Metadata : Stammler, Rudolf: ¬Das Recht der Schuldverhältnisse in seinen allgemeinen Lehren

28.  Clausula  rebus  sic  stantibus.
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b)  Bei  der  Miethe  und  Pacht,  zu  Gunsten  beider  Theile,  aus  ganz
besonderen  jeweiligen  Gründen,  die  das  Gesetz  in  wesentlicher  Anlehnung
an  das  seitherige  Recht  genau  darlegt.!)
c)  GB.  610  (E.  I,  458;  II,  550;  III,  603).2)
Die  Beschränkungen  des  Paragraphen  liegen  auf  der  Hand.  Ein
Vorvertrag  auf  Leihe  einer  Spezies  fällt  nicht  hierunter;  so  wenig,  wie
das  Versprechen,  die  Schuld  eines  Andern  zu  übernehmen  oder  für  ihn
Bürgschaft  leisten  zu  wollen.  Und  er  bezieht  sich  nur  auf  Vermögensverschlechterung. ¬
  War  der  Versprechensempfänger  ein  Beamter  oder
Offizier  und  wird  er  nun  entlassen,  so  ist  Verschlechterung  der  Vermögenslage ¬
  klar,  besonders  wegen  Verlustes  des  etwaigen  Pensionsanspruches; -
  zweifelhafter  bei  einem  Kaufmann,  der  inzwischen  seine
Stelle  verloren  hat;3)  schwerlich  anzunehmen  bei  Jemandem,  der  im
juristischen  oder  sonstigen  Vorbereitungsdienst  sich  befindet.
Seiner  rechtlichen  Bedeutung  nach  enthält  610  nur  eine  Auslegungsvorschrift, ¬
  keinen  ergänzenden  Rechtssatz.*)  Er  kommt
also  nur  in  Betracht,  sobald  der  Inhalt  des  Darlehnsversprechens  in
der  genannten  Richtung  zweifelhaft  ist,  nicht  aber  dann,  wenn  für
die  Annahme  einer  auflösenden  Bedingung,  als  Sinn  des  Versprechens,
gar  kein  Grund  ersichtlich  ist.  Das  zweifellos  ohne  Bedingung  erfolgte
Versprechen  wird  nicht  durch  das  Gesetz  ergänzt.  Dagegen  kann  alsdann ¬
  immer  noch  321  in  Betracht  kommen,  da  dieser  Paragraph  einen
ergänzenden  Rechtssatz  darstellt  und  seine  Anwendung  nur  durch  eine
besondere  Ausschlußerklärung  entfällt,  wobei  allerdings  die  endgültige
Entscheidung  über  dessen  Anwendbarkeit  von  der  hier  nicht  zum  Austrage ¬
  zu  bringenden  Erwägung  abhängt,  ob  das  in  610  genannte  Versprechen ¬
  nur  die  eine  Seite  eines  gegenseitigen  Vertrages  darstellt
und  die  rechtliche  Behandlung  des  Darlehns  nicht  mehr  als  Realkontrakt ¬
  im  römischen  Sinne  zu  geschehen  hat.5)
*)  Rücktrittsrecht  des  Miethers:  GB.  542--544;  des  Vermiethers:  554;  555.
Pacht:  581.  —  Dazu  oben  S.  53  N.  2.
2)  Vgl.  dazu  Seuffert,  Pandektenrecht  §  320,  N.  1  a.  E.  —  Entsch.  des
ROHGs.  23  S.  137  ff.  Seuff.  Arch.  26  Nr.  212.
3)  S.  dazu  GB.  1298,  1/2:  „..  Vermögen  oder  seine  Erwerbsstellung".
*)  Siehe  oben  §  23  unter  c)  a.  E.  —  Uebereinstimmend  Mot.  2,  315.
*)  Mit  dem  letztbesprochenen  Falle  kann  noch  GB.  775:  1)  verglichen  werden.  Verschlechterung -
  der  Vermögensverhältnisse  des  Verpflichteten  selbst  (nicht  des
Gegners)  kann  bei  der  Schenkung  von  Einfluß  sein:  GB.  519;  vgl.  528  529.
            
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