Inhaltsverzeichnis : Marcinowski, Friedrich: ¬Die deutsche Gewerbe-Ordnung für die Praxis in der Preußischen Monarchie

Bekanntmachung  vom  11.  Januar  1882.  (Musterstatut.)
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Innungsmitglieder,  welche  Streitigkeiten  dieser  Art  ohne  vorgängigen  Sühnversuch ¬
  vor  dem  Vorstande  gerichtlich  anhängig  machen,  verwirken  eine  vom  Innungsvorstande ¬
  festzusetzende  Ordnungsstrafe  bis  zu  [10]  Mark.
§  16.
Jedes  Innungsmitglied  ist  verpflichtet,  den  zum  Zweck  seiner  Vernehmung  in
Innungsangelegenheiten  an  ihn  ergehenden  Vorladungen  nachzukommen.
Bei  [In]  der  Vorladung  (welche  schriftlich  zu  erlassen  ist),  muß  der  Zweck  derselben ¬
  angegeben  werden.  Sie  kann  unter  schriftlicher  Androhung  einer  Ordnungsstrafe ¬
  bis  zu  [3]  Mark  erfolgen.  Im  Falle  unentschuldigter  Nichtbeachtung  der  Vorladung ¬
  kann  bei  Wiederholung  derselben  die  doppelte  Strafe  angedroht  werden.
§  17.
Jedes  Mitglied  der  Innung  hat  [viertel-,  halb-)  jährlich  einen  ordentlichen  Beitrag ¬
  von  .  .  .  Mark  zu  zahlen.  [Vgl.  §  49.
Durch  Beschluß  der  Innungsversammlung  können  außerordentliche  Beiträge
ausgeschrieben  werden.
Austritt  aus  der  Innung.
§  18.
Der  Austritt  eines  Mitgliedes  aus  der  Innung  ist  nur  mit  dem  Schlusse  eines
Kalender=Vierteljahres  zulässig  und  muß  [....]  Monate*)  vorher  dem  Innungsvorstande ¬
  durch  schriftliche  Erklärung  angezeigt  werden.
Austretende  Mitglieder  verlieren  alle  Ansprüche  an  das  Innungsvermögen  und
—  vorbehaltlich  abweichender  Bestimmungen  der  Nebenstatute  -  an  die  von  der
Innung  errichteten  Nebenkassen  und  Anstalten.  Sie  bleiben  zur  Zahlung  derjenigen
Beiträge  verpflichtet,  deren  Umlegung  am  Tage  ihres  Austritts  bereits  erfolgt  war.
Besondere  Verbindlichkeiten,  welche  für  sie  aus  den  Nebenstatuten  erwachsen  oder  von
ihnen  der  Innung  gegenüber  eingegangen  sind,  werden  durch  den  Austritt  nicht
berührt.
Ausschluß  aus  der  Innung.
§  19
Durch  Beschluß  der  Innungsversammlung  können  aus  der  Innung  ausgeschlossen ¬
  werden:
Diejenigen,  welche  die  bürgerlichen  Ehrenrechte  verloren  haben,  oder  in
soliden  Geschäftsbetrieb  bei  den  Innungsmitgliedern  fördern  oder  eine  Konkurrenz
durch  unlautere  und  schwindelhafte  Mittel  unter  denselben  ausschließen,  sind  wünschenswerth, ¬
  müssen  aber  dem  Ermessen  der  Betheiligten  anheimgestellt  werden.
Zu  §  16.
Das  Wort  „In"  ist  zu  streichen,  wenn  schriftliche  Form  der  Vorladung  nicht
vorgeschrieben  werden  soll.
Zu  §  17.
Der  Beitragsfuß  muß  durch  das  Statut  festgestellt  werden  (§  98a  Nr.  4  der
Gewerbe=Ordnung).  Ob  die  Beiträge  für  alle  Mitglieder  gleich  sein,  oder  ob  z.  B.
neben  einem  für  alle  gleichen  Beitrag  Zuschläge  nach  der  Zahl  der  von  den  Mitgliedern ¬
  beschäftigten  Gesellen  erhoben  werden  sollen,  bleibt  zu  erwägen.
Zu  §  18.
*)  Nach  §  100  Abs.  7  der  Gewerbeordnung  höchstens  6  Monate.
Zu  §  19.
1.  Von  der  Ausübung  des  Stimmrechts  und  der  Ehrenrechte  sind  die  hier  Bezeichneten ¬
  kraft  Gesetzes  (§  100a  Abs.  2  der  Gewerbe-Ordnung)  ausgeschlossen.  Ob  sie
            
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