Volltext : Bleyer, Joseph: ¬Das bayerische Fischereigesetz

120
A.  Fischereigesetz.
2.  nicht  selbständige  Familienangehörige  eines  Fischereiberechtigten
beim  Fischen  in  Anwesenheit  des  Fischereiberechtigten  oder  seines
Vertreters.
1.  Einer  Fischerkarte  bedürfen  nicht,  trotzdem  sie  dem  Fisch-  oder
Krebsfange  (Bem.  1  zu  Art.  65)  in  einem  in  der  Bem.  2  zu  Art.  64  bezeichneten ¬
  Gewässer  nachgehen,
a)  die  Personen,  die  im  Dienste  des  Inhabers  einer  Fischerkarte  und
in  dessen  Anwesenheit  den  Fischen  oder  Krebsen  nachstellen,
die  dem  Fisch=  oder  Krebsfange  nachgehenden  zum  Familienverbande
des  FBerechtigten  (im  weiteren  Sinne:  Einl.  S.  17)  gehörenden,
von  dem  Berechtigten  wirtschaftlich  abhängigen  Personen,  sofern
der  Berechtigte  oder  sein  Vertreter  anwesend  ist.  Vertreter  ist  nicht
bloß  der  gesetzliche  Vertreter  oder  der  im  Gesetze  besonders  vorgesehene ¬
  Vertreter  (Art.  25  Abs.  2,  Art.  27  Abs.  1);  der  Vertreter
braucht  nicht  bürgerlichrechtliche  Vertretungsmacht  zu  besitzen.  Es
genügt,  daß  aus  den  Umständen  das  Einverständnis  des  Berechtigten
mit  seiner  Vertretung  durch  den  andern  beim  Fisch=  oder  Krebsfange ¬
  hervorgeht.
2.  Der  Art.  65  bietet  Anlaß  zu  Zweifeln.  Die  Grenze  zwischen
ist
Nr.  1  und  2  ist  schwer  zu  ziehen.  Der  Begriff  „Familienangehörige“
Er  darf  jedenfalls  nicht  nach  dem  Strafrecht  (§  52  StGB.)  abflüssig. ¬

gegrenzt,  auch  sonst  nicht  auf  die  nächsten  Verwandten  oder  Verschwägerten ¬
  beschränkt  werden  (§§  1589,  1590  BGB.,  III.  Prot.  AKR.  S.  519);
anderseits  umfaßt  er  nicht  das  Gesinde.  Zweifelhaft  ist,  ob  unter  Nr.  1
nicht  auch  Gäste  des  Inhabers  einer  Fischerkarte  fallen  (verneinend
BAKA.  S.  726,  III.  Prot.  AKR.  S.  519).  Die  Entscheidung  hängt  von  der
Auslegung  des  Begriffs  „Hilfspersonal“  ab.  Hiezu  wird  man  nur  Leute
zählen  dürfen,  die  „Bedienstete“  des  Inhabers  der  Fischerkarte  sind.
3.  Das  Gesetz  fordert  nicht,  daß  der  Inhaber  der  Fischerkarte,  der
Berechtigte  oder  der  Vertreter,  dessen  Anwesenheit  erforderlich  ist,
sich
am  Fisch=  oder  Krebsfange  beteiligt.
4.  Das  dem  selbständigen  Fisch=  oder  Krebsfange  nachgehende
Hilfs=  und  Aufsichtspersonal  hat  eine  (in  der  Regel  gebührenfrei  ausgestellte: ¬
  Art.  67  Abs.  3)  Fischerkarte  zu  lösen.  Zu  Hilfeleistungen  bei  der
Fangtätigkeit  eines  anderen  ist  der  Besitz  der  Fischerkarte  nicht  erforderlich ¬
  (Bem.le  zu  Art.  64).
Art.  66.
Fischerkarten  können  verweigert  werden  Personen,  welche
1.  noch  nicht  achtzehn  Jahre  alt  sind,
2.  wegen  Geisteskrankheit,  Geistesschwäche,  Verschwendung  oder
Trunksucht  entmündigt  oder  nach  §  1906  des  Bürgerlichen
Gesetzbuchs  unter  vorläufige  Vormundschaft  gestellt  oder  notorisch
geisteskrank  sind,
3.  wegen  unberechtigten  Fischens  oder  Krebsens,  unberechtigten
Jagens,  Forstfrevels  nach  Art.  101  bis  105  des  Forstgesetzes
in  der  Fassung  der  Bekanntmachung  vom  4.  Juli  1896  oder
nach  Art.  40  des  Forststrafgesetzes  für  die  Pfalz  in  der
            
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.

powered by Goobi viewer