Metadaten : Sicherer, Hermann von: Ueber Eherecht und Ehegerichtsbarkeit in Bayern

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Dass  in  gleicher  Weise  auch  akatholische  und  gemischte
Ehen,  welche  nach  bürgerlichem  Gesetze  giltig  siud,  durch  einen
sprechenden,  die  Ehre  der  Betroffenen  vor  ihren  Mitmenschen  auf's  empfindlichste ¬
  verletzenden  Darstellungen  ergehen  darf,  am  allerwenigsten  aber  in
einem  Falle,  in  welchem,  wie  hier,  der  bürgerlichen  Gesetzgebung  des  Staates
Genüge  geleistet  und  von  dem  zuständigen  Organ  des  Staates  eine  in  jeder
Hinsicht  zu  Recht  bestehende  Ehe  zum  Abschlüsse  gelangt  war.“  Ob  die  über
die  Katharina  Martin,  geb.  Koch,  verhängte  Excommunication  „vom  Standpunkte -
  der  katholischen  Kirche  aus“  gerechtfertigt  war  oder  nicht,  lässt  sich
nach  den  in  der  Gerichtsverhandlung  bekannt  gewordenen  Thatsachen  nicht
entscheiden.  Die  Entscheidung  darüber  hängt  von  der  Beantwortung  der  Vorfrage ¬
  ab,  ob  die  bürgerlich  geschiedene  Ehe  des  protestantischen  Strumpfwirkers
Martin  mit  seiner  noch  lebenden  ersten  Frau  an  einem  Orte  geschlossen  war,
wo  das  tridentinische  Decret  Geltung  erlangt  hatte,  oder  aber  an  einem  Orte,
an  welchem  dieses  Decret  weder  verkündet  ist  noch  gewohnheitsmässig  beobachtet ¬
  wird.  Im  ersten  Falle  war  die  bürgerlich  geschiedene  Ehe  des  M.  kirchlich ¬
  ungiltig  und  kein  kanonisches  Hinderniss  für  den  Abschluss  einer  anderen
Ehe;  es  hätte  sohin,  unter  der  bezeichneten  Voraussetzung,  auch  „vom  Standpunkte ¬
  der  katholischen  Kirche  aus“  nicht  behauptet  werden  dürfen,  dass  die
frühere  bürgerlich  geschiedene  Ehe  des  M.  „nach  göttlichem  Rechte  unauslöslich ¬
  bestehe“,  dass  deshalb  die  zweite  Verbindung  „ungiltig“,  ehebrecherisch“
„dem  göttlichen  und  menschlichen  Gesetze  zuwider“,  eine  „alle  christliche  Zucht
und  Ordnung  verletzende  Verbindung“  sei,  „dass  ein  längeres  Schweigen  der
weiter  um  sich  greifenden  Unsittlichkeit  und  immer  frecheren  Verletzung  der
ehelichen  Bande  und  Pflichten  gegenüber  nicht  mehr  stattfinden  könne“;  denn
alle  diese  Vorwürfe  hätten  sich,  den  angenommenen  Fall  vorausgesetzt,  auch
gegen  die  vom  heiligen  Stuhl  gebilligten  Entscheidungen  der  römischen  Congregationen ¬
  gerichtet,  welche  in  ähnlichen  Fällen  bei  rein  protestantischen
oder  bei  gemischten  Ehen  dem  einen  oder  dem  andern  Gatten  die  Wiederverehelichung ¬
  gestattet  haben.  Im  zweiten  Falle  aber  war  die  frühere  Elle
des  M.  vielleicht  giltig,  vielleicht  ungiltig,  je  nachdem  ein  kanonisches  Ehehinderniss ¬
  trennender  Art,  z.  B.  die  nur  schwer  erkennbare  Blutsverwandtschaft
im  vierten  Grade,  vorlag  oder  nicht.  Es  ist  auffallend,  dass  weder  das  Erkenntniss ¬
  des  Bezirksgerichts  Kaiserslautern  vom  27.  März  1873  noch  jenes
vom  3.  März  1874  auf  diese  Fragen  eingegangen  ist,  obwohl  beide  geltend
machen,  dass  die  Zulässigkeit  der  Excommunication  nach  kirchlichen  Grundsätzen ¬
  zu  beurtheilen  sei.  Den  bürgerlichen  Gerichten  ist  es  freilich  weniger
zu  verdenken,  wenn  sie  die  kirchlichen  Grundsätze  folgerichtig  anzuwenden
unterlassen.  Beide  Erkenntnisse  sind  mitgetheilt  in  Stenglein's  Zeitschrift  für
Gerichtspraxis  und  Rechtswissenschaft  in  Deutschland  B.  IV.  (der  ganzen  Reihe
B.  XIV.)  S.  36-42.  Vergl.  dazu  das  Erkenntniss  des  obersten  Gerichtshofs
vom  30.  December  1873  in  der  Sammlung  von  Entscheidungen  des  obersten
Gerichthofes  für  Bayern  in  Gegenstünden  des  Strafrechtes  und  Strafprozesses,
Erlangen  1874,  B.  III.  S.  579  ff.
            
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