Full text: System des österreichischen allgemeinen Privatrechts (2)

§. 313. 
Acceptation des günstigsten Anbotes nicht nur gegenüber dem Executen, 
sondern auch gegenüber dem Meistbieter selbst.50) 
III. Unterhandlungen als solche sind noch unverbindlich (oben); gleich 
wohl kann es sein, dass ihr Ergebnis in Verträge gefasst wird, die binden 
der Natur sind. Diese Verträge nennt man präparatorische.*) Sie 
kommen in zwei Gestalten vor: 
1) Als Verträge des Inhalts, dass sich die Parteien verbinden, künftig 
einen bestimmten Schuldvertrag schließen zu wollen (pacta de contrahendo, 
Vorverträge).52) Sie sind aber nach österr. Recht53) (§ 936 b. G. B.) 
nur dann bindend, wenn sie 
a) die erforderliche Bestimmtheit haben, d. i. wenn schon in ihnen 
die wesentlichen Stücke des später abzuschließenden Vertrags bestimmt wor 
den sind.“4) Wesentlich aber sind (§. 869) alle jene Vertragspunkte, die 
sich durch ein Dispositivgesetz nicht supplieren lassen (die essentialia im 
Gegensatz der naturalia negotii). 55) Außerdem muss 
b) die Zeit der Abschließung des in Aussicht genommenen Ver 
trags ausdrücklich bestimmt sein. 56) 
satz ging mit zweckmäßigen Modifica 
Seuffert, Kindervater, Ihering 
tionen in das östr. R. über. 
und Regelsberger vgl. Siegel S. 
34) Darum vorgeschrieben, weil die 
87—90. 
Erzwingung eines Vertrages, dem noch 
50) Unger S. 357. 
wesentliche Stücke fehlen, unmöglich oder 
Arndts §. 231, Puchta §. 251. 
wenigstens unpraktisch wäre. — Mit 
52) Dieser Terminus wird vertheidigt 
Vorverträgen nicht zu verwechseln sind 
von Gerber §. 163 Note 1. Vgl. zu 
Übereinkünfte des Inhaltes, künftig in 
dieser Lehre Hasenöhrl I S. 668 ff., 
Betreff eines gewissen Gegenstandes bloß 
Praktiker Vorvertrag und Punctation, 
in Unterhandlung treten zu wollen 
in Geller's C. Bl. I (S. 133 ff.) S. 141 ff., 
(was namentlich im internationalen Ver 
K. Adler, Realcontract und Vorvertrag, 
kehr zwischen Staaten nicht selten vor 
Iherings Jahrb. XXXI S. 190—279, 
kommt). Auch solche Verträge sind un 
Wolf=Eppinger, der Verwahrungs 
bedenklich klagbar, wenn auch die prac 
vertrag als Vorvertrag des Eisenbahn 
tische Bedeutung dieser Klagbarkeit keine 
frachtvertrages, in d. Jur. Bl. 1897 
weitgehende ist. 
Nr. 38 und 39, v. Schey, Obl. Verh. 
55) Pfaff S. 127. Mangels dieser 
S. 38, 172 ff., 189f., 297f. und beson 
Bestimmung wäre also z. B. ungiltig 
ders Pfaff, die Clausel: Rebus sic 
die allgemeine Verabredung, mit Je 
stantibus. Stuttgart 1898 (in d. Fest 
manden in Handelsverkehr zu treten, 
schrift f. Unger S. 221—354; Rec. v. 
von ihm „Waaren“ kaufen, ein „Haus“ 
Mathias in d. G. Z. 1898 Nr. 51) S. 
mieten zu wollen u. dgl. Dagegen kann 
119ff. (in d. Festschr. S. 339ff.) Über 
die Bestimmung des Preises einer dritten 
die Stellung des Vorvertrages im System 
Person übertragen, die des Lohnes ganz 
des Rechts Pfaff S. 123 (er ist nicht 
unterlassen werden (Pfaff a. a. O.). 
zur Lehre vom Vertragsabschlusse zu 
56) §. 904 in pr. b. G. B. ist also hier 
stellen, sondern bei den Arten der obli 
nicht anwendbar. Pfaff S. 126. Der 
gatorischen Leistungen zu erörtern). 
Grund liegt in dem Zusammenhange 
53) Nach röm. R. sind pacta de contr. 
mit der hier präsumierten clausula 
nicht klagbar; man half sich daher durch 
rebus sic stantibus. Deshalb genügt 
beigefügte Pönalstipulationen (L. 68 D. 
ein terminus a quo nicht, Entsch. Samm 
de V. O. 45. 1). Das deutsche Recht 
lung XV Nr. 6759. In dem dieser 
erkennt ihre Klagbarkeit an, jedoch müs 
Entsch. zugrunde liegenden Rechtsfalle 
sen sie die erforderliche Bestimmtheit 
war einem Kauflustigen das Recht ein 
haben (Gerber Nr. 163). Dieser Rechts¬
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.

powered by Goobi viewer