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nicht zu übereilen) gewissenhaften Leuten auf genugsame ¬
Bürgschaft zu überlassen, und nach eingeschicktet
und approbirter Zehend=Verleihungs-Relation behörige
Bestand=Brief, darüber auszufertigen, und was für
Früchten zu liefern, darinn ausdrücklich zu benamsen,
fürnehmlich aber bedingen, daß ihnen einiger Nachlaß
an den Bestand=Summen, ausser, was nach dem WillenGottes, =
durch Hagel, Wind, und Heer=Reiß verursachet,
nicht geschehen solle, und da eines dergleichen sich begeben
würde, sie Beständere schulbig seyn sollen, den erlittenen
Schaden in nächsten Drey oder höchstens Acht Tagen, nachdem =
die Ort entlegen, darauf anzuzeigen, sie Beständere
auch, es treffe an wen es wolle, über längeres Aussenbleiben ¬
ferner nicht gehört werden, und gefolglich keines Nachlaß ¬
sich zu getrösten haben, sondern daß von ihnen, wie nicht
weniger denen Beamten, so solches aus Nachläßigkeit übersehen, =
der völlige Bestand erfordert und gutgethan werden
solle, ausdrücklich zu bedingen, und den Bestand=Brief, zu
der Bestanderen und Beamten respective Nachricht und
Obligation diese Condition einzuverleiben. Auf dem Fall
aber eines oder anderen Orts die Zehenden der Gebühr nach
nicht abgehen, und doch lang vorhero nicht wären gesammlet =
worden, so wird die Anstalt zu thun seyn, daß, wo man
Frohn und eigene Scheuren hat, die Sammlung möge vorgenommen =
werden, im Mangel aber dergleichen Vortheils,
rohn und Scheuren, sind Ueberschläg des ganzen Kostens
zu machen, und was die Zehenden hiebevor ertragen möchten, =
berichtlich zu überschreiben, und darauf gebührenden
Bescheids zu erwarten, in eventum aber die Zehend=Sammler =
zu bestellen, und sowohlen als wann die Beständer solche
selbsten einheimsten, wie viel Unkosten darauf ergehen möchJtem, =
im Fall eigener Einsammlung g |
ten, zu vernehmen.
von denen bestellten Zehend=Sammlern und Dreschern, ge=