28. Clausula rebus sic stantibus.
94
b) Bei der Miethe und Pacht, zu Gunsten beider Theile, aus ganz
besonderen jeweiligen Gründen, die das Gesetz in wesentlicher Anlehnung
an das seitherige Recht genau darlegt.!)
c) GB. 610 (E. I, 458; II, 550; III, 603).2)
Die Beschränkungen des Paragraphen liegen auf der Hand. Ein
Vorvertrag auf Leihe einer Spezies fällt nicht hierunter; so wenig, wie
das Versprechen, die Schuld eines Andern zu übernehmen oder für ihn
Bürgschaft leisten zu wollen. Und er bezieht sich nur auf Vermögensverschlechterung. ¬
War der Versprechensempfänger ein Beamter oder
Offizier und wird er nun entlassen, so ist Verschlechterung der Vermögenslage ¬
klar, besonders wegen Verlustes des etwaigen Pensionsanspruches; -
zweifelhafter bei einem Kaufmann, der inzwischen seine
Stelle verloren hat;3) schwerlich anzunehmen bei Jemandem, der im
juristischen oder sonstigen Vorbereitungsdienst sich befindet.
Seiner rechtlichen Bedeutung nach enthält 610 nur eine Auslegungsvorschrift, ¬
keinen ergänzenden Rechtssatz.*) Er kommt
also nur in Betracht, sobald der Inhalt des Darlehnsversprechens in
der genannten Richtung zweifelhaft ist, nicht aber dann, wenn für
die Annahme einer auflösenden Bedingung, als Sinn des Versprechens,
gar kein Grund ersichtlich ist. Das zweifellos ohne Bedingung erfolgte
Versprechen wird nicht durch das Gesetz ergänzt. Dagegen kann alsdann ¬
immer noch 321 in Betracht kommen, da dieser Paragraph einen
ergänzenden Rechtssatz darstellt und seine Anwendung nur durch eine
besondere Ausschlußerklärung entfällt, wobei allerdings die endgültige
Entscheidung über dessen Anwendbarkeit von der hier nicht zum Austrage ¬
zu bringenden Erwägung abhängt, ob das in 610 genannte Versprechen ¬
nur die eine Seite eines gegenseitigen Vertrages darstellt
und die rechtliche Behandlung des Darlehns nicht mehr als Realkontrakt ¬
im römischen Sinne zu geschehen hat.5)
*) Rücktrittsrecht des Miethers: GB. 542--544; des Vermiethers: 554; 555.
Pacht: 581. — Dazu oben S. 53 N. 2.
2) Vgl. dazu Seuffert, Pandektenrecht § 320, N. 1 a. E. — Entsch. des
ROHGs. 23 S. 137 ff. Seuff. Arch. 26 Nr. 212.
3) S. dazu GB. 1298, 1/2: „.. Vermögen oder seine Erwerbsstellung".
*) Siehe oben § 23 unter c) a. E. — Uebereinstimmend Mot. 2, 315.
*) Mit dem letztbesprochenen Falle kann noch GB. 775: 1) verglichen werden. Verschlechterung -
der Vermögensverhältnisse des Verpflichteten selbst (nicht des
Gegners) kann bei der Schenkung von Einfluß sein: GB. 519; vgl. 528 529.