Inhaltsverzeichnis : Moser, Rudolph: ¬Die bäuerlichen Lasten der Würtemberger, insbesondere die Grundgefälle

Die  Gebundenheit  der  Güter.
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während  in  andern  Gegenden  unseres  Landes  manche  Grundbesitzer =
  bei  dem  angestreugtesten  Fleiße  von  dem  Ertrage  ihres
allzu  kleinen  Grundeigenthums  kaum  ihr  Leben  fristen  können.
so  entgeht  allen  jenen  der  letzteren  Classe,  die  sich  in  jene
oberen  Gegenden  ansiedeln  wollten,  das  natürlichste  und  nächstgelegene ¬
  Mittel,  ihren  ökonomischen  Zustand  zu  verbessern.
4)  Aus  demselben  Grunde  verliert  auch  der  Staat  alle
jene  Producte,  die  der  Fleiß  dieser  Menschen  jenem  uncultivirten =
  Boden  abgewinnen  würde.  Wir  verscherzen  dadurch
eine  jährliche  Mehreinnahme,  die  sich  auf  viele  Hunderttausende =
  belauft,  und  vielen  Hunderten,  die  bei  allem  Willen
und  bei  aller  Kraft  nicht  arbeiten  können,  Brod  gewähren
würde.
5)  Der  Staat  verliert  auch  dadurch  die  Vorzüge  einer
naturgemäßen  und  richtigen  Bevölkerung  seines  Landes  und
alle,  aus  einer  glücklichen  Bevölkerung  entspringenden  politischen =
  und  finanziellen  Vortheile.
Sollen  nun  diese  höchst  einflußreichen  Gebrechen  entfernt
werden,  so  muß  nothwendig  der  Gesetzgeber  die  Gebundenheit
des  Güterbesitzes,  nach  vorangegangener  Abnahme  der  Grundgefälle, =
  auflösen.  Die  Vertheidiger  des  Feudalwesens  sind
zwar  nicht  müde  geworden,  auch  diesen  so  schädlichen  Auswuchs =
  desselben  zu  vertheidigen.  Allein  alle  ihre  Einwürfe
fallen  in  sich  selbst  zusammen.  Wir  werden  im  zweiten  Theile
dieser  Schrift  die  hauptsächlichsten  derselben  beleuchten  und  dort
auch  die  Rechtsgrundsätze  erörtern,  welche  bei  der  Aufhebung
des  Lehensverbandes,  mit  welchem  die  Grundgefälle  so  nahe
verwandt  sind,  daß  nothwendig  beide  zugleich  abgehandelt  werden =
  müssen,  zur  Sprache  kommen;  es  mag  daher  genügen,
hier  auf  die  Vortheile  hinzudeuten,  welche  die  Freigebung  der
Veräußerlichkeit  zur  Folge  haben  müßte,  und  selbst  einer  amtlichen ¬
  Erfahrung  gemäß  auch  wirklich  zur  Folge  hatte.  Das
Oberamt  Gaildorf  sagt:  „es  ließen  sich  Beispiele  anführen,
„daß  Bauerngüter,  die  vormals  in  den  Händen  eines  Be„sitzers ¬
  waren,  bei  der  erfolgten  Vertheilung  in  zwei  Hälften,
            
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