§. 313.
Acceptation des günstigsten Anbotes nicht nur gegenüber dem Executen,
sondern auch gegenüber dem Meistbieter selbst.50)
III. Unterhandlungen als solche sind noch unverbindlich (oben); gleich
wohl kann es sein, dass ihr Ergebnis in Verträge gefasst wird, die binden
der Natur sind. Diese Verträge nennt man präparatorische.*) Sie
kommen in zwei Gestalten vor:
1) Als Verträge des Inhalts, dass sich die Parteien verbinden, künftig
einen bestimmten Schuldvertrag schließen zu wollen (pacta de contrahendo,
Vorverträge).52) Sie sind aber nach österr. Recht53) (§ 936 b. G. B.)
nur dann bindend, wenn sie
a) die erforderliche Bestimmtheit haben, d. i. wenn schon in ihnen
die wesentlichen Stücke des später abzuschließenden Vertrags bestimmt wor
den sind.“4) Wesentlich aber sind (§. 869) alle jene Vertragspunkte, die
sich durch ein Dispositivgesetz nicht supplieren lassen (die essentialia im
Gegensatz der naturalia negotii). 55) Außerdem muss
b) die Zeit der Abschließung des in Aussicht genommenen Ver
trags ausdrücklich bestimmt sein. 56)
satz ging mit zweckmäßigen Modifica
Seuffert, Kindervater, Ihering
tionen in das östr. R. über.
und Regelsberger vgl. Siegel S.
34) Darum vorgeschrieben, weil die
87—90.
Erzwingung eines Vertrages, dem noch
50) Unger S. 357.
wesentliche Stücke fehlen, unmöglich oder
Arndts §. 231, Puchta §. 251.
wenigstens unpraktisch wäre. — Mit
52) Dieser Terminus wird vertheidigt
Vorverträgen nicht zu verwechseln sind
von Gerber §. 163 Note 1. Vgl. zu
Übereinkünfte des Inhaltes, künftig in
dieser Lehre Hasenöhrl I S. 668 ff.,
Betreff eines gewissen Gegenstandes bloß
Praktiker Vorvertrag und Punctation,
in Unterhandlung treten zu wollen
in Geller's C. Bl. I (S. 133 ff.) S. 141 ff.,
(was namentlich im internationalen Ver
K. Adler, Realcontract und Vorvertrag,
kehr zwischen Staaten nicht selten vor
Iherings Jahrb. XXXI S. 190—279,
kommt). Auch solche Verträge sind un
Wolf=Eppinger, der Verwahrungs
bedenklich klagbar, wenn auch die prac
vertrag als Vorvertrag des Eisenbahn
tische Bedeutung dieser Klagbarkeit keine
frachtvertrages, in d. Jur. Bl. 1897
weitgehende ist.
Nr. 38 und 39, v. Schey, Obl. Verh.
55) Pfaff S. 127. Mangels dieser
S. 38, 172 ff., 189f., 297f. und beson
Bestimmung wäre also z. B. ungiltig
ders Pfaff, die Clausel: Rebus sic
die allgemeine Verabredung, mit Je
stantibus. Stuttgart 1898 (in d. Fest
manden in Handelsverkehr zu treten,
schrift f. Unger S. 221—354; Rec. v.
von ihm „Waaren“ kaufen, ein „Haus“
Mathias in d. G. Z. 1898 Nr. 51) S.
mieten zu wollen u. dgl. Dagegen kann
119ff. (in d. Festschr. S. 339ff.) Über
die Bestimmung des Preises einer dritten
die Stellung des Vorvertrages im System
Person übertragen, die des Lohnes ganz
des Rechts Pfaff S. 123 (er ist nicht
unterlassen werden (Pfaff a. a. O.).
zur Lehre vom Vertragsabschlusse zu
56) §. 904 in pr. b. G. B. ist also hier
stellen, sondern bei den Arten der obli
nicht anwendbar. Pfaff S. 126. Der
gatorischen Leistungen zu erörtern).
Grund liegt in dem Zusammenhange
53) Nach röm. R. sind pacta de contr.
mit der hier präsumierten clausula
nicht klagbar; man half sich daher durch
rebus sic stantibus. Deshalb genügt
beigefügte Pönalstipulationen (L. 68 D.
ein terminus a quo nicht, Entsch. Samm
de V. O. 45. 1). Das deutsche Recht
lung XV Nr. 6759. In dem dieser
erkennt ihre Klagbarkeit an, jedoch müs
Entsch. zugrunde liegenden Rechtsfalle
sen sie die erforderliche Bestimmtheit
war einem Kauflustigen das Recht ein
haben (Gerber Nr. 163). Dieser Rechts¬