Metadata : Müller, J. F.: Ueber die wirthschaftliche und rechtliche Nutzung des Zehntens, besonders für Privat-Zehnt-Berechtigte nach den Grundsätzen der preuss. Gesetze und den baierischen, Ansbach-baireuthischen und Bamberg-würzburgischen, dann würtembergischen Zehntordnungen

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nicht  zu  übereilen)  gewissenhaften  Leuten  auf  genugsame ¬
  Bürgschaft  zu  überlassen,  und  nach  eingeschicktet
und  approbirter  Zehend=Verleihungs-Relation  behörige
Bestand=Brief,  darüber  auszufertigen,  und  was  für
Früchten  zu  liefern,  darinn  ausdrücklich  zu  benamsen,
fürnehmlich  aber  bedingen,  daß  ihnen  einiger  Nachlaß
an  den  Bestand=Summen,  ausser,  was  nach  dem  WillenGottes, =
  durch  Hagel,  Wind,  und  Heer=Reiß  verursachet,
nicht  geschehen  solle,  und  da  eines  dergleichen  sich  begeben
würde,  sie  Beständere  schulbig  seyn  sollen,  den  erlittenen
Schaden  in  nächsten  Drey  oder  höchstens  Acht  Tagen,  nachdem =
  die  Ort  entlegen,  darauf  anzuzeigen,  sie  Beständere
auch,  es  treffe  an  wen  es  wolle,  über  längeres  Aussenbleiben ¬
  ferner  nicht  gehört  werden,  und  gefolglich  keines  Nachlaß ¬
  sich  zu  getrösten  haben,  sondern  daß  von  ihnen,  wie  nicht
weniger  denen  Beamten,  so  solches  aus  Nachläßigkeit  übersehen, =
  der  völlige  Bestand  erfordert  und  gutgethan  werden
solle,  ausdrücklich  zu  bedingen,  und  den  Bestand=Brief,  zu
der  Bestanderen  und  Beamten  respective  Nachricht  und
Obligation  diese  Condition  einzuverleiben.  Auf  dem  Fall
aber  eines  oder  anderen  Orts  die  Zehenden  der  Gebühr  nach
nicht  abgehen,  und  doch  lang  vorhero  nicht  wären  gesammlet =
  worden,  so  wird  die  Anstalt  zu  thun  seyn,  daß,  wo  man
Frohn  und  eigene  Scheuren  hat,  die  Sammlung  möge  vorgenommen =
  werden,  im  Mangel  aber  dergleichen  Vortheils,
rohn  und  Scheuren,  sind  Ueberschläg  des  ganzen  Kostens
zu  machen,  und  was  die  Zehenden  hiebevor  ertragen  möchten, =
  berichtlich  zu  überschreiben,  und  darauf  gebührenden
Bescheids  zu  erwarten,  in  eventum  aber  die  Zehend=Sammler =
  zu  bestellen,  und  sowohlen  als  wann  die  Beständer  solche
selbsten  einheimsten,  wie  viel  Unkosten  darauf  ergehen  möchJtem, =
  im  Fall  eigener  Einsammlung  g  |
ten,  zu  vernehmen.
von  denen  bestellten  Zehend=Sammlern  und  Dreschern,  ge=
            
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