschlossen  wurde,  im  Auftrag  der  Parteien
oder  einer  derselben  gestellt  wird.  Jn  diesen  Fällen
ist  dasjenige  Amtsgericht  zuständig,  in  dessen  Bezirk
der  Annehmende  zu  der  Zeit,  da  das  Gericht  oder  der
Notar  mit  der  Stellung  des  Antrages  betraut  wurde,
seinen  Wohnsitz  oder  Aufenthalt  hatte.  (F.  G.  G.
§  66  Abs.  1)  *6).
Hervorzuheben  ist,  daß  der  Mangel  der  örtlichen ¬
  Zuständigkeit  die  Bestätigung  nicht  nichtig
macht.  (F.  G.  G.  §  7).  Eine  Adoption  ist  also,  vorausgesetzt, ¬
  daß  die  übrigen  gesetzlichen  Erfordernisse
vorhanden  sind,  voll  wirksam,  auch  wenn  die  Bestätigung ¬
  von  einem  örtlich  nicht  zuständigen  Gericht ¬
  erteilt  worden  ist.
Die  Vorschriften  der  §§  65  und  66  des  F.  G.  G.
finden  gemäß  §  189  des  F.  G.  G.  keine  Anwendung,
wenn  der  Annehmende  einer  landesherrlichen  Familie,
dem  Fürstenhause  Hohenzollern,  den  vormals  regierenden ¬
  Häusern  von  Hannover,  Kurhessen  und
Nassau,  einer  vormals  reichsständisch  gewesenen  und
6).  Ob  diese  Vorschrift  lediglich  für  den  Fall  gilt,  dass
der  Annehmende  vor  der  Bestätigung  gestorben  ist,  oder  generell
auf  alle  Fälle  anzuwenden  ist,  in  denen  der  Antrag  nicht  von  den
Parteien  resp.  deren  gesetzlichen  Vertretern  selbst,  oder  vom  Gericht ¬
  oder  Notar  gestellt  wird,  ist  bestritten.  Vgl.  Schultze—Görlitz
S.  141.  Mir  scheint  die  zweite  Ansicht,  wonach  die  Vorschrift  in
allen  Fällen  stattzufinden  hat,  die  richtige  zu  sein.  Denn  im  §  1753
Abs-  2  des  B.  G.  B.  ist  nicht  allein  davon  die  Rede,  dass  die  Bestätigung ¬
  des  Adoptionsvertrages  nur  nach  dem  Tode  des  Annehmenden ¬
  erfolgen  kann,  wenn  Gericht  oder  Notar  mit  der  Einreichung ¬
  des  Antrages  betraut  wurden,  sondern  davon,  dass  überhaupt ¬
  Notar  oder  Gericht  mit  dem  Antrag  betraut  werden  können.
            
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