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A. Fischereigesetz.
2. nicht selbständige Familienangehörige eines Fischereiberechtigten
beim Fischen in Anwesenheit des Fischereiberechtigten oder seines
Vertreters.
1. Einer Fischerkarte bedürfen nicht, trotzdem sie dem Fisch- oder
Krebsfange (Bem. 1 zu Art. 65) in einem in der Bem. 2 zu Art. 64 bezeichneten ¬
Gewässer nachgehen,
a) die Personen, die im Dienste des Inhabers einer Fischerkarte und
in dessen Anwesenheit den Fischen oder Krebsen nachstellen,
die dem Fisch= oder Krebsfange nachgehenden zum Familienverbande
des FBerechtigten (im weiteren Sinne: Einl. S. 17) gehörenden,
von dem Berechtigten wirtschaftlich abhängigen Personen, sofern
der Berechtigte oder sein Vertreter anwesend ist. Vertreter ist nicht
bloß der gesetzliche Vertreter oder der im Gesetze besonders vorgesehene ¬
Vertreter (Art. 25 Abs. 2, Art. 27 Abs. 1); der Vertreter
braucht nicht bürgerlichrechtliche Vertretungsmacht zu besitzen. Es
genügt, daß aus den Umständen das Einverständnis des Berechtigten
mit seiner Vertretung durch den andern beim Fisch= oder Krebsfange ¬
hervorgeht.
2. Der Art. 65 bietet Anlaß zu Zweifeln. Die Grenze zwischen
ist
Nr. 1 und 2 ist schwer zu ziehen. Der Begriff „Familienangehörige“
Er darf jedenfalls nicht nach dem Strafrecht (§ 52 StGB.) abflüssig. ¬
gegrenzt, auch sonst nicht auf die nächsten Verwandten oder Verschwägerten ¬
beschränkt werden (§§ 1589, 1590 BGB., III. Prot. AKR. S. 519);
anderseits umfaßt er nicht das Gesinde. Zweifelhaft ist, ob unter Nr. 1
nicht auch Gäste des Inhabers einer Fischerkarte fallen (verneinend
BAKA. S. 726, III. Prot. AKR. S. 519). Die Entscheidung hängt von der
Auslegung des Begriffs „Hilfspersonal“ ab. Hiezu wird man nur Leute
zählen dürfen, die „Bedienstete“ des Inhabers der Fischerkarte sind.
3. Das Gesetz fordert nicht, daß der Inhaber der Fischerkarte, der
Berechtigte oder der Vertreter, dessen Anwesenheit erforderlich ist,
sich
am Fisch= oder Krebsfange beteiligt.
4. Das dem selbständigen Fisch= oder Krebsfange nachgehende
Hilfs= und Aufsichtspersonal hat eine (in der Regel gebührenfrei ausgestellte: ¬
Art. 67 Abs. 3) Fischerkarte zu lösen. Zu Hilfeleistungen bei der
Fangtätigkeit eines anderen ist der Besitz der Fischerkarte nicht erforderlich ¬
(Bem.le zu Art. 64).
Art. 66.
Fischerkarten können verweigert werden Personen, welche
1. noch nicht achtzehn Jahre alt sind,
2. wegen Geisteskrankheit, Geistesschwäche, Verschwendung oder
Trunksucht entmündigt oder nach § 1906 des Bürgerlichen
Gesetzbuchs unter vorläufige Vormundschaft gestellt oder notorisch
geisteskrank sind,
3. wegen unberechtigten Fischens oder Krebsens, unberechtigten
Jagens, Forstfrevels nach Art. 101 bis 105 des Forstgesetzes
in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. Juli 1896 oder
nach Art. 40 des Forststrafgesetzes für die Pfalz in der