Die Gebundenheit der Güter.
25
während in andern Gegenden unseres Landes manche Grundbesitzer =
bei dem angestreugtesten Fleiße von dem Ertrage ihres
allzu kleinen Grundeigenthums kaum ihr Leben fristen können.
so entgeht allen jenen der letzteren Classe, die sich in jene
oberen Gegenden ansiedeln wollten, das natürlichste und nächstgelegene ¬
Mittel, ihren ökonomischen Zustand zu verbessern.
4) Aus demselben Grunde verliert auch der Staat alle
jene Producte, die der Fleiß dieser Menschen jenem uncultivirten =
Boden abgewinnen würde. Wir verscherzen dadurch
eine jährliche Mehreinnahme, die sich auf viele Hunderttausende =
belauft, und vielen Hunderten, die bei allem Willen
und bei aller Kraft nicht arbeiten können, Brod gewähren
würde.
5) Der Staat verliert auch dadurch die Vorzüge einer
naturgemäßen und richtigen Bevölkerung seines Landes und
alle, aus einer glücklichen Bevölkerung entspringenden politischen =
und finanziellen Vortheile.
Sollen nun diese höchst einflußreichen Gebrechen entfernt
werden, so muß nothwendig der Gesetzgeber die Gebundenheit
des Güterbesitzes, nach vorangegangener Abnahme der Grundgefälle, =
auflösen. Die Vertheidiger des Feudalwesens sind
zwar nicht müde geworden, auch diesen so schädlichen Auswuchs =
desselben zu vertheidigen. Allein alle ihre Einwürfe
fallen in sich selbst zusammen. Wir werden im zweiten Theile
dieser Schrift die hauptsächlichsten derselben beleuchten und dort
auch die Rechtsgrundsätze erörtern, welche bei der Aufhebung
des Lehensverbandes, mit welchem die Grundgefälle so nahe
verwandt sind, daß nothwendig beide zugleich abgehandelt werden =
müssen, zur Sprache kommen; es mag daher genügen,
hier auf die Vortheile hinzudeuten, welche die Freigebung der
Veräußerlichkeit zur Folge haben müßte, und selbst einer amtlichen ¬
Erfahrung gemäß auch wirklich zur Folge hatte. Das
Oberamt Gaildorf sagt: „es ließen sich Beispiele anführen,
„daß Bauerngüter, die vormals in den Händen eines Be„sitzers ¬
waren, bei der erfolgten Vertheilung in zwei Hälften,