Bekanntmachung vom 11. Januar 1882. (Musterstatut.)
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Innungsmitglieder, welche Streitigkeiten dieser Art ohne vorgängigen Sühnversuch ¬
vor dem Vorstande gerichtlich anhängig machen, verwirken eine vom Innungsvorstande ¬
festzusetzende Ordnungsstrafe bis zu [10] Mark.
§ 16.
Jedes Innungsmitglied ist verpflichtet, den zum Zweck seiner Vernehmung in
Innungsangelegenheiten an ihn ergehenden Vorladungen nachzukommen.
Bei [In] der Vorladung (welche schriftlich zu erlassen ist), muß der Zweck derselben ¬
angegeben werden. Sie kann unter schriftlicher Androhung einer Ordnungsstrafe ¬
bis zu [3] Mark erfolgen. Im Falle unentschuldigter Nichtbeachtung der Vorladung ¬
kann bei Wiederholung derselben die doppelte Strafe angedroht werden.
§ 17.
Jedes Mitglied der Innung hat [viertel-, halb-) jährlich einen ordentlichen Beitrag ¬
von . . . Mark zu zahlen. [Vgl. § 49.
Durch Beschluß der Innungsversammlung können außerordentliche Beiträge
ausgeschrieben werden.
Austritt aus der Innung.
§ 18.
Der Austritt eines Mitgliedes aus der Innung ist nur mit dem Schlusse eines
Kalender=Vierteljahres zulässig und muß [....] Monate*) vorher dem Innungsvorstande ¬
durch schriftliche Erklärung angezeigt werden.
Austretende Mitglieder verlieren alle Ansprüche an das Innungsvermögen und
— vorbehaltlich abweichender Bestimmungen der Nebenstatute - an die von der
Innung errichteten Nebenkassen und Anstalten. Sie bleiben zur Zahlung derjenigen
Beiträge verpflichtet, deren Umlegung am Tage ihres Austritts bereits erfolgt war.
Besondere Verbindlichkeiten, welche für sie aus den Nebenstatuten erwachsen oder von
ihnen der Innung gegenüber eingegangen sind, werden durch den Austritt nicht
berührt.
Ausschluß aus der Innung.
§ 19
Durch Beschluß der Innungsversammlung können aus der Innung ausgeschlossen ¬
werden:
Diejenigen, welche die bürgerlichen Ehrenrechte verloren haben, oder in
soliden Geschäftsbetrieb bei den Innungsmitgliedern fördern oder eine Konkurrenz
durch unlautere und schwindelhafte Mittel unter denselben ausschließen, sind wünschenswerth, ¬
müssen aber dem Ermessen der Betheiligten anheimgestellt werden.
Zu § 16.
Das Wort „In" ist zu streichen, wenn schriftliche Form der Vorladung nicht
vorgeschrieben werden soll.
Zu § 17.
Der Beitragsfuß muß durch das Statut festgestellt werden (§ 98a Nr. 4 der
Gewerbe=Ordnung). Ob die Beiträge für alle Mitglieder gleich sein, oder ob z. B.
neben einem für alle gleichen Beitrag Zuschläge nach der Zahl der von den Mitgliedern ¬
beschäftigten Gesellen erhoben werden sollen, bleibt zu erwägen.
Zu § 18.
*) Nach § 100 Abs. 7 der Gewerbeordnung höchstens 6 Monate.
Zu § 19.
1. Von der Ausübung des Stimmrechts und der Ehrenrechte sind die hier Bezeichneten ¬
kraft Gesetzes (§ 100a Abs. 2 der Gewerbe-Ordnung) ausgeschlossen. Ob sie