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Dass in gleicher Weise auch akatholische und gemischte
Ehen, welche nach bürgerlichem Gesetze giltig siud, durch einen
sprechenden, die Ehre der Betroffenen vor ihren Mitmenschen auf's empfindlichste ¬
verletzenden Darstellungen ergehen darf, am allerwenigsten aber in
einem Falle, in welchem, wie hier, der bürgerlichen Gesetzgebung des Staates
Genüge geleistet und von dem zuständigen Organ des Staates eine in jeder
Hinsicht zu Recht bestehende Ehe zum Abschlüsse gelangt war.“ Ob die über
die Katharina Martin, geb. Koch, verhängte Excommunication „vom Standpunkte -
der katholischen Kirche aus“ gerechtfertigt war oder nicht, lässt sich
nach den in der Gerichtsverhandlung bekannt gewordenen Thatsachen nicht
entscheiden. Die Entscheidung darüber hängt von der Beantwortung der Vorfrage ¬
ab, ob die bürgerlich geschiedene Ehe des protestantischen Strumpfwirkers
Martin mit seiner noch lebenden ersten Frau an einem Orte geschlossen war,
wo das tridentinische Decret Geltung erlangt hatte, oder aber an einem Orte,
an welchem dieses Decret weder verkündet ist noch gewohnheitsmässig beobachtet ¬
wird. Im ersten Falle war die bürgerlich geschiedene Ehe des M. kirchlich ¬
ungiltig und kein kanonisches Hinderniss für den Abschluss einer anderen
Ehe; es hätte sohin, unter der bezeichneten Voraussetzung, auch „vom Standpunkte ¬
der katholischen Kirche aus“ nicht behauptet werden dürfen, dass die
frühere bürgerlich geschiedene Ehe des M. „nach göttlichem Rechte unauslöslich ¬
bestehe“, dass deshalb die zweite Verbindung „ungiltig“, ehebrecherisch“
„dem göttlichen und menschlichen Gesetze zuwider“, eine „alle christliche Zucht
und Ordnung verletzende Verbindung“ sei, „dass ein längeres Schweigen der
weiter um sich greifenden Unsittlichkeit und immer frecheren Verletzung der
ehelichen Bande und Pflichten gegenüber nicht mehr stattfinden könne“; denn
alle diese Vorwürfe hätten sich, den angenommenen Fall vorausgesetzt, auch
gegen die vom heiligen Stuhl gebilligten Entscheidungen der römischen Congregationen ¬
gerichtet, welche in ähnlichen Fällen bei rein protestantischen
oder bei gemischten Ehen dem einen oder dem andern Gatten die Wiederverehelichung ¬
gestattet haben. Im zweiten Falle aber war die frühere Elle
des M. vielleicht giltig, vielleicht ungiltig, je nachdem ein kanonisches Ehehinderniss ¬
trennender Art, z. B. die nur schwer erkennbare Blutsverwandtschaft
im vierten Grade, vorlag oder nicht. Es ist auffallend, dass weder das Erkenntniss ¬
des Bezirksgerichts Kaiserslautern vom 27. März 1873 noch jenes
vom 3. März 1874 auf diese Fragen eingegangen ist, obwohl beide geltend
machen, dass die Zulässigkeit der Excommunication nach kirchlichen Grundsätzen ¬
zu beurtheilen sei. Den bürgerlichen Gerichten ist es freilich weniger
zu verdenken, wenn sie die kirchlichen Grundsätze folgerichtig anzuwenden
unterlassen. Beide Erkenntnisse sind mitgetheilt in Stenglein's Zeitschrift für
Gerichtspraxis und Rechtswissenschaft in Deutschland B. IV. (der ganzen Reihe
B. XIV.) S. 36-42. Vergl. dazu das Erkenntniss des obersten Gerichtshofs
vom 30. December 1873 in der Sammlung von Entscheidungen des obersten
Gerichthofes für Bayern in Gegenstünden des Strafrechtes und Strafprozesses,
Erlangen 1874, B. III. S. 579 ff.